Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 58/14

Tenor

  • I. Die Berufung gegen das am 29. Juli 2014 verkündete Zwischenurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  • III. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird zugelassen.


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