Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-5 U 113/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.07.2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Formel 1 Rennstall, Werklohn für die Sanierung und Instandhaltung eines Motorhomes.
4Mitte 2006 wandte sich die Beklagte mit der Anfrage an die Klägerin, ob sie die Sanierung und die Instandhaltungsarbeiten an ihrem Motorhome durchführen würde. Beieinem Motorhome handelt es sich um ein mobiles Fahrerlager, welches sowohl Rennfahrern, Mitarbeitern des Teams, als auch Pressevertretern Aufenthaltsmöglichkeiten bietet. Zu dieser Zeit stand das streitgegenständliche Motorhome im Eigentum der Firma F. aus S1 und war an die Beklagte vermietet.
5Die Klägerin unterbreitete der Beklagten am 19.07.2006 ein Angebot über die „Fortlaufende Sanierung/Instandhaltung“ über 57.988,54 € brutto. Nach mündlicher Bestätigung des Angebotes durch den damaligen Teamchef und Geschäftsführer der Beklagten, den Zeugen Dr. K., übersandte die Klägerin der Beklagten am 25.07.2006 eine Auftragsbestätigung, die der Zeuge Dr. K. mit dem Hinweis, dass wegen der Auslandslieferung keine Mehrwertsteuer anfielen, am 02.08.2006 unterzeichnete.
6Die Beklagte entschied im Herbst 2007 bzw. Anfang 2008, der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig, das alte Motorhome nicht weiter zu benutzen und ein neues anzuschaffen.
7Die Klägerin stellte der Beklagten am 31.01.2008 für den Leistungszeitpunkt 08/2006 bis 01/2008 über fortlaufende Sanierung und Instandhaltung 44.929,13 € netto in Rechnung. Nachdem keine Reaktion der Beklagten erfolgte, forderte sie die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 09.03.2011 erfolglos zur Zahlung auf. Am 22.07.2011 erwirkte sie vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler einen Arrestbeschluss, aus dem sie in Höhe von 50.000,- € in das Vermögen der Beklagten vollstrecken ließ, nachdem sie zuvor Sicherheit geleistet hatte. Mit Beschluss vom 20.10.2011 setzte das Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler gemäß § 926 Abs. 1 ZPO der Klägerin eine Frist zur Klageerhebung.
8Die Klägerin hat vorgetragen, die abgerechneten Arbeiten seien allesamt ordnungsgemäß ausgeführt worden. Da es sich bei den Arbeiten an dem Motorhome um ein Objekt gehandelt habe, das permanent bei der Beklagten in Einsatz gewesen sei, sei es eine Selbstverständlichkeit gewesen, dass dieses Objekt tatsächlich auch während der Rennzeit benutzt worden sei. Dies sei aber keineswegs ein Indiz für fortlaufende Abnahmen.
9Erst als sich die Beklagte entschlossen habe, ein völlig neues Motorhome erstellen zu lassen, seien die Aufträge an dem alten abgeschlossen gewesen. Bis dahin hätten weitere Arbeiten im Raum gestanden, so dass das Motorhome insgesamt erst im Januar 2008 von dem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen Dr. K., abgenommen worden sei verbunden mit der Aufforderung zur Erstellung der Schlussrechnung. Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Zeugen Dr. K. lägen auch keine weiteren Dokumente vor.
10Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unschlüssig, da in keiner Weise nachvollzogen werden könne, welche Arbeiten die Klägerin, so sie überhaupt beauftragt worden sei, durchgeführt habe. Die Klägerin habe nicht ansatzweise die jeweiligen Tätigkeiten dargestellt. Sie habe keinerlei Belege für die von ihr in Rechnung gestellten Materialien und Arbeiten vorgelegt. Auch habe die Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 definitiv keine Tätigkeiten mehr an dem streitgegenständlichenMotorhome vorgenommen. Solche Tätigkeiten seien nicht mehr angezeigt gewesen, da sie, die Beklagte, sich nach Abschluss der Rennsaison im September / Oktober 2007 entschieden habe, das alte Motorhome nicht weiter zu betreiben und anstelle des alten Motorhomes eine Art X1 als neue Basis zu errichten. Die Schlussrechnung sei nicht prüffähig, weil sie unspezifisch und in gleicher Reihenfolge des Angebotes Einzelleistungen zusammenschrieben seien, ohne kenntlich zu machen, ob diese überhaupt ausgeführt worden seien. Zudem sei sie in formeller Hinsicht schon deshalb untauglich, weil sie von unterschiedlichen Unternehmen ausgehe. Schließlich habe sie erst im Frühjahr 2011 überhaupt von der Rechnung Kenntnis erlangt.
11Auch wenn die Klägerin in den Jahren 2006 und 2007 – was bestritten werde – Arbeiten ausgeführt haben sollte, seien Ansprüche hieraus jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfristen für die einzelnen Werkleistungen hätten teilweise schon im Jahr 2006 angefangen zu laufen. Jedes Mal, wenn die Klägerin ihr das Motorhome für ein Rennen wieder zur Verfügung gestellt habe, habe hierin eine schlüssige Abnahme gelegen.
12Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 11.06.2013 Bezug genommen.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 44.929,13 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zwischen den Parteien sei spätestens mit der Annahme im Juli 2006 ein Werkvertrag zustande gekommen. Nach Überzeugung der Kammer habe die Klägerin auch die von ihr in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt. Dies stehe aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Dr. K. fest. Dieser habe zu den einzelnen Rechnungspositionen umfassende Angaben gemacht. Er habe insbesondere bekundet, dass er sich im Januar 2008 persönlich vor Ort am Geschäftssitz der Klägerin davon überzeugt habe, dass die von dieser in Rechnung gestellten Arbeiten sämtlich ausgeführt worden seien.
14Der Anspruch sei seit Januar 2008 fällig, da erst zu diesem Zeitpunkt das streitgegenständliche Werk abgenommen worden sei. Auch dies habe der Zeuge Dr. K. vollumfänglich bestätigt. Aus diesem Grund sei auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung unbegründet.
15Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wendet sich gegen die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts.
16Durch die jeweilige Ingebrauchnahme des Motorhomes nach Durchführung der einzelnen Arbeiten sei es zur Abnahme jener Arbeiten gekommen. Betreffend sämtlicher Arbeiten bis Ende des Jahres 2007 sei am 31.12.2010 Verjährung eingetreten. Unabhängig von der angeblich am 31.01.2008 erstellten Schlussrechnung seien faktisch sämtliche Forderungen bezüglich der Arbeiten bis zum 31.12.2007 verjährt.
17Nach dem Vortrag der Klägerin und den Ergebnissen der Beweisaufnahme sei es nach wie vor nicht erwiesen, dass die Klägerin die im Einzelnen mit Rechnung vom 31.01.2008 abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. Zu den jeweiligen Erstellungszeiten habe die Klägerin unterschiedliche Angaben getätigt, die von dem Zeugen Dr. K. so gerade nicht bestätigt worden seien.
18Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass der geschilderte Geschehensablauf und die zeitliche Abfolge vor dem Hintergrund des möglichen Verjährungseinwandes von der Klägerin konstruiert seien. Das Landgericht habe die eklatanten Widersprüche im Zusammenhang mit dem Anwaltsschreiben des Rechtsanwaltes des Zeugen Dr. K. vom 07.02.2008 überhaupt nicht in seine Überlegungen einbezogen. Ihren Anregungen, die Rechnung vom 31.01.2008 und den Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt des Zeugen Dr. K. vorlegen zu lassen, sei das Gericht nicht nachgekommen. Hinzukomme, dass der Zeuge Dr. K. bereits in der Vergangenheit Zeugenaussagen getätigt habe, denen kein Glauben geschenkt worden sei. Der Richter des High Courts of Justice habe in seiner Entscheidung vom 19.05.2010 den Zeugen als unglaubwürdig und unzuverlässig bewertet.
19Das Landgericht habe schließlich rechtsfehlerhaft der Klägerin Zinsen ab dem Jahre 2008 zuerkannt, obwohl sie, die Beklagte, von Anfang an vorgetragen habe, die streitige Rechnung erst 2011 erhalten habe.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.2013 abzuweisen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Besuch ihres Geschäftsführers bei dem Zeugen Dr. K. habe nicht im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rechnung gestanden, sondern mit einer Forderung gegen ein Drittunternehmen, in dessen Namen der Zeuge damals auch Aufträge an sie vergeben habe.
25Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2014 darauf hingewiesen, dass ihr Sachvortrag nicht ausreichend substantiiert sei, da weder dargelegt worden, noch ersichtlich sei, für welche Leistungen die abgerechneten Arbeitsstunden und Aufwendungen angesetzt worden seien.
26Die Klägerin hat zu den Hinweisen mit Schriftsatz vom 23.06.2014 Stellung genommen.
27Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28II.
29Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Abweisung der Klage.
30Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch in Höhe von 44.929,13 € auf Zahlung von Werklohn aus § 631 Abs. 1 BGB zu, denn sie hat – worauf der Senat hingewiesen hat – ihren Anspruch nicht schlüssig dargelegt.
311.
32Die Parteien haben spätestens am 02.08.2006 einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB geschlossen. Nach dem Wortlaut des Vertrages schuldete der Klägerin die fortlaufende Sanierung und Instandhaltung für das Midland Motorhome. Die Maßnahmen sollten nach dem einleitenden Vertragstext u.a. der Optimierung der Aufbauzeiten und der Verringerung der Maßtoleranzen des Stahlbaus dienen. Nach dem Leistungsverzeichnis verpflichtete sich die Klägerin u.a. zur Montage von 4 Stück Lichtboxen, zur Herstellung von 2 Stück Verpackungskisten, der Fertigung und Montage von Decken-, Klimageräte- sowie Küchenausgangssegeln, einer Persenning aus Plissee und der Lieferung von zwei Ersatzscheiben. Hinzukamen Lackierarbeiten, sonstiges Material und Arbeitsleistungen.
33Es handelte sich somit insbesondere bei den genannten Einrichtungsgegenständen bzw. Dekorstoffen wie Segeln, Fenstern und Verpackungskisten um in sich abgeschlossene Teile des Vertrages, die als selbständig und von den Übrigen beschriebeneLeistungen aus dem streitgegenständlichen Vertrag unabhängig angesehen werden müssen. In diesem Zusammenhang ist zudem von Bedeutung, dass der Vertrag, ähnlich einem Wartungsvertrag, zunächst auf unbestimmte Zeit („fortlaufende Sanierung/Instandhaltung“) geschlossen worden war und sich unstreitig über 14 Monate hingezogen hat. Sobald die genannten jeweils selbständigen Gewerke nach ihrer Herstellung und erstmaligen Montage an der nächsten Rennstrecke erneut ohne Beanstandungen der Beklagten auf- bzw. eingebaut worden waren, wurden sie in diesem Zeitpunkt von dieser konkludent abgenommen, da ein solches Verhalten der Beklagten als Bestellerin den Schluss rechtfertigte, sie billige das Werk als im wesentlichen vertragsgemäß. Die Klägerin wird durch diese einem Sukzessivlieferungs- oder Wartungsvertrag ähnelnde Aufteilung der Vertragsgegenstände keineswegs in ihren Rechten beschränkt oder verletzt. Zum einen hätte sie gemäß § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB für jedes einzelne Gewerk bei dessen Abnahme Vergütung verlangen können, zum anderen konnte sie durch einzelne Abnahmen einer uferlosen Verlängerung ihrer Gewährleistungspflichten entgehen. Darüber hinaus musste sie nicht die dauerhafte Gefahr von Beschädigungen durch Dritte bei Ab- und Aufbau und während der Einlagerung in dem zwischen den einzelnen Rennsaisons liegenden Zeitraum tragen.
34Schließlich steht dieser Wertung auch nicht die Aussage des Zeugen Dr. K. entgegen. Der Zeuge hat eine Endabnahme erst Mitte 2008 damit begründet, dass die Arbeiten an der Rennstrecke rein provisorischer Natur gewesen seien. Erst im Anschluss seien die ordnungsgemäßen Arbeiten erfolgt. Die von dem Zeugen angesprochenen Arbeiten betreffen aber gerade nicht die geschuldeten Einrichtungsgegenstände und Dekorstoffe, deren Fertigstellung einmalig und selbständig erfolgen sollte, sondern beziehen sich auf Schweiß- und Lackierarbeiten.
35Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2014 zitierte Entscheidung des BGH zum Architektenvertrag ist auf die dargestellte besondere Vertragsgestaltung nicht übertragbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall war auschlaggebend, dass ein Architekt, der die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übernommen hat, sein Werk erst dann vollendet, wenn er auch diese Leistung erbracht hat.
362.
37Die Klägerin muss als Anspruchstellerin darlegen und beweisen, dass die von ihr abgerechneten Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind. Allein durch die Vorlage der Rechnung vom 31.01.2008 hat sie dieser Darlegungslast insbesondere im Hinblick auf die abgerechneten Mitarbeiterstunden und „Diverses“ nicht genügt.
38Der Senat verkennt nicht die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2014 zitierte Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 28.05.2009, VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291) zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand zu bemessenen Vergütungsanspruchs i.S.d § 138 Abs. 1 ZPO. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Unternehmer zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur darlegen müsse, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen seien. Demgegenüber setze die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrages grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden müssten. Auch diese Entscheidung kann nicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits übertragen werden. Sie unterscheidet sich bereits deshalb von dem hiesigen Fall, weil – anders als hier – in dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit tägliche Stundenzettel zur Darlegung der Anzahl der abgerechneten Stunden vorgelegt worden sind.
39Obwohl sich die Leistungen der Klägerin über einen langen Zeitraum hinzogen haben, enthält die Rechnung nicht einen einzigen Hinweis auf die zeitliche Einordnung der unter Position 10 abgerechneten 434 Stunden Facharbeiterleistungen oder die diversen Auslagen ( Position 9.0.5 ) für die Unterbringung von Fremdpersonal an den unterschiedlichen Rennstrecken und für die Montageeinsätze. Nachweise wie Stundenzettel oder Hotelrechnung fehlen gänzlich. Ein solcher Nachweis und auch die Aufschlüsselung zumindest nach Rennstrecken war für eine schlüssige Darlegung aber insbesondere deshalb erforderlich, weil in dem Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass dieser zum Teil auf Schätzpreisen beruhe, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet würden. Ob die abgerechneten Stunden und die Auslagen in Position 9.0.5 dem tatsächlichen Aufwand entsprechen, ist in keiner Weise nachprüfbar. Da es bereits an einem schlüssigen Klagevorbringen fehlt, kam eine erneute Vernehmung des Zeugen Dr. K. nicht in Betracht. Dessen Vernehmung vor dem Landgericht stellte eine reine Ausforschung dar. Schlussendlich konnte aber auch der Zeuge Dr. K. keine Angaben zu den Stundenzahlen oder den Auslagen machen, auch wenn er die Ausführung der Arbeiten anhand der Rechnung vor Ort überprüft haben will.
403.
41Auch wenn es im Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, wären im Hinblick auf die Ausführungen des Senats zu Ziffer II. 1. sämtliche Vergütungsansprüche der Klägerin, die auf in den Jahren 2006 und 2007 erbrachten Leistungen hinsichtlich Einrichtungsgegenständen und Dekorstoffe beruhen, gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt, denn die Klage ist erst im November 2011 bei dem Landgericht eingegangen. Die Vergütungsansprüche für die einzelnen selbständigen Leistungen des Vertrages verjährten in drei Jahre mit Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche durch die konkludenten Abnahmen entstanden sind.
42Grundsätzlich hat der Schuldner Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist zu beweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin alle Leistungen bis Ende 2007 erbracht habe, mit der Folge, dass in vollem Umfang Verjährung eingetreten wäre. Die Klägerin stellt auf die Abnahme aller Leistungen zu Beginn des Jahres 2008 ab und verneint folglich eine eingetretene Verjährung, ohne die Durchführung der unterschiedlichen Gewerke zeitlich zuzuordnen.
43Da der Senat, wie oben ausgeführt, insoweit eine andere rechtliche Beurteilung vornimmt, könnte die Klägerin nur für die im Januar 2008 erbrachten Leistungen eine Vergütung verlangen. Da kaum nachvollziehbar ist, dass sämtliche Leistungen im Januar 2008 von ihr erbracht worden sind, dürfte allenfalls ein geringer Teil des Vergütungsanspruchs nicht verjährt sein. Eben weil der Rechnung der Klägerin die zeitliche Abfolge ihrer Arbeiten nicht entnommen werden kann, hätte sie zumindest eine sekundäre Darlegungslast getroffen, welche Leistungen noch im Jahr 2008 vorgenommen worden sind. Auch dieser hat sie nicht genügt.
44III.
45Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
46Streitwert für die Berufungsinstanz: 44.929,13 €
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 2x
- ZPO § 926 Anordnung der Klageerhebung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 641 Fälligkeit der Vergütung 2x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 2006 bis 01/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- VII ZR 74/06 1x (nicht zugeordnet)