Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 99/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg, Az. 2 O 3/14, vom 19.05.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 95 % von der Klägerin zu 1) und in Höhe von 5 % dem Kläger zu 2) zu tragen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1) zu 95 % und dem Kläger zu 2) in Höhe von 5 % auferlegt.
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
I.
2Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann buchten bei der Beklagten für sich und ihren Sohn, den Kläger zu 2), eine Pauschalreise nach B… in B… für den Zeitraum 30. Juli bis 6. August 2013. Bei der Ankunft in B…. wurden die Kläger in dem von ihnen gebuchten Hotel von dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten empfangen und erhielten von diesem eine Begrüßungsmappe, die in den Farben der Beklagten gehalten und vorne mit deren Logo versehen war. In dieser Mappe befanden sich auch mehrere Ausflugshinweise. Unter anderem war darin eine Seite enthalten, die in der Kopfzeile das Logo der Beklagten trug. Darunter war in großen Buchstaben „Ihr Ausflugsprogamm“ gedruckt. Es folgte dann in einer Art Tabelle die Auflistung diverser möglicher Ausflüge, wobei vorne in etwas größerem Fettdruck die Bezeichnung des jeweiligen Ausflugs genannt und dahinter in etwas kleinerer und nicht fett gedruckter Schrift eine nähere Beschreibung des Ausfluges in Stichworten angegeben war. Sodann folgten Angaben dazu, an welchen Tagen die Ausflüge stattfinden und zu welchen Preisen.
3Am Ende der in dieser Form gefassten Auflistung befand sich ein weiterer Text, der in der Größe derjenigen Schriftgröße entsprach, in der auch in der Tabelle die näheren Angaben zu den Ausflügen gedruckt waren. Der Text hatte folgenden Inhalt:
4„Programm- und Preisänderungen bleiben vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass a… lediglich Vermittler der Ausflüge ist. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung liegt bei der jeweiligen örtlichen Ausflugsagentur. Wenn Sie mehr wissen möchten, dann fragen Sie einfach Ihre a…..-Reiseleitung. Bei ihr erfahren Sie auch, wann und wo es los geht.
5Eine Reservierung ist auch per E-Mail unter …. oder SMS unter …. bis 48 Stunden vor Reisebeginn, montags bis donnerstags 9.30 Uhr bis 18.00 Uhr, samstags 9.30 Uhr bis13.00 Uhr möglich“.
6„Reservieren Sie bei Ihrer a….-Reiseleitung!“
7Hinsichtlich der genauen Gestaltung des Ausflugsprogramms wird Bezug genommen auf Bl. 51 GA.
8In der Mappe war ferner unter der Überschrift „Party, Fun & Meer“ eine nach Wochentagen aufgeteilte Auflistung von Ausflügen enthalten. Dabei war unter der letzten Spalte nach der Bezeichnung „täglich“ u.a. auch eine „Berg- und Tal: Geländewagen-Tour“ enthalten. Auch hier war jeweils der Name des jeweiligen Ausflugs größer und fettgedruckt und darunter in normaler Schrift eine nähere Beschreibung enthalten. Am Ende der Auflistung war in der gleichen Schriftgröße folgende Anmerkung enthalten:
9„Haben wir Sie neugierig gemacht? Dann kommen Sie mit uns auf Entdeckungstour. Buchen Sie Ihre Ausflüge gleich bei Ihrer a….-Reiseleitung, die auch alle weiteren Informationen zu dem Programm für Sie bereit hält. Eine Reservierung ist auch per E-Mail unter …. oder SMS unter (…) bis 48 Stunden vor Reisebeginn, montags bis donnerstags (…), samstags (…) möglich. Bitte beachten Sie, dass a.... lediglich Vermittler der Ausflüge ist und die Verantwortung für Organisation und Durchführung bei den örtlichen Veranstaltern liegt“ (Bl. 27 GA).
10Die Klägerin und ihr Ehemann buchten daraufhin bei dem Reiseleiter der Beklagten eine Ausflugssafari mit dem Jeep. Den auf dem Werbezettel angegebenen Preis zahlten sie bei dem Reiseleiter der Beklagten.
11Als Beleg stellte dieser ein „Ausflugsticket“ aus, das auf einem Vordruck handschriftliche Einträge zum Namen des Ausfluges, Datum und Uhrzeit und den teilnehmenden Personen enthielt. Unten rechts war gedruckt vermerkt „Veranstalter S…“. Auf die Kopie des zur Akte gereichten Ausflugstickets (Bl. 28 GA) wird Bezug genommen.
12Auf ihrer Internetseite weist die Beklagte in ihren Informationen zu B....reisen, in denen u.a. Angaben zu Land, Währung, Einreisebestimmungen und Stromspannung enthalten sind, unter der Bezeichnung „Highlights-Jeep-Safari“ auch auf die Möglichkeit hin, mit einem offenen Geländewagen das Landesinnere B....s zu erkunden. Insoweit wird Bezug genommen auf den zur Akte gereichten Ausdruck der Internetseite (Bl. 53 f. d.A.).
13Während des Ausflugs mit dem Jeep, der am 02.08.2013 gegen 13 Uhr begann, erlitten die Kläger einen Unfall, dessen Hergang und dessen Verletzungsfolgen zwischen den Parteien streitig sind.
14Die Klägerin zu 1) wurde am Unfalltag in ein bulgarisches Krankenhaus zur stationären Behandlung eingeliefert und am 05.08.2013 von dort mit einem durch die Beklagte organisierten Ambulanzflugzeug nach Deutschland geflogen. Hier wurde sie im Krankenhaus Be.... vom 05.08.2013 bis 06.09.2013 stationär behandelt und mehrfach operiert. In der Zeit vom 14.10. bis 18.10.2013 wurde sie erneut stationär behandelt.
15Der Kläger zu 2) wurde am 02.08. im Krankenhaus in B.... stationär versorgt und mit demselben Ambulanzflugzeug in die Klinik Be.... nach Deutschland verbracht. Hier wurde er in der Zeit vom 05. bis 12.08.2013 stationär versorgt.
16Erstmals nachdem die Klägerin am 18.10.2013 aus der stationären Behandlung entlassen worden war, machte sie persönlich ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Deren Haftpflichtversicherung lehnte eine Einstandspflicht mit Schreiben vom 15.11.2013 ab. Noch in B.... hatte ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin mitgeteilt, dass man die Sache der Rechtsabteilung übergeben und von dort alles Weitere geregelt werde. Nach dem Unfall erhielt die Klägerin im Krankenhaus Besuch einer Mitarbeiterin der Beklagten, die versicherte, dass der Schaden der Beklagten bereits gemeldet worden sei.
17Die Kläger haben behauptet, der Unfall habe sich ereignet, weil das Fahrzeug auf einer abschüssigen Stelle aufgrund von defekten Bremsen außer Kontrolle geraten sei. Die Bremsschläuche des Fahrzeugs seien defekt gewesen und das Fahrzeug sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt stillgelegt und für den Ausflug mit einem anderen Kennzeichen versorgt worden. Hinsichtlich der von den Klägern behaupteten Verletzungen wird auf die Ausführungen auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 GA) Bezug genommen.
18Die Kläger sind der Auffassung gewesen, die Beklagte hafte als Veranstalterin für den bei der Jeep-Safari erlittenen Unfall. Insoweit sei sie nicht lediglich als Vermittlerin, sondern als Reiseveranstalterin aufgetreten. Dies ergebe sich aus den Umständen der Buchung. Auch habe ein Mitarbeiter der Beklagten sie bis zum Startpunkt der Safari begleitet. Auf ihre Frage hin habe er den Klägern vor Antritt der Safari ausdrücklich erklärt, mit dem Fahrzeug sei alles in Ordnung. Dieses werde laufend überprüft und sei verkehrssicher.
19Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger angemessene Schmerzensgeldbeträge, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wurden, zu zahlen, wobei das Schmerzensgeld für die Klägerin zu 1) mindestens 80.000,-- € und das für den Beklagten zu 2) mindestens 4.000,-- € betragen sollte.
20Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
21Sie hat behauptet, sie habe die Reise lediglich vermittelt. Veranstalter sei die Firma S.... gewesen, worauf das Ausflugsprogramm und das Ausflugsticket hinreichend deutlich hingewiesen hätten. Eine Begleitung durch einen Mitarbeiter ihres Unternehmens habe es nicht gegeben.
22Das Landgericht Duisburg hat durch die Einzelrichterin die Klage abgewiesen und dabei die Kosten des Rechtsstreits den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte für etwaige Verletzungen deshalb nicht hafte, da sie die Jeep-Safari nicht veranstaltet, sondern lediglich vermittelt habe und auch aus der Sicht der Reisenden lediglich als Vermittlerin aufgetreten sei.
23Ob der Reiseveranstalter als Veranstalter oder Vermittler auftrete, hänge im Wesentlichen davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüber stünden. Lege das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfinde und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen habe, so setze sich das Reiseunternehmen nach Treu und Glauben in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es vorgebe, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln. Ein entsprechendes Vertrauen des Reisenden sei aber dann nicht schutzwürdig, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremddienstleistungserklärung abgegeben habe.
24Für den vorliegenden Fall sei die Jeep-Safari nicht als von der Beklagten geschuldete Zusatzleistung nachträglich in den zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrag einbezogen worden, denn die Umstände, die auf eine Eigenleistung der Beklagten hätten hindeuten können, seien durch die von ihr abgegebene Fremdleistungserklärung auch für einen durchschnittlichen Reisenden in ein anderes Licht gerückt worden. Die Kläger hätten nicht schutzwürdig darauf vertrauen können, dass die Jeep-Safari eine Eigenleistung der Beklagten gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem auf den Ausflugshinweisen deutlich enthaltenen Hinweis, dass die Beklagte nicht Veranstalterin der Ausflüge sei. Auch habe das Veranstaltungsticket noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Veranstalter die Firma S.... gewesen sei.
25Anders als in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2007 (Az. X ZR 61/06) sei auch der Ausflug nicht nur bei den Reiseleitern der Beklagten, sondern auch bei dem eigentlichen Veranstalter S.... unmittelbar buchbar gewesen.
26Auch im Internetauftritt der Beklagten sei kein Hinweis darauf enthalten, dass die Jeep-Safari eine Leistung der Beklagten sei.
27Schließlich komme auch eine Haftung der Beklagten nicht etwa deshalb in Betracht, weil sie das Unfallrisiko der vermittelten Leistung gekannt und verschwiegen habe. Insoweit fehle es an Vortrag der Kläger dazu, dass der Beklagten entsprechende Umstände zuvor bekannt gewesen seien.
28Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen nochmals vertiefen.
29Die Kläger sind insbesondere der Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass auf der den Klägern zur Begrüßung überreichten Mappe das Logo der Beklagten und der Hinweis: „Ihr Ausflugsprogramm“ enthalten gewesen seien, sowie aufgrund des abschließenden Satzes: „Reservieren Sie bei Ihrer a....-Reiseleitung“, sich bei dem unbefangenen Leser der Eindruck ergebe, dass die Beklagte Veranstalterin der Ausflüge sei. Soweit das Ausflugsticket (Bl. 28 d.A.) die Firma S.... als Veranstalterin genannt habe, behaupten die Kläger, dieses Ausflugsticket zu keinem Zeitpunkt erhalten zu haben. Das zur Akte gereichte Ausflugsticket sei auf den Namen „K…“ ausgestellt, weil die Namensträger den Ausflug für die Kläger mit gebucht und das Ausflugsticket für diese erhalten hätten.
30Die Kläger beantragen,
31- 32
1.
Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19.05.2014 (Az. 2 O 3/14) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber einen Betrag in Höhe von 80.000 €;
34- 35
2.
Die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zu zahlen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet, dass die Kläger das Ausflugsticket nicht selbst erhalten hätten.
40II.
41Das Rechtsmittel der Klägerin war zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
42Die Kläger haben Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu ihren Lasten im Sinne des § 546 ZPO nicht aufgezeigt. Auch im Übrigen rechtfertigen die vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage.
43Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte für die Folgen des von den Klägern auf der Jeep Safari erlittenen Unfalles nicht haftet.
44Schadensersatzansprüche stehen den Klägern gegen die Beklagte weder gemäß § 651 f BGB noch gemäß §§ 823, 831 BGB zu.
45Unstreitig war nicht die Beklagte selbst sondern die Firma S.... die Veranstalterin der Jeep-Safari, während die Beklagte lediglich die Leistungen der Veranstalterin S.... vermittelt hat.
46Entgegen der Auffassung der Kläger ist es der Beklagten auch nicht gemäß § 651a Abs. 2 BGB verwehrt, sich auf eine reine Vermittlerrolle zu berufen.
47Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages über die Teilnahme der Kläger an der Jeep-Safari ist der Senat mit dem Landgericht nicht der Auffassung, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrages zurechenbar den Anschein begründet hätte, dass sie selbst die Veranstalterin des Ausflugs gewesen wäre.
48Für die Frage, ob der Pauschalreiseveranstalter bei vor Ort zu einer Pauschalreise hinzu gebuchten Zusatzleistungen wie Ausflügen haftet, kommt es maßgeblich darauf an, ob er durch sein Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck erweckt hat, dass er die Leistung als eigene erbringen wollte (BGH NJW-RR 2007, 1501; Münchener Kommentar- Tonner, 6. Auflage, § 651a BGB , Rz. 91b).
49Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die jeweiligen Argumente für und gegen eine eigene Haftung des Reiseveranstalters unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Buchung am Urlaubsort abzuwägen (BeckOK-Geib, § 651a Rz. 20.1).
50Maßgeblich kommt es dabei darauf an, ob der Pauschalreiseveranstalter hinreichend zu erkennen gegeben hat, dass die Ausflüge von ihm lediglich als Vermittler einer Fremdleistung angeboten werden. Relevant sind dabei auch die weiteren Umstände der Präsentation und Buchung.
51Entsprechend sind in der Obergerichtlichen Rechtsprechung vielfältige Entscheidungen ergangen, die jeweils den Umständen des Einzelfalles entsprechend Rechnung getragen haben.
52Das Oberlandesgericht Celle hat danach eine Haftung des Pauschalreiseveranstalters für einen erst vor Ort gebuchten Ausflug in einer Konstellation bejaht, in der der Ausflug ausschließlich bei der Reiseleitung der Beklagten gebucht werden konnte, ohne dass die Reisenden darauf hingewiesen wurden, dass die Beklagte nur als Vermittlerin auftrat (OLG Celle NJW-RR 2002, 1637).
53Auch der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 08.11.2004 (18 U 101/02, abgedruckt in VuR 2005, 221) eine Haftung des Pauschalreiseveranstalters für eine vor Ort von einer anderen Agentur durchgeführte Jeep-Safari angenommen. Der Eindruck, dass der Ausflug nachträglich in die Pauschalreise einzubeziehen sei, sei dadurch erweckt worden, dass die Reiseleiterin der Beklagten bei der Begrüßungsveranstaltung auf den Ausflug hingewiesen und von einer Buchung bei anderen örtlichen Agenturen ausdrücklich abgeraten hätte, weil diese die deutschen Standards nicht erfüllten. Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte die Reiseleiterin auch die Buchung entgegengenommen und das Entgelt kassiert. Das Gericht hat hierzu weiter ausgeführt, der örtliche Reiseleiter habe für die Touristen eine bedeutsame Funktion, da er der Repräsentant des Reiseveranstalters sei. Wegen der mit Ausflügen verbundenen Risiken nähmen Touristen gerne die Gelegenheit wahr, zu „deutschen Standards“ bei der ihnen bekannten Reiseleitung zu buchen. Der Reiseveranstalter müsse daher deutlich darauf hinweisen, dass er lediglich Vermittler sei, andernfalls habe er zurechenbar den Anschein gesetzt, den Ausflug in eigener Verantwortung durchzuführen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass auf dem Buchungsbeleg ein anderer Veranstalter erkennbar sei. Insoweit sei es auch möglich, dass es sich um ein von der Beklagten mit der Durchführung des Ausflugs beauftragtes Unternehmen gehandelt habe. Ebenfalls sei nicht ausreichend, dass in dem Ausflugsprogramm in den unteren beiden Zeilen der drucktechnisch nicht besonders hervorgehobene Hinweis: „Durchführung und Verantwortung der Ausflüge liegen bei …. Die Reiseleitung tritt hier lediglich als Vermittler auf.“ enthalten gewesen sei. Auch soweit im Reisekatalog der Beklagten darauf hingewiesen worden sei, dass die Reiseleitung der Beklagten Ausflüge örtlicher Veranstalter nur vermittle und nicht selbst Veranstalter dieser Leistungen sei, reiche dies aufgrund der weiteren, bereits zuvor geschilderten Umstände nicht aus.
54Demgegenüber hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einer Entscheidung vom 16.12.2004 (12 U 90/04, abgedruckt in RRa 2005, 118) die Haftung eines Pauschalreiseveranstalters für einen Ausflug vor Ort abgelehnt. Auch hier hatte die örtliche Reiseleitung das umfangreiche Ausflugsprogramm angeboten und mitgeteilt, dass die Ausflüge den deutschen Standards entsprächen und unmittelbar über die Reiseleitung gebucht und bezahlt werden könnten. Zur näheren Information lagen unter anderem ein Informationsblatt über das gesamte Ausflugsprogramm und ein spezielles Informationsblatt über die Jeep-Safari aus. Beide enthielten im Kopf das Logo von sechs Reiseveranstaltern und am unteren Ende drucktechnisch und in vergrößerter Schrift hervorgehoben den Hinweis: „Durchführung und Verantwortung der Ausflüge liegen bei …. Die Reiseleitung tritt hier lediglich als Vermittler auf“. Das Gericht war der Auffassung, dass aufgrund der drucktechnischen Gestaltung der Hinweis auf eine Fremdleistung in den Informationsblättern ausreichend deutlich wahrzunehmen war. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Jeep Safari als „unser Tipp“ angepriesen worden sei. Soweit der Reisende hierdurch den Eindruck erlangt haben sollte, die Beklagte sei Veranstalter, werde dies jedenfalls durch den Hinweis am Ende korrigiert.
55Ein durchschnittlicher Reisender könne auch nur aus dem Umstand, dass die Reisleitung die Ausflüge vorstelle, nicht den Schluss ziehen, alle von ihr vorgestellten möglichen Aktivitäten würden auch von ihr veranstaltet. Soweit die Reiseleitung schließlich angegeben habe, der Ausflug könne „über sie“ gebucht werden, ergebe sich auch daraus nichts anderes. Diese Mitteilung stelle eher einen Hinweis auf eine Vermittlungstätigkeit dar.
56Auch das Landgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 17.6.2004 (19 O 516/03, abgedruckt in NJW-RR 2005,131) eine Haftung verneint. Der Ausflug sei nicht Gegenstand der Pauschalreise. Bereits in dem Prospekt der Beklagten seien die Reise als Badeaufenthalt deklariert und Ausflüge lediglich als zusätzliche Option, die man wahrnehmen könne, die aber nicht zwangsläufig zum Programm gehöre, ausgestaltet gewesen. Entscheidend sei dabei insbesondere, dass im Reiseprospekt der eindeutige Hinweis darauf, dass die Ausflüge von Vertragspartnern und nicht von der Beklagten selbst ausgerichtet würden und daher im rechtlichen Sinne Fremdleistungen darstellten, enthalten gewesen sei. Wegen der Deutlichkeit dieses Hinweises seien demgegenüber die Umstände, dass im Internet die „eigenen Safari- Jeeps“ erwähnt würden und die Fahrzeuge einen auf die Beklagte hinweisenden Aufdruck gehabt hätten, nicht relevant. Dies gelte umso mehr, als auf dem Ausflugsticket nochmals der Hinweis enthalten gewesen sei, dass die Beklagte nur Vermittler sei und der Ausrichter die Verantwortung trage.
57Der Bundesgerichtshof hat sich mit diesem Thema maßgeblich in seiner Entscheidung vom 19.06.2007 (Az.: X ZR 61/06, abgedruckt in NJW-RR 2007, 1501) befasst. In diesem Fall hatte der Reiseprospekt der Beklagten zu der gebuchten Ägyptenreise zwei mit „Ausflugsmöglichkeiten“ überschriebene Seiten enthalten, auf denen es einleitend hieß: „Während des Aufenthaltes bieten sich eine Reihe von Ausflügen an (…). Die Ausflüge werden von unserer Partner-AC organisiert und durchgeführt und sind ausschließlich vor Ort buchbar. Detaillierte Auskünfte erhalten unsere Gäste im Verlauf der Begrüßung(…). Im rechtlichen Sinne stellen die Ausflüge wie auch alle anderen vor Ort buchbaren Sport- und Unterhaltungsangebote für die E Fremdleistungen dar.
58Am Ende der zweiten Seite war ferner fett gerahmt folgender Hinweis enthalten: „Bitte beachten sie Folgendes: (…) Die Reiseleitung ist ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieses Ausflugsprogramms. Die Verantwortung trägt die örtliche AC“.
59Die AC nahm für die Beklagte vor Ort zugleich die örtliche Reiseleitung war.
60In der am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe befand sich ein Werbezettel für die Ausflugsfahrt, der oben das Firmenzeichen der Beklagten enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann in größerer Schrift den Hinweis: „Nur bei ihrem E-Reiseleiter buchbar“. Am Ende war in erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text der Hinweis enthalten: „Ihre E-Reiseleitung ist ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieses Ausflugsprogramms. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche AC.“
61Die Kläger buchten und bezahlten den Ausflug bei dem örtlichen Reiseleiter der Beklagten. Das ihnen übergebene Ausflugsticket trug oben links das Firmenzeichen der Beklagten und unter rechts das Firmenzeichen der örtlichen AC. Am Ende war erneut der Hinweis enthalten: „Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die AC“. Der für den Ausflug eingesetzte Reisebus war mit einem Logo der Beklagten versehen. Die den Ausflug begleitenden Reiseleiter trugen T-Shirts mit dem Logo der Beklagten. Aufgrund eines sodann erlittenen Unfalles nahmen die Kläger die Beklagte in Anspruch.
62Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass der Ausflug als eigene Leistung der Beklagten anzusehen sei. Hierzu hat er ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob der Pauschalreiseveranstalter selbst als Vertragspartner anzusehen sei, entscheidend sei, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftrete. Lege sein Verhalten den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations-und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfinde und der Reisende sich bei Mängeln allein mit ihm auseinander zu setzen habe, so werde er Vertragspartner. Dürfe der Reisende das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter sei, dann setze sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es vorgebe, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln.
63§ 651a Abs. 2 BGB stelle eine Ausprägung des Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig sei. Entscheidend sei, ob für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Ein solches Vertrauen sei jedoch von vornherein nicht schutzwürdig, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgebe und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten, in ein anderes Licht rücke. Damit hänge eine Entscheidung vom Einzelfall ab und sei Sache der Würdigung des jeweiligen Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden könne, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk-oder Erfahrungssätze gewürdigt worden sei. Dieser Überprüfung hielte das angegriffene Urteil stand.
64Nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht die im Reiseprospekt enthaltenen Fremdleistungserklärungen nicht als geeignet angesehen habe, den am Urlaubsort hervorgerufenen starken Eindruck der Eigenleistung aufzuheben. Das Berufungsgericht habe zu Recht starke Indizien für eine Eigenleistung darin gesehen, dass die Beklagte am Reiseort für den Ausflug mit einem Reklamezettel geworben habe, der ausschließlich ihr Logo trug und den fett gedruckten Hinweis enthielt, der Ausflug könne nur bei ihrem Reiseleiter gebucht werden. Dieser habe sodann die Buchung durchgeführt, die Bezahlung entgegengenommen und das Ticket ausgestellt. Verbunden mit ihren Werbeanstrengungen gingen diese Bemühungen über eine bloße Unterstützung der Reisenden bei der Beschaffung einer Fremdleistung hinaus. Dieser Eindruck sei auch nicht durch den Aufdruck auf den Werbezetteln entkräftet worden, da der Hinweis auf eine Fremdveranstaltung wegen seines kleinen Drucks als unwichtig erschienen und daher nicht geeignet gewesen sei, das bei der Lektüre des darüber stehenden Textes entstandene Vertrauen des Reisenden auf eine Eigenleistung der Beklagten wieder zu zerstören. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass das Ausflugsticket den Eindruck der Eigenleistung noch hätte zerstören können. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger nach erfolgreicher Prüfung Anlass gehabt hätten, das Ticket, das zudem neben dem Veranstalter auch das Firmenzeichen der Beklagten getragen habe, ausführlich zu studieren und auf die Person des Veranstalters hin zu überprüfen.
65Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sowie des wechselseitigen Parteivorbringens, insbesondere der zur Akte gereichten Unterlagen, geht der Senat für den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt aus den nachfolgend näher dargestellten Gründen nicht davon aus, dass die Beklagte gegenüber den Klägern als Veranstalterin des Jeep-Ausfluges aufgetreten ist.
66Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Vorstellung der Jeep-Safari während der Begrüßungsveranstaltung und dadurch, dass sie in dem in der Begrüßungsmappe übergebenen Ausflugsprogramm, das in der Überschrift das Logo der Beklagten trug, enthalten war, bei den Reisenden der Eindruck hätte erweckt werden können, die Beklagte sei Veranstalterin auch des angepriesenen Ausflugs.
67Gleichfalls könnte die Tatsache, dass die Kläger die Möglichkeit hatten und auch wahrgenommen haben, den Ausflug bei dem Reiseleiter der Beklagten zu buchen, zu bezahlen und von diesem auch das Ausflugsticket zu erhalten, darauf hindeuten, dass die Beklagte auch selbst Veranstalterin des Ausflugs sei.
68Anders als bei vielen der den vorgenannten Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalten war allerdings vorliegend in den Ausflugshinweisen ausdrücklich mitgeteilt worden, dass neben einer Buchung bei der örtlichen Reiseleitung der Beklagten eine Reservierung auch per E-Mail oder SMS möglich sei. Dabei belegten die hierzu angegebene E-Mail-Adresse und die dazu angegebene Telefonnummer eindeutig, dass die Buchung bei einem bulgarischen Unternehmen erfolgen konnte.
69Diese Informationen mussten dem an dem Ausflug Interessierten auch ins Auge springen, denn sie befanden sich über dem am Ende des Ausflugsprogrammes im unteren Bereich zentriert und fett gedruckten Hinweis: „Reservieren sie bei ihrer a....-Reiseleitung!“ (Bl. 51 GA). Auch wenn dieser auf diese Weise drucktechnisch hervorgehobene Satz zunächst den Fokus des Lesers auf sich zog, so wurde er durch die ebenfalls mit Fettdruck versehene und unmittelbar darüber befindliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer jedenfalls auch auf die alternativen Buchungsmöglichkeiten per SMS und E-Mail aufmerksam gemacht.
70Auch der auf dem Ausflugsprogramm ausdrücklich enthaltene Hinweis, dass die Beklagte lediglich Vermittlerin der Ausflüge und für die Organisation und Durchführung der örtliche Veranstalter verantwortlich sei, ist nach Auffassung des Senats sowohl auf der Übersicht mit der Bezeichnung „Ihr Ausflugsprogramm“ (Bl. 51 GA), als auch auf der Wochenübersicht zu den Ausflügen (Bl. 27 GA) ausreichend deutlich gestaltet. Drucktechnisch ist insoweit eine Schriftgröße gewählt, die derjenigen entspricht, die auch bei der näheren Beschreibung der Ausflüge verwendet ist. Zwar sind die jeweiligen Titel der Ausflüge in etwas größerer und fett gedruckter Schrift gedruckt. Aufgrund der Tatsache, dass aber zu jedem Ausflug auch Anmerkungen in der Schriftgröße enthalten sind, in der auch der abschließende Hinweis gedruckt ist, wird durch die Verwendung dieser Schriftgröße keinesfalls der Anschein erweckt, es handele sich um unwichtige Randinformationen. Hinzu kommt, dass auch dieser Vermerk unmittelbar vor dem Hinweis, dass eine Buchung auch über die a....-Reiseleitung erfolgen kann, enthalten ist. Damit wird der Blick desjenigen, der sich tatsächlich für eine Buchung interessiert, zwangsläufig auch auf diese Passage des Werbeblattes gelenkt.
71Der damit schon zuvor erweckte Eindruck, dass die Veranstaltung für die Beklagte eine Fremdleistung ist, wird schließlich auch noch dadurch bestärkt, dass auf dem zur Teilnahme an der Veranstaltung übergebenen Ausflugsticket (Bl. 28 GA) ausdrücklich der Hinweis „Veranstalter S....“ enthalten ist, wobei dieser unten rechts auf dem Ticket so abgesetzt ist, dass er dem Betrachter leicht ins Auge fällt. Hinzu kommt, dass das Wort „ S....“ sogar in Fettdruck hervorgehoben ist. Demgegenüber findet sich ein Hinweis auf die Beklagte an keiner Stelle des Ausflugs- Vouchers. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung erstmals vorgetragen haben, dass sie das Ausflugsticket zu keinem Zeitpunkt erhalten hätten, da die Reise für sie durch andere Reisende mit gebucht worden sei, denen sodann auch das Ausflugsticket übergeben worden sei, ist dies für die Beurteilung des Rechtsstreits unerheblich. Zum einen hat die Beklagte das in der Berufungsinstanz neue Vorbringen bestritten, weshalb es als gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet anzusehen ist. Darüber hinaus müssen die Kläger, soweit sie sich der Mitreisenden als Vertreter bei der Buchung des Ausflugs bedient haben, sich deren Möglichkeit einer Kenntnisnahme gemäß § 166 BGB zurechnen lassen.
72Der Bewertung des Ausfluges als Fremdleistung steht nach der Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Ausflug in einer den Klägern bei der Begrüßung übergebenen Ausflugsmappe enthalten war, die in großen Buchstaben das von der Beklagten verwendete Logo trug. Insoweit gehört es zu den Leistungen der örtlichen Reiseleitung, den jeweiligen Reisenden über die sich ihm vor Ort bietenden Möglichkeit zu informieren. Dass entsprechende Unterlagen in einer Mappe mit dem Logo der Beklagten herausgegeben werden, heißt zunächst nur, dass die Beklagte diese Informationen zusammengestellt hat. Dass sie auch Veranstalter sämtlicher in der Mappe genannter Betätigungsmöglichkeiten ist, lässt sich hieraus nicht zugleich folgern. Jedenfalls wäre ein entsprechender Eindruck durch den unter der Auflistung der Ausflüge enthaltenen Hinweis darauf, dass die Beklagte lediglich als Vermittlerin auftrete, hinreichend ausgeräumt.
73Schließlich kommt es für die Beurteilung des Rechtsstreits auch nicht auf die - von der Beklagten auch bestrittene- Behauptung der Kläger an, sie seien von einem Mitarbeiter der Beklagten zum Startpunkt der Safari begleitet worden, denn auch nach dem Vortrag der Kläger war es jedenfalls nicht so, dass die Safari selbst von Reisleitern der Beklagten begleitet wurde.
74Eine Haftung der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht daraus, dass die Beklagte auf die Möglichkeit der Durchführung einer Jeep-Safari in ihren Internetinformationen zu B....-Reisen hinweist, ohne in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass sie selbst nicht die Veranstalterin solcher Ausflüge ist.
75Zwar sind Gegenstand des Pauschalreisevertrages nicht nur die dort ausdrücklich genannten Reiseteile, sondern alle Leistungen, die der Veranstalter dem Reisenden nach dem ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet. Daher ist bei der Ermittlung des Umfanges der Leistungen neben der Reisebestätigung auch der vom Reisveranstalter herausgegebene Reiseprospekt hinzuzuziehen. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Haftung für einen vor Ort gebuchten Reitausflug bejaht, weil der Reiseunternehmer in seinem Prospekt darauf hingewiesen hatte, dass dem Urlauber umfangreiche Sportmöglichkeiten angeboten würden, die vor Ort gegen Entgelt gebucht werden könnten. Dabei wurde unter anderem auf den auf dem Clubgelände befindlichen Reitstall hingewiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die in dem Reiseprospekt beschriebenen umfangreichen Sportmöglichkeiten im Rahmen des Clubs als vertragliche Leistungen Gegenstand des Pauschalreisevertrages gewesen seien (BGH NJW 2000, 1188). In dem Prospekt seien die Sportmöglichkeiten so dargestellt, dass der Eindruck entstehe, dass sie im Rahmen des Clubs tatsächlich vorhanden seien und die Beklagte als Veranstalterin den Reisenden die Möglichkeit biete, sich dort gegen Entgelt zu betätigen. Dies lege für den Reisenden den Schluss nahe, dass die genannten Sportarten trotz gesonderter Buchung in den Organisations- und Veranstaltungsbereich der Beklagten fielen. Wenn der Veranstalter in diesen Fällen sein Angebot nicht eindeutig und ausdrücklich einschränke, indem er auf ein Fremdunternehmen hinweise, habe er nicht nur Sorge dafür zu tragen, dass die angebotenen Sportmöglichkeiten vorhanden seien, sondern auch dafür, dass sie ausreichend sicher seien.
76Ebenfalls auf der Grundlage der Angaben im Reisekatalog hat das Oberlandesgericht Köln eine Haftung eines Reiseveranstalters bejaht, der in seinem Katalog damit warb, dass -wenn der Kunde Land und Leute kennen lernen wolle- die Reiseleitung das Richtige für ihn habe: „In unserem Ausflugsprogramm für den Sinai sind für sie die spannendsten Möglichkeiten, das Umland zu entdecken, zusammengefasst“. Obwohl die Kunden vor Ort in dem Büro der Partneragentur der Beklagten die Jeep-Safari buchten und auch der Ausflugsgutschein den Aufdruck der Partneragentur und Veranstalterin enthielt, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Angaben im Reiseprospekt die Jeep-Safari zum normalen Leistungsangebot der Beklagten gehöre. Soweit diese ihr Leistungsangebot nicht ausdrücklich einschränke und auf eine bloße Vermittlertätigkeit hinweise, gelte sie gegenüber dem Kunden als Veranstalter. Dass später auf dem Reisegutschein der Veranstalter genannt gewesen sei, ändere an dieser Wertung nichts. Dies gelte insbesondere deshalb, da der Ausflugs-Gutschein von einem Reiseleiter der Beklagten ausgestellt und der Ausflug bei diesem gebucht worden sei (OLG Köln, Urteil vom 27.5.2002 – 5 U 202/01-Beck RS 2005,12959).
77Auch die Berücksichtigung dieser Rechtsprechung führt vorliegend nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils.
78Zwar hat auch im vorliegenden Fall die Beklagte in ihrer Reisebeschreibung zu B....reisen unter anderem auf die Möglichkeit verschiedener Ausflüge vor Ort hingewiesen. Dabei handelt es sich aber anders als in den Fällen des gebuchten Cluburlaubs, den die Reisenden häufig gerade wegen des umfangreich möglichen Sportprogramms buchen, vorliegend keinesfalls um Leistungen, die notwendiger oder auch nur logischer Bestandteil des Reiseprogramms sind. Vielmehr werden die Ausflüge im Rahmen einer umfangreichen Beschreibung der Urlaubsorte erwähnt, wobei der Schwerpunkt der Beschreibung angesichts der Tatsache, dass die vermittelten Urlaubsorte an der Schwarzmeerküste liegen, in Angaben zu Badeurlauben liegen. Weiter sind Angaben zum Essen vor Ort, der Währung, den Einreisebestimmungen und der Stromspannung enthalten. Sodann wird auf die Möglichkeit der verschiedenen Ausflüge hingewiesen. Damit handelt es sich um eine allgemeine Beschreibung der Landschaft und der sich dem Urlauber bietenden Möglichkeiten, die gerade nicht als Bestandteile des gebuchten Urlaubs dargestellt, sondern lediglich als eine optional sich dem Reisenden bietende Möglichkeit, die Zeit vor Ort zu gestalten, vorgestellt werden. Keinesfalls lässt die Beschreibung der Ausflugsmöglichkeiten, die ohnehin nur pauschal gehalten ist, bereits einen Schluss darauf zu, dass die Beklagte Veranstalterin solcher Ausflüge sei.
79Ist damit die Beklagte lediglich als Vermittlerin der Jeep-Safari anzusehen, so scheidet eine Haftung für die von den Klägern erlittenen Schäden sowohl nach § 651f BGB als auch nach §§ 823, 831 BGB aus.
80Auch einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung des Vermittlungsvertrages hat das Landgericht zutreffend abgelehnt. Dass der Beklagten etwaige Mängel des Fahrzeuges positiv bekannt gewesen seien und sie diese gegenüber den Klägern bewusst verschwiegen hätte, haben die Kläger nicht vorgetragen.
81III.
82Die Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf § 308 Abs. 2 i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Soweit das Landgericht den Klägern die Haftung für die erstinstanzlich angefallenen Kosten gesamtschuldnerisch auferlegt hat, war dies fehlerhaft. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 ZPO lagen nicht vor.
83Der Senat hatte die Kostenentscheidung auch ohne einen entsprechenden Berufungsangriff von Amts wegen zu korrigieren (vergleiche dazu Zöller-Herget, 29. Auflage, § 97 ZPO Rz. 6).
84Aufgrund der erheblich verschiedenen Beteiligungen der beiden Kläger am Rechtsstreit, erscheint die im Tenor nunmehr ausgesprochene Kostenentscheidung dem Senat als gemäß § 100 Abs. 2 ZPO sachgerecht.
85Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97, 100 Abs. 2 ZPO.
86Der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87IV.
88Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil er der Ansicht ist, dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen könnte.
89Wie die Ausführungen im Urteil belegen, gibt es eine zahlreiche Kasuistik zu der Frage, wann der Reisveranstalter sich auch vor Ort von einer anderen Agentur ausgeführte Ausflüge über § 651 a Abs. 2 BGB als eigene Leistung zurechnen zu lassen hat.
90Insbesondere in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2007 hat der Bundesgerichtshof betont, dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, die sich am konkreten Sachverhalt ausrichten müssen. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist nach Auffassung des Senats von denen, die durch den Bundesgerichtshof bisher entschieden wurden, in vielerlei Hinsicht abweichend. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass in der dem Bundesgerichtshof im Jahr 2007 vorliegenden Konstellation der Veranstalter des Ausfluges zugleich für die Beklagte vor Ort auch die örtliche Reiseleitung ausübte und der Ausflug ausschließlich dort gebucht werden konnte, so dass der Senat eine von der Bewertung des Bundesgerichtshofes abweichende Entscheidung vorliegend als geboten ansieht.
91Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für eine dem vorliegenden Sachverhalt entsprechenden Konstellation ist, soweit für den Senat ersichtlich, auch bisher nicht ergangen, weshalb die Revision zugelassen wurde.
92Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84.000,-- Euro festgesetzt.
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Referenzen
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- 18 U 101/02 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 61/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Duisburg - 2 O 3/14 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 4x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- 19 O 516/03 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 2x
- BGB § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag 4x
- 2 O 3/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 651f Schadensersatz 2x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- X ZR 61/06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 202/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- 12 U 90/04 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 2x