Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 6 O 247/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 10.036,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.000,00 € seit 30.01.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt,
die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 846,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt,
die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % aus einem Betrag in Höhe von 15.880,00 € seit dem 13.02.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen, im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 26 % und der Beklagten zu 74 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
1
Tatbestand:
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung und Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über einen PKW in Anspruch.
4Der Kläger erwarb am 05.02.2009 von der Beklagten den PKW Opel Zafira, Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt, zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 16.000,00 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 13.02.2009 mit einem Kilometerstand von etwa 65.100 km übergeben und der Kaufpreis an diesem Tag vollständig beglichen.
5Die Beklagte stellte dem Kläger anlässlich der mangelbedingten Nachbesserungstermine in der Zeit vom 20. bis 22.04.2009, vom 03. bis 05.06.2009 und vom 09. Bis 12.06.2009 einen Mietwagen zur Verfügung, für den er einen Gesamtbetrag in Höhe von 165,00 € zahlte.
6Am 06.03.2009 wurden in der Autohaus K H2 & CO. KG auftretende Mängel in der Instrumententafel beseitigt. Hierfür sind Kosten in Höhe von 60,00 € angefallen.
7Unter dem 08.04.2009 mussten beide Vorderreifen des streitgegenständlichen Fahrzeugs ersetzt werden. Am 16.06.2009 mussten schließlich auch die Hinterreifen ersetzt werden. Für den Austausch der Reifen sind insgesamt Kosten in Höhe von 512,00 € angefallen.
8Die Lichtmaschine des Opel Zafira wurde am 27.10.2009 zum Preis von 240,41 € ausgetauscht.
9Für die Kosten des Austauschs eines AGR-Ventils sowie die Fehlersuche an der Klimaanlage des Fahrzeugs wandte der Kläger am 17.11.2009 einen Betrag in Höhe von 68,85 € auf.
10Im Zuge des Austauschs des Klimakondensators an dem streitgegenständlichen Fahrzeug am 14.12.2009 sind Kosten in Höhe von 196,93 € entstanden.
11Mit Schreiben vom 25.06.2009 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.07.2009 zur Beseitigung eines metallischen Klackgeräusches auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08.07.2009 eine Nachbesserung ab.
12Der Kläger leitete sodann mit Antragsschrift vom 11.08.2009 ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Amtsgericht Düsseldorf ein, welches unter dem Aktenzeichen XYZ geführt wurde.
13Mit Schreiben vom 19.01.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.01.2010 auf, den Kaufpreis zuzüglich zwischenzeitlich entstandener Kosten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu erstatten.
14Am 24.09.2010 hatte der Kläger mit dem streitgegenständlichen PKW Opel Zafira einen Verkehrsunfall. Aufgrund dessen wurde von dem Sachverständigen Rosendahl mit Gutachten vom 28.09.2010 eine Wertminderung in Höhe von 400,00 € festgestellt.
15Am 12.09.2011 wurde die Lichtmaschine des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein weiteres Mal ausgetauscht. Hierfür sind Kosten in Höhe von 77,41 € entstanden.
16Für einen Austausch der Batterie wandte der Kläger am 19.01.2012 einen Betrag in Höhe von 139,00 € auf.
17Aufgrund eines Defekts der Glühkerzen wurde deren Austausch erforderlich. Hierfür zahlte der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 229,48 €.
18Unter dem 03.02.2012 zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 545,97 € für den Austausch der Kupplung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an das Autohaus T.
19Am 18.09.2012 wurden beide Stoßdämpfer des Opel Zafira getauscht. Hierfür sind Kosten in Höhe von 170,00 € entstanden.
20Der Kläger behauptet, bei betriebswarmen Motor trete ein metallisches Klackgeräusch beim Beschleunigen beziehungsweise beim Lastwechsel auf. Er behauptet, durch die Fahrten zu den einzelnen Werkstattterminen seien Fahrtkosten in Höhe von 189,00 € angefallen. Für die Probefahrt mit dem Sachverständigen O seien weitere Fahrtkosten in Höhe von 100,80 € angefallen.
21Er behauptet, im Zuge des Austauschs des Zweimassenschwungrads sei es erforderlich geworden, die zu diesem Zwecke ausgebaute Kupplung ebenfalls auszutauschen.
22Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.248,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt. Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn 2.078,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt. Die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 15.880,00 € seit dem 13.02.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt. Festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 30.01.2010 in Annahmeverzug mit der Rücknahme des PKW Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt befindet.
23Mit Schriftsatz vom 22.01.2013 hat der Kläger die Klage umgestellt und im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klageforderung teilweise beschränkt und beantragt nunmehr,
24die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.036,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.000,00 € seit dem 30.01.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt,
25die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn weitere 2.694,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Opel Zafira, Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt,
26die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozent aus 15.880,00 seit dem 13.02.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt,
27festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 30.01.2010 in Annahmeverzug mit der Entgegennahme des Fahrzeugs PKW Opel Zafira, Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt befindet.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Widerklagend beantragt sie,
31den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 400,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und einen Betrag in Höhe von 0,08 € multipliziert mit dem Tachostand jenseits von 128.231 km bis Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen.
32Der Kläger beantragt,
33die Widerklage anzuweisen.
34Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Mängel vorgelegen hätten. Im Übrigen setzte der Kläger in Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten einen überhöhten Satz von 0,30 € pro Kilometer an.
35Sie behauptet, bei einem Zweimassenschwungrad handele es sich um ein Verschleißteil.
36Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. O. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten vom 10.11.2011 (Bl. 108 ff. d.A.), 14.02.2012 (Bl. 142 ff d.A.) und vom 26.09.2012 (Bl. 197 ff. d.A.) verwiesen.
37Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39I.
40Die Klage ist zulässig und im Tenor beschriebenen Umfang begründet.
411. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.036,08 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Opel Zafira, Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt aus §§ 433 Abs. 1, 437 Ziffer 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB.
42Die Parteien haben am 05.02.2009 einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Opel Zafira, Fahrzeug- Ident-Nummer unbekannt zum Preis von 16.000,00 € geschlossen.
43Mit Schreiben vom 19.01.2010 hat der Kläger wirksam den Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag erklärt, § 349 BGB. Dem Kläger stand auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Ziffer 2, 323 Abs. 1 BGB zu, denn das streitgegenständliche Fahrzeug war bei Gefahrübergang am 13.02.2009 mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BGB. Danach liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.
44Das streitgegenständliche Fahrzeug erzeugte überwiegend bei warmem Motor ein Klackgeräusch, welches auf einen Defekt des Zweimassenschwungrades zurückzuführen ist. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. O fest.
45Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.02.2012 in sich schlüssig und nachvollziehbar und damit glaubhaft dargelegt, dass das Klackgeräusch im Antriebsstrang des klägerischen Pkw Opel Zafira auf einen Defekt des Zweimassenschwungrades zurückzuführen ist. Aus den gekapselten Torsionsdämpfern tritt Schmiermittel aus und legt sich unter anderem auf der Innenwand der Kupplungsglocke ab.
46Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an.
47Derartige Geräusche beziehungsweise Defekte sind bei Fahrzeugen gleicher Art nicht üblich und stellen somit einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BGB dar.
48Indes ist nicht jeder technische Defekt eines gebrauchten Fahrzeugs als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB anzusehen. Für normalen (gewöhnlichen) Verschleiß hat der Verkäufer mangels gegenteiliger Vereinbarung in der Regel nicht einzustehen.
49Allerdings steht aufgrund der Ergänzungsgutachten des Sachverständigen O vom 14.02.2012 und 26.09.2012 fest, dass das Klackgeräusch im Antriebsstrang des klägerischen Fahrzeugs auf das Zweimassenschwungrad zurückzuführen ist und es sich hierbei nicht um einen normalen Verschleiß, sondern um einen Konstruktions- beziehungsweise Fertigungsfehler handelt. Insbesondere handele es sich bei einem Zweimassenschwungrad nicht um ein Verschleißteil.
50Auch insoweit vermag das Gericht den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing O nicht entgegenzutreten.
51Der voranstehend benannte Sachmangel lag auch bereits bei Gefahrübergang, also zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vor, § 446 Satz 1 BGB.
52Gemäß § 476 BGB wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder dem Mangel unvereinbar.
53Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 13.02.2009 übergeben. Zumindest auch mit Schreiben vom 25.06.2009 und somit innerhalb der Sechsmonatsfrist wurde die Beklagte zur Beseitigung eines Klackgeräusches beim Beschleunigen beziehungsweise beim Lastwechsel aufgefordert. Die Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass der streitige Mangel nicht bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bestand. Der Vortrag der Beklagten, sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug vor der Übergabe eingehend untersucht und kein Geräusch feststellen können, ist an dieser Stelle bereits zu unsubstantiiert, da sich ihm schon nicht entnehmen lässt, wann, auf welche Art und Weise eine Überprüfung stattgefunden haben soll. Zum anderen steht aufgrund der Einordnung des Defekts als Konstruktions- beziehungsweise Fabrikationsfehler fest, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag.
54Mit Schreiben vom 25.06.2009 hat der Kläger die Beklagte schließlich im Sinne der §§ 433 Abs. 1, 437 Ziffer 2, 323 Abs. 1 BGB unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels und damit zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB aufgefordert.
55Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen.
56Danach besteht ein Rücktrittsrecht beispielsweise dann nicht, wenn die Beseitigung von Mängeln der Kaufsache im Verhältnis zum Kaufpreis lediglich geringe Aufwendungen erfordert (BGH, NJW 2005, 3490), wenn der Mangel innerhalb kurzer Zeit von selbst verschwindet oder ohne besonderen Aufwand vom Gläubiger selbst behoben werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 323, Rdnr. 32). Hierbei zieht die Rechtsprechung die Grenze für geringe Aufwendungen in einem Bereich zwischen 1 % und 4,7 % (vgl. Palandt/Grüneberg, a.aO. § 323, Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen).
57So liegt der Fall hier nicht, denn bereits für den Austausch des Zweimassenschwungrades zur Mangelbeseitigung sind Kosten in Höhe von 2.176,03 € netto angefallen. Dies macht im Verhältnis zu dem Kaufpreis einen Anteil von ca. 13,6 % aus. Bei einem derartigen Reparaturaufwand handelt es sich nicht mehr um einen unerheblichen Mangel.
58Aufgrund wirksamen Rücktritts sind gemäß § 346 Absatz 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Hierzu gehören bei einem Fahrzeug die Vorteile, die dem Kläger aus dem Gebrauch der Sache erwachsen sind. Bei einem Auto ist dies regelmäßig die Fahrt mit diesem, welche sich in dem „Verbrauch“ von Kilometern niederschlägt.
59Diese Gebrauchsvorteile können nicht in Natur herausgegeben werden. Deshalb ist der Kläger diesbezüglich gemäß § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB zum Wertersatz verpflichtet.
60Für einen PKW kann der Wertersatz gemäß § 287 ZPO nach dessen Gesamtlaufleistung geschätzt werden.
61Unstreitig ist, dass sich der aktuelle Kilometerstand des Fahrzeugs auf 139.650 km beläuft.
62Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug der Mittelklasse, so dass von einer geschätzte Gesamtlaufleistung von etwa 250.000 km auszugehen ist. Den hier durch den Kläger in Ansatz gebrachten Betrag in Höhe von 0,08 € je gefahrenen Kilometer, sieht das Gericht als angemessen an.
63Unter Berücksichtigung des Kaufpreises in Höhe von 16.000,00 € ist der von Klägerseite vorgenommene Abzug von insgesamt 5.963,92 € ebenfalls als angemessen zu werten. Auch die Beklagte hat keine Einwendungen gegen den in Ansatz gebrachten Abzug vorgetragen.
642. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen in Höhe von 786,15 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Opel Zafira, Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt aus §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 347 Abs. 2 Satz 1 BGB.
65Nach § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schuldner bei Rückgabe des Kaufgegenstandes nach ausgeübtem Rücktritt einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen.
66Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, ihrem Erhalt oder ihrer Verbesserung dienen (BGHZ 131, 220). Keine Verwendungen stellen das Zufügen nichtwesentlicher Bestandteile dar, da hiermit kein Eigentumsverlust einhergeht (vgl. Palandt/Bassenger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 994, Rdnr. 3).
67Bei dem Austausch der Lichtmaschine, des AGR-Ventils, der Glühkerzen, der Kupplung, des Klimakondensators und der Stoßdämpfern handelt es sich um Verwendungen in diesem Sinne, denn der Austausch kam dem streitgegenständlichen Fahrzeug zugute, indem er dessen Erhalt diente.
68Der Kläger kann indes keine Erstattung der für den Austausch der Reifen beziehungsweise der Batterie angefallenen Kosten verlangen, denn hierbei handelt es sich nicht um Verwendungen im Sinne des § 347 Absatz. 2 Satz 1 BGB, da mit ihrem Einbau kein Eigentumsverlust für den Kläger verbunden ist. Es handelt sich bei diesen beiden Bestandteilen gerade nicht um wesentliche Bestandteile eines Kraftfahrzeugs. Wesentliche Bestandteile einer Sache sind gemäß § 93 BGB nur solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
69Bei der Entfernung der Reifen von einem Fahrzeug werden weder dieses, noch die Reifen zerstört, auch ist damit keine Wesensänderung verbunden. Gleiches gilt im Hinblick auf den Ausbau einer Batterie.
70Bei dem Austausch der Lichtmaschine, des AGR-Ventils, der Glühkerzen und der Stoßdämpfer handelt es sich auch um notwendige Verwendungen. Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zum Zeitpunkt der Vornahme erforderlich ist (BGH, NJW 1996, 921), die also der Eigentümer sonst auch hätte machen müssen.
71Die Beklagte hat durch die von dem Kläger vorgenommenen Reparaturarbeiten Aufwendungen erspart, die sie sonst selbst hätte übernehmen müssen, um den Pkw Opel Zafira in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten.
72Der Austausch der Lichtmaschine war erforderlich, um dem Erhalt des Fahrzeugs zu dienen, denn ohne den vorgenommenen Austausch wäre das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich gewesen. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 23.07.2013, bestreitet, dass die Lichtmaschine mangelhaft war und zum Liegenbleiben des streitgegenständlichen Fahrzeugs geführt hat, wird dieser Vortrag jedenfalls gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Denn die Beklagte hat durch den Vortrag eineinhalb Wochen vor dem bereits ein halbes Jahr festsehenden Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.08.2013, ihre prozessuale Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem, der einen Prozess führt, hätte einleuchten müssen (BGH, NJW 1987, 501). Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vom 09.06.2010 Ersatzansprüche wegen des Austauschs der Lichtmaschine geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund entspricht es nicht der prozessualen Sorgfalt erst drei Jahre nach Verfahrensbeginn erstmals dezidiert zu den einzelnen geltend gemachten Ansprüchen Stellung zu nehmen. Die Zulassung des neuen Beklagtenvortrags in dem benannten Schriftsatz hätte nach der freien Überzeugung des Gerichts dazu geführt, dass sich die Erledigung des Rechtsstreits noch weiter verzögern würde, denn der Kläger hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13.08.2013 das neue Vorbringen der Beklagten bestritten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger insoweit keinen Beweis für seine Behauptungen angeboten hat, denn er ging nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2013 zutreffend davon aus, dass das Gericht von der Möglichkeit des § 296 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen würde, so dass die Notwendigkeit hierfür nicht bestand. Eine Zulassung des Beklagtenvorbringens hätte somit den Erlass eines Hinweis- und Beweisbeschlusses und damit eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Folge gehabt.
73Auch bei dem Austausch des AGR-Ventils handelt es sich um eine notwendige Verwendung im Sinne des § 347 Abs. 2 BGB, denn der Austausch diente dem Erhalt des Kraftfahrzeugs. Ein defektes AGR-Ventil kann einen kompletten Leistungsverlust zur Folge habe. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Beklagte einen entsprechenden Austausch vornehmen lassen müssen.
74Nach unbestrittenem Vortrag des Klägers war der Austausch der Glühkerzen erforderlich um die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten. Damit diente auch die diesbezüglich durchgeführte Reparatur dem Erhalt und stellte somit eine notwendige Verwendung dar.
75Defekte Stoßdämpfer können zur Folge haben, dass der Bodenkontakt des Fahrzeugs abreißt. In derartigen Fällen besteht die Gefahr, die Kontrolle über den Wagen zu verlieren. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Beklagte eine entsprechende Reparatur durchführen müssen um das Fahrzeug und insbesondere seine Fahrbereitschaft aufrechtzuerhalten, so dass auch der Austausch der Stoßdämpfer eine notwendige Reparatur darstellt.
76Soweit der Kläger Ersatz der Aufwendungen für den Austausch der Kupplung verlangt, handelt es sich hierbei nicht um notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB, denn der Austausch war objektiv nicht notwendig, um dem Erhalt des Fahrzeugs zu dienen. Zwar hat der Sachverständiger O in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.02.2012 festgestellt, dass sich in der Kupplungsglocke erhebliche Mengen von Fett und ähnlichen Schmiermitteln befinden. Er hat im Folgenden jedoch auch festgestellt, dass noch für eine Laufleistung von 50.000 bis 100.000 km ausreichende Funktion vorhanden ist und das Schmierfett aus den Vorrichtungen des Zweimassenschwungrades ausgelaufen ist.
77Auch den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
78Vor diesem Hintergrund war der Austausch der Kupplung jedenfalls zum Zeitpunkt der Vornahme der Reparaturarbeiten nicht erforderlich um dem Erhalt des Pkw Opel Zafira zu dienen.
79Auch bei dem Austausch des Klimakondensators handelt es sich nicht um eine notwendige Verwendung im Sinne des § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB, denn der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, warum der Austausch nach objektivem Maßstab erforderlich war um dem Erhalt oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fahrzeugs zu dienen.
80Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass das Fahren mit stets beschlagenen Scheiben nicht zulässig ist. Das Gericht vermag jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der Vergangenheit auch betriebsbereite Fahrzeuge gab, welche nicht über eine Klimaanlage verfügten nicht zu erkennen, warum das Fahrzeug dauerhaft beschlagene Scheiben gehabt haben soll.
813. Der Kläger kann die Kosten für den Austausch der Batterie, der Kupplung, des Klimakondensators und der Reifen auch nicht gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 347 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen. Denn insoweit hat der Kläger schon nicht dazu vorgetragen, dass die Beklagte durch die insoweit durchgeführten Reparaturarbeiten in Höhe der Reparaturkosten bereichert wird.
824. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels an der Kupplung oder des Klimakondensators gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2, 281 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 742,90 € zu.
83Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, sofern der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
84Vorliegend hat der Kläger der Beklagten auch nach seinem eigenen Vortrag keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
855. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 426,60 € für Fahrten zu der Werkstatt beziehungsweise zu Ortsterminen mit den Sachverständigen und für Mietwagenkosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
86Die Beklagte hat durch Lieferung eines in Bezug auf das Zweimassenschwungrad mangelhaftes Fahrzeug eine Pflicht aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB verletzt.
87Der Beklagten ist insoweit allerdings kein Verschulden im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzuwerfen. Denn bei dem Mangel des Zweimassenschwungrades handelt es sich um einen Konstruktions- beziehungsweise Fertigungsfehler, dem Betreiber eines Autohauses ist es in diesen Fällen nicht zumutbar sämtliche von ihm angebotene Fahrzeuge auf alle erdenklichen Mängel zu überprüfen, sofern hierfür kein Anlass besteht. Dass konkreter Anlass zur Überprüfung des Zweimassenschwungrades bestand wurde auch von Klägerseite nicht vorgetragen.
886. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 60,00 € gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 2, 281 Abs. 1 BGB zu.
89Durch die Übergabe und Übereignung eines Pkw Opel Zafira mit einer knarrenden/knackenden Instrumententafel hat die Beklagte eine Pflicht aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag verletzt. Denn das Knarren/Knacken einer Instrumententafel stellt nicht die Beschaffenheit dar, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sind und die der Kläger erwarten durfte, so dass ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.07.2013 erstmals vorträgt, dass knackende Geräusche in der Instrumententafel ihr nie angezeigt worden seien beziehungsweise dass diese auf den fehlerhaften Einbau einer Freisprecheinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug zurückzuführen seien, wird dieser Vortrag gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 dieses Urteils verwiesen.
90Gemäß § 476 BGB wird weiterhin vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand, denn der Kläger hat ihn bereits vor dem 06.03.2009 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist gegenüber der Beklagten gerügt.
91Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht, denn die dem Kläger zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen.
92Gemäß § 440 Satz 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Vorliegend hat die Beklagte zwei Nachbesserungsversuche in ihrer Werkstatt vorgenommen, die erfolglos geblieben sind.
93Auch soweit die Beklagte an dieser Stelle erstmals mit Schriftsatz vom 26.07.2013 geltend macht, sie sei nicht zur Beseitigung eines Knacken in der Instrumententafel aufgefordert worden, wird der Vortrag gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 dieses Urteils verwiesen.
94Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der von ihr begangenen Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
95Für die Reparatur der Instrumententafel sind Kosten in Höhe von 60,00 € entstanden, welche der Kläger als Schaden ersetzt verlangen kann.
967. Die Widerklage ist hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von 400,00 € zulässig und begründet. Im Übrigen ist die Widerklage unzulässig. Der weitergehende Antrag der Beklagten ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn er bezeichnet den erhobenen Anspruch nicht konkret. Ein Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe konkret angeben. Die Berechnung darf nur offen bleiben, wenn sie anhand allgemeinkundiger Daten ohne weiteres möglich ist (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 253, Rdnr. 13 a). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn bei dem Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte handelt es sich nicht um solche allgemeinkundige Daten.
97Der Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 400,00 € gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Ziffer 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB zu.
98Nach § 346 Abs. 2 Ziffer 3 BGB hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat.
99Durch die Schäden infolge des Unfallereignisses am 24.09.2010 hat das Fahrzeug einen merkantilen Minderwert in Höhe von 400,00 € erlitten und sich somit verschlechtert, so dass der Kläger diesbezüglich zum Ausgleich verpflichtet ist. Bezüglich des weiteren Inhalts des Privatsachverständigengutachtens wird auf die dortigen Ausführungen (Bl. 169 ff. d.A.) verwiesen.
100II.
1011. Der tenorierte Zinsanspruch für einen Betrag in Höhe von 16.000,00 € seit dem 30.01.2010 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Denn die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2010 zur Rückzahlung des geleisteten Schadensersatzes aufgefordert.
1022. Bezüglich der tenorierten Zinsen hinsichtlich des Betrages in Höhe von 846,15 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB.
1033. Der tenorierte Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.880,00 € ergibt sich aus §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Danach sind die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
104Nutzungen sind gemäß § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts.
105Die Nutzung von Geld besteht in den erlangten Zinsen.
106Die Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass sie keine Zinsen erzielt hat, so dass der diesbezügliche Klägervortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
107Auch bezüglich der Höhe der geltend gemachten Zinsen hat die Beklagte keine substantiierten Einwendungen geltend gemacht.
1084. Der tenorierte Zinsanspruch bezüglich der Widerklageforderung rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.
1095. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.
110Die Beklagte befindet sich nicht seit dem 30.01.2010 in Annahmeverzug gemäß § 293 ZPO, denn der Kläger hat der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs weder tatsächlich, § 294 BGB, noch wörtlich, § 295 BGB, angeboten. Insbesondere kann in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.01.2010 kein wörtliches Angebot gesehen werden.
111In besagtem Schreiben wird die Beklagte lediglich dazu aufgefordert, mitzuteilen, ob sie bereit ist eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vorzunehmen. Ihr wird hingegen keine konkrete Frist zur Abholung des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort gesetzt.
112III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Dabei hat das Gericht auch die Reduzierung der Klageforderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.08.2013 als Erledigungserklärung, § 91 a ZPO, behandelt (§§ 133, 157 BGB).
113Streitwert:
11415.724,59 € bis zum 21.03.2012
11516.326,96 € ab 21.03.2012 bis 25.01.2013
11613.644,45 € ab 25.01.2013
11714.044,45 € ab 09.08.2013
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