Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 U 29/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2013 – 6 O 247/10 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.036,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.000,00 € seit dem 30.01.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkws Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer WOLOAHM7562052983.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 786,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 763,55 € (= Zinsen in Höhe von 5 % aus einem Betrag in Höhe von 15.880,00 € seit dem 13.02.2009 bis zum 29.01.2010 (= Tag des Verzugszinsbeginns) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 sowie weitere 372,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 35 % und der Beklagten zu 65 % auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 78 % und die Beklagte 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger hat die Beklagte erfolgreich auf Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Opel Zafira in Anspruch genommen.
4Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil u.a. verurteilt worden:
5- zur Zahlung von 10.036,08 € (gezahlter Kaufpreis abzüglich Wert der gezogenen, vom Kläger selbst mit 5.973,92 € bezifferten Nutzungen) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010,
6- Zahlung von 5 % Zinsen aus dem Kaufpreis in Höhe von 15.880 € vom 13.02.2009 (gezogene Nutzungen),
7- zur Zahlung von Verwendungsersatz für den Austausch der Lichtmaschine am 27.10.2009 in Höhe von 240,41 € und
8- zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 60,00 € für den Austausch der Instrumententafel am 06.03.2009 zur Beseitigung von Geräuschen.
9Außerdem ist die Widerklage der Beklagten als unzulässig abgewiesen worden, soweit sie beantragt hat, den Kläger zur Zahlung von 0,08 € für jeden Kilometer jenseits des Tachostands von 128.231 km bis zur Übergabe zu verurteilen.
10Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Kläger hätte den Zinsanspruch (aus dem Kaufpreis gezogene Nutzungen) für die Zeit vom 13.02.2009 bis zur Klageerhebung beziffern müssen. Der angenommene Zinssatz sei übersetzt.
11Die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 300,41 € sei zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Instrumententafel in Höhe von 60,00 € habe sie bestritten, dass diese Gegenstand der Nachbesserung gewesen sei. Ebenso habe sie die Mangelhaftigkeit der Lichtmaschine bestritten, so dass sie den hierfür geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 240,41 € ebenfalls nicht schulde.
12Der mit dem Widerklageantrag geltend gemachte Betrag von „0,08 € multipliziert mit dem Tachostand jenseits von 128.231 km bis Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs“ sei entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend bestimmt gewesen.
13Nachdem am 12.12.2013 das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 144.300 km zurückgegeben worden ist, hat die Beklagte – auf entsprechenden Hinweis des Senats vom 29.07.2014 – den Widerklageantrag mit Schriftsatz vom 27.08.2014 dahingehend geändert, dass der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 372 € zu verurteilen sei.
14Die Beklagte beantragt,
15das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2013 – 6 O 247/10 – teilweise abzuändern und insoweit aufzuheben,
16- 17
1. als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % aus einem Betrag in Höhe von 15.880,00 € seit dem 13.02.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Identitätsnummer: WOLOAHM7562052983,
- 19
2. als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 300,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Identitätsnummer: WOLOAHM7562052983,
- 21
3. den Kläger zu verurteilen, auf die Widerklage an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 372,00 € zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.979,65 € zu zahlen.
24Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Zinsforderung (aus dem Kaufpreis gezogene Nutzungen) ist er der Auffassung, er habe diese nicht beziffern können, da die Forderung nicht befristet gewesen sei, sondern er Erstattung der von der Beklagten für die Kaufsumme erzielten Zinserträge verlange und der Zeitpunkt der Rückabwicklung im Zeitpunkt des Urteils noch nicht festgestanden habe. Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 hat er bezüglich dieses Klageantrages eine Zinsberechnung (allerdings mit 5 % Punkten über dem Basiszins) - auf den Betrag von 15.880 € für den Zeitraum 13.02.2009 – 12.12.2013 (= 1.763 Zinstage) in Höhe von 3.979,65 € - vorgelegt und den Widerklageantrag in Höhe von 372 € anerkannt.
25Der Senat hat darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob es rechtlich möglich ist, für den gleichen Zeitraum Kapitalnutzungsersatz nach Rücktrittsrecht sowie Verzugszinsen auf die Rückzahlschuld zu verlangen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
27II.
28Die zulässige Berufung der Beklagen ist teilweise begründet und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
29a)
30Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 5 % Zinsen aus dem Kaufpreis (Absatz 3 des Urteilstenors) wendet.
31Der Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen kann unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen (§§ 346 Abs. 2 Satz 1, 100 BGB) zu beurteilen sein. Hat der Schuldner einer Geldforderung mit dem überlassenen Geld Nutzungen in Gestalt von Zinsen erzielt, ist er dem Gläubiger zur Herausgabe dieser Nutzungen verpflichtet. In dem Umfang dieser Herausgabepflicht besteht dann allerdings kein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB (BGH NJW 1998, 2529 – zu § 818 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Anspruch auf Prozesszinsen; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1148, 1151; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZIP 2002, 1680 und OLG Saarbrücken ZIP 1997, 1961). Dahinter steht die Erwägung, dass Verzugszinsen die Funktion haben, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Ein solcher Nachteil entstünde dem Gläubiger indes in dem Umfang nicht (mehr), in welchem der Schuldner ihm Kapitalnutzungsersatz nach Rücktrittsrecht schuldet.
32Daraus folgt, dass der Kläger gesetzliche Verzugszinsen nicht zeitgleich mit Zinsen als Kapitalnutzungsersatz verlangen kann. Da die Verzugszinsen dem Kläger rechtskräftig zugesprochen sind, bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz nur insoweit in Betracht kommt, als sie nicht von einem – inhaltsgleichen - Verzugszinsanspruch umfasst sind. Dies bedeutet vorliegend, dass ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe (Zahlung von 5 % Zinsen auf den vom Kläger angesetzten Betrag von 15.880,00 €) nur für die Zeit vom 13.02.2009 bis zum 29.01.2010 (= 351 Tage) gerechtfertigt ist; für die Folgezeit ab dem 30.01.2010 wird das Interesse des Klägers an der rechtzeitigen Nutzung des zurückzuzahlenden Kaufpreises durch den rechtskräftig zuerkannten Verzugszinsanspruch abgedeckt.
33Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte Nutzungen von etwa 5 % aus dem gezahlten Kaufpreis gezogen hat. Diesem Vortrag ist die Beklagte im Rechtsstreit konkret nicht entgegen getreten, so dass er als zugestanden anzusehen ist.
34Ausgehend von dem Zeitraum vom 13.02.2009 bis zum 29.01.2010, für den der Kläger die gezogenen Nutzungen herausverlangen kann, beträgt der für diese Zeitspanne zu beanspruchende Zinsbetrag 763,55 € (5 % Zinsen aus 15.880,00 € vom 13.02.2009 bis 29.01.2010: 794,00 € : 365 Tage x 351 Tage).
35Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet.
36b)
37Die Berufung hat auch teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung eines Teilbetrages von 300,41 € (60,00 € + 241,41 €) in Absatz 2 des Urteilstenors wendet.
38Für die Kosten des Austauschs der Instrumententafel am 06.03.2009 zur Beseitigung von Geräuschen in Höhe von 60,00 € ist die Beklagte nicht verantwortlich. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ersatz dieser Kosten scheitert daran, dass er für die Behauptung, die Beklagte habe zweimal vergeblich nachgebessert, keinen Beweis angetreten hat. Dementsprechend ist der hierfür angesetzte Betrag von 60,00 € aus der Urteilssumme von 846,15 € herauszurechnen. Es verbleibt danach ein zuzuerkennender Betrag von 786,15 €.
39Dieser Betrag ist nicht weiter zu kürzen.
40Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte insoweit gegen die in diesem Betrag enthaltene Verurteilung zur Zahlung der Kosten für den Austausch der Lichtmaschine am 27.10.2009 in Höhe von 240,41 €. Es handelt sich bei dieser Maßnahme nämlich um eine notwendige Verwendung, deren Erstattung der Kläger nach §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 347 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen kann. Dass der Austausch wegen einer fehlerhaften Inbetriebnahme durch den Kläger erforderlich geworden sein soll, hat die Beklagte nicht näher dargetan.
41Die in der Urteilssumme weiter enthaltenen Kostenpositionen sind nicht mit der Berufung angegriffen.
42c)
43Die Berufung hat hinsichtlich der Widerklage ebenfalls Erfolg und führt zur ergänzenden Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer weitergehenden Nutzungsentschädigung von 372,00 €.
44Da inzwischen feststeht, dass das Fahrzeug am 12.12.2013 mit einem Tachostand von 144.300 km zurückgegeben worden ist, errechnet sich ausgehend von dem bisher berücksichtigten Kilometerstand von 139.650 km und einer Nutzungsentschädigung von 0,08 € je km ein weiterer Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 372 €, den der Kläger anerkannt hat.
45Das angefochtene Urteil war daher im tenorierten Umfang zu ändern.
462.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
48Streitwert:
49- für die I. Instanz: bis 18.000 €
50- für das Berufungsverfahren: 4.652,06 €
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