Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 99/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg, Az. 2 O 3/14, vom 19.05.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 95 % von der Klägerin zu 1) und in Höhe von 5 % dem Kläger zu 2) zu tragen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1) zu 95 % und dem Kläger zu 2) in Höhe von 5 % auferlegt.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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