Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 1/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juni 2013 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (16 O 197/11 [Kart]) wird zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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