Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 6 O 247/10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 10.036,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.000,00 € seit 30.01.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt,

die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 846,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt,

die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % aus einem Betrag in Höhe von 15.880,00 € seit dem 13.02.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Ident-Nummer unbekannt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen, im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 26 % und der Beklagten zu 74 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet


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