Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI Kart 1/13 (V)

Tenor

I.               Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 27. Dezember 2012 (Az.: B7 – 22/07) werden als unzulässig verworfen.

II.              Die Beschwerdeführerinnen haben die Gerichtkosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben überdies dem Bundeskartellamt, den Beteiligten zu 3)-6) und den Beigeladenen zu 11) und 12) die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.              Der Beschwerdewert wird auf 15 Mio. € festgesetzt.


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