Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 U 197/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.09.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr. ... im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen und unter Berücksichtigung der Beendigung des Versicherungsvertrags zum 08.10.2010 Deckungsschutz zu gewähren für das vorgerichtliche und erstinstanzlich-gerichtliche Rechtsschutzbeehren der Klägerin gegen die S. Holding AG in W., wie es in dem Entwurf der Klageschrift vom 10.01.2011 - im hiesigen Rechtsstreit von der Klägerin als Anlage K 13 vorgelegt - unter Nr. 4 der Klageanträge einschließlich der dazugehörigen Begründung (Feststellung der Schadensersatzpflicht der S. AG gegenüber der Klägerin) bezeichnet worden ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Klägerin zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, nämlich soweit sie mit dem Klageentwurf gemäß Anlage K13 ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch gegen die S. Holding AG erheben und gerichtlich verfolgen will. Im Übrigen hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts keinen Erfolg.
3A.
4Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin
5unter Berücksichtigung des Vertragszeitraums vom 8. Oktober 2008 bis 8. Oktober 2010
6und nach Maßgabe der zugrunde liegenden Bedingungen gemäß Anlage K2
7nach § 25a Nr. (3) ARB iVm § 2a ARB Schadensersatz-Rechtsschutz genießt.
8Sie sind sich auch darüber einig, dass der in § 25a Nr. (3) ARB sonst geregelte Rechtsschutz das zugrunde liegende Begehren der Klägerin gegen die S. nicht abdeckt.
9Ebenso besteht Einigkeit, dass weitere Klauseln des Versicherungsvertrags den erhobenen Deckungsanspruch ebenfalls nicht begründen, weil sie entweder nicht zum vereinbarten Rechtsschutz gehören oder den Umfang bestehenden Rechtsschutzes beschränken. Dies gilt insbesondere für die Klauseln unter § 2s ARB (hier nicht vereinbarter Daten-Rechtsschutz vor Gerichten, der auch nur die Abwehr von Ansprüchen nach dem Bundesdatenschutzgesetz erfasst) und unter § 3 Nr. (2) lit. a ARB (wonach Rechtsschutz nicht besteht für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen).
10B.
11Die vorstehende Abgrenzung ist bedeutsam für die Grenzen des vereinbarten Rechtsschutzes der Klägerin und damit für die Frage, ob das Begehren der Klägeringegen die S. in vollem Umfang oder nur teilweise von dem vereinbarten Rechtsschutz umfasst ist.
12Insoweit sind sich die Parteien noch darüber einig, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die S. unter den vereinbarten Deckungsschutz fiele. Tatsächlich macht die Klägerin gegen die S. unter Nr. 4 der Anträge des Klageentwurfs ausdrücklich Schadensersatz geltend, und zwar in Form einer Feststellungsklage. Für dieses Rechtsschutzbegehren ist die Beklagte daher deckungsverpflichtet. Ihre insoweit erhobenen Einwände wie auch die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Begehren lassen den Deckungsanspruch der Klägerin nicht entfallen.
131.Mit dem Klageantrag Nr. 4 macht die Klägerin ausdrücklich Schadensersatz geltend. Insoweit genügt zwar nicht die bloße Bezeichnung als Schadensersatzanspruch; entscheidend ist vielmehr die Begründung des Anspruchs, für den Deckung begehrt wird. Tatsächlich handelt es sich aber bei dem Klageantrag Nr. 4 um einen Schadensersatzanspruch, denn der Klägerin sollen und können Schäden (im Sinne der §§ 249 ff. BGB) dadurch entstanden sein, dass die S. im Rahmen ihrer Tätigkeit in Bezug auf die Klägerin Pflichtverletzungen begangen hat, indem sie – so der Klageantrag Nr. 4 – bei ihr gespeicherte fehlerhafte Informationen an Dritte weitergegeben hat und diese daraufhin von Vertragsschlüssen mit der Klägerin abgesehenhaben. Auch bei den angegebenen Normen (§ 7 BDSG und §§ 823, 824 BGB) handelt es sich um Schadensersatzvorschriften.
142.Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, die Klägerin habe weder eine Pflichtverletzung der S. noch einen Schaden dargetan, kommt es hierauf für denDeckungsanspruch nicht an.
15Hierbei handelt es sich um Fragen der schlüssigen Darlegung des Schadensersatzanspruchs und damit um die Frage der Erfolgsaussichten dieses Begehrens. Auf sie kommt es jedoch nicht mehr an, nachdem die Beklagte vorgerichtlich Deckungsschutz nicht eindeutig und endgültig mit dem Einwand mangelnder Erfolgsaussichten verweigert hat (vgl. Anlagen K4, K9 und K11). Daher ist sie nun mit diesem Einwand ausgeschlossen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung des Senats aufgrund des Vorbringens der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 war nicht erforderlich.
16a.Die Beklagte war gemäß § 18 der vereinbarten ARB verpflichtet, der Klägerin unverzüglich eine ausdrückliche Mitteilung zu erteilen, wenn sie den beantragten Rechtsschutz für das Schadensersatzbegehren wegen mangelnder Erfolgsaussichten ablehnen wollte. Nach § 18 Nr. (1) Abs. 1 lit. b) ARB hatte sie die konkreten Gründe hierfür unverzüglich in Textform darzulegen; nach Abs. 2 der Regelung musste sie, wenn sie den Rechtsschutz aus anderen Gründen ablehnen wollte, nach dem erhobenen Widerspruch der Klägerin den Einwand mangelnder Erfolgsaussichten ausdrücklich geltend machen und die Gründe hierfür unverzüglich in Textform mitteilen. Verstößt der Rechtsschutzversicherer gegen diese Pflichten unverzüglicher Darlegung der Gründe der Leistungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtswahrnehmung, ist er anschließend gehindert, diesen Einwand zu erheben (vgl. BGH VersR 2003, 638 und 1122). So haben es die Parteien in § 18 Nr. (1) Abs. 2 ARB auch ausdrücklich vereinbart. Danach kann die Beklagte den Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussichten „nur dann“ ablehnen, wenn sie ihrer Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung nachgekommen ist.
17b.Diesen Pflichten ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Offensichtlich hat sie sich ihre abschließende Erklärung zu den Erfolgsaussichten des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die S. noch offenhalten wollen. Im Schreiben vom 21. September 2010 (Anlage K4) hat sie erklärt, dass sie einen Schadensersatzanspruch nicht nachvollziehen könne und insoweit um Konkretisierung bitte. Dieser Aufforderung ist die Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 (Anlage K6) nachgekommen und hat dort erklärt, dass es für sie bei der S. keine Negativeinträge gebe und die S. daher die Scorebewertung fehlerhaft ermittelt haben müsse, insbesondere weil es sich bei der Ermittlung nicht um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren im Sinne des § 28b BDSG handeln könne. Hierauf hat die Beklagte erklärt, dass sie „derzeit“ keinen Kostenschutz für den Schadensersatzanspruch übernehmen könne, weil sie auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Klägerin „weder das Verschulden der Gegenseite noch den kausalen Schaden oder dessen Höhe nachvollziehen“ könne (Schreiben vom 15. Oktober 2010 = Anlage K9). Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2010 (Anlage K10) weiter ausgeführt, dass sie aufgrund der beanstandeten Pflichtverletzung der S. (nämlich der fehlerhaften Ermittlung des Scorewertes) kein Konto eröffnen, keine Bestellung aufgeben, keinen Mietwagen anmieten und keine Wohnung mieten könne, solange potenzielle Vertragspartner im Vorfeld bei der S. den fehlerhaften Scorewert mit der Aussage ungenügender Bonität tatsächlich abriefen oder auch nur abrufen könnten. Die Beklagte ist auch dann gemäß ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2010 (Anlage K11) bei ihrem Rechtsstandpunkt geblieben und hat abschließend ausgeführt, dass die Klägerin sie informieren möge, wenn „echte Schadensersatzansprüche gegen die Gegenseite gerichtet werden können und sollen, damit wir unsere Eintrittspflicht dann erneut prüfen können“.
18Mit all diesen vorgerichtlichen Erklärungen hat die Beklagte keine eindeutige Aussage dazu getroffen, aus welchem Grund sie den beantragten Rechtsschutz für den Schadensersatzanspruch nun ablehnt. Hierzu war sie gemäß § 18 ARB indes nicht berechtigt, soweit sie Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten des Schadensersatzbegehrens ablehnen wollte. Ihre Ausführungen zur Nichterkennbarkeit eines Verschuldens und eines (entstandenen oder noch entstehenden) Schadens weisen darauf hin, dass sie den Schadensersatzanspruch als nicht schlüssig dargetan angesehen hat. Hierbei handelt es sich zwar um Fragen der Erfolgsaussicht des Anspruchs. In diesem Fall hätte die Beklagte jedoch eindeutig erklären müssen, dass sie den Deckungsantrag endgültig als unbegründet zurückweist, weil der Vortrag der Klägerin einen bestehenden Schadensersatzanspruch gegen die S. nicht belege. Tatsächlich fehlt es indessen an einer klaren und eindeutigen Erklärung der Beklagten zu den Erfolgsaussichten der Rechtswahrnehmung. Sie hat nicht erklärt, dass sie das Begehren der Klägerin definitiv für aussichtslos hält, sondern hat sich immer wieder eine erneute Prüfung vorbehalten. Hierzu war die Beklagte nicht berechtigt, denn bei zutreffender rechtlicher Einordnung ihrer Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vortrags zum Schadensersatzanspruch hätte sie die beantragte Deckung endgültig unter Angabe der „konkreten Gründe“, wie es in § 18 ARB heißt, ablehnen müssen. Bis zu welchem Zeitpunkt diese Mitteilung noch unverzüglich gewesen wäre, braucht der Senat dabei nicht zu klären. Jedenfalls im Zeitpunkt der letzten vorgerichtlichen Erklärung der Beklagten vom 1. Dezember 2010 (Anlage K11) waren die erforderlichen Informationen, welche die Klägerin zum Schadensersatzanspruch erteilen konnte, übermittelt. Spätestens jetzt hätte sich die Beklagte abschließend dazu erklären müssen, dass sie den Schadensersatzanspruch gegen die S. als nicht schlüssig dargelegt ansah und aus diesem Grunde nicht nur derzeit, sondern endgültig kein Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtswahrnehmung besteht. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen; stattdessen hat sie sich erstmals im anhängigen Rechtsstreit auf fehlende Erfolgsaussichten berufen.
19c.Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte mit den aufgezeigten vorgerichtlichen Erklärungen gemeint haben könnte, der Deckungsanspruch sei mangels hinreichender Prüffähigkeit der Schlüssigkeit des Schadensersatzbegehrens noch nicht fällig und die Klägerin sei ihrer Informationsobliegenheit gemäß § 17 Nr. (1) ARB bislang nicht nachgekommen. Abgesehen davon, dass die Beklagte dies in dieser Deutlichkeit gegenüber der Klägerin nicht zum Ausdruck gebracht hat, hätte die Beklagte in diesem Fall die beantragte Deckung „aus anderen Gründen“ als der fehlenden Erfolgsaussicht abgelehnt. Dann wäre § 18 Nr. (1) Abs. 2 ARB einschlägig, denn die Klägerin hat dieser Einschätzung immer wieder widersprochen, letztmalig mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Anlage K12). Auch dann traf die Beklagte die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung, dass Deckung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtswahrnehmung nicht besteht.
203.Der Deckungsanspruch der Klägerin für das Schadensersatzbegehren entfällt auch nicht dadurch, dass – wie die Beklagte geltend macht – nicht feststellbar sei, ob ein etwa entstandener Schaden überhaupt in den Versicherungszeitraum falle.
21Gemäß § 4 Nr. (1) lit. a) ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz „nach Eintritt des Rechtsschutzfalles“ im Schadensersatz-Rechtsschutz „von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt“. Das Schadensereignis, welches dem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die S. zugrunde liegt, ist – jedenfalls auch – die behauptete Pflichtverletzung der S., die im versicherten Zeitraum (abNovember 2009 und sodann fortlaufend, vgl. Anlage K3) begangen worden sein soll; mit ihr hat das bedingungsgemäß maßgebliche Schadensereignis begonnen. Insoweit mag fraglich sein, ob es – maßgeblich oder gar ausschließlich – auf den Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung ankommt, wofür indes spricht, dass mit ihr ein konkretes Schadensereignis ihren Lauf nimmt und damit die Voraussetzung „von dem Schadensereignis an“ erfüllt sein dürfte; für diese Auslegung spricht auch die Regelung unter § 4 Nr. (1) lit. c) ARB, wonach es „in allen anderen Fällen“, also bei Rechtsverletzungen außerhalb eines Schadensersatzanspruchs, auch auf den Zeitpunkt des Verstoßes gegen Rechtspflichten ankommt (anders wohl Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., Rn 13 zu § 4 ARB 2000 unter Hinweis auf § 14 ARB 75). Der Senat muss diese Rechtsfrage jedoch hier nicht entscheiden. Nur wenn der Eintritt jedweden Schadens der Klägerin innerhalb des Versicherungszeitraums ausgeschlossen wäre, könnte ein bedingungsgemäßes Schadensereignis verneint werden. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten bereits vorgerichtlich geltend gemacht, dass sie in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit bereits eingeschränkt gewesen sei, weil mehrere potenzielle Vertragspartner aufgrund der Mitteilung des Score-Wertes durch die S. von einem Vertragsschluss mit ihr abgesehen haben. Bei solcher Sachlage ist der Eintritt eines finanziellen Schadens im Versicherungszeitraum keineswegs ausgeschlossen, wie die Klägerin zutreffend geltend macht.
22Einer weiteren Aufklärung des Zeitpunkts eines Schadenseintritts bedurfte es nicht. Selbstverständlich besteht die Deckungspflicht der Beklagten nur unter Berücksichtigung des Vertragszeitraums vom 8. Oktober 2008 bis 8. Oktober 2010 und nach Maßgabe der zugrunde liegenden Bedingungen. Die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten im Hinblick auf Nr. 4 der Anträge des Klageentwurfs gemäß Anlage K13 hat der Senat daher im Tenor dieses Urteils ausdrücklich mit den vorbenannten Einschränkungen versehen.
23Dass die Beklagte demgegenüber wegen der Vertragsbeendigung von jeder Leistungspflicht im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch frei sein könnte, weil ein Versicherungsfall innerhalb der versicherten Zeit noch nicht eingetreten war, und die hiesige Klage daher schon aus diesem Grund abzuweisen wäre, macht sie selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch aus der Regelung in § 4 Nr. (2) ARB. Danach kommt es, wenn sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, auf dessen Beginn an. Entweder ist aus diesem Grund allein die behauptete Rechtsverletzung der S. maßgeblich, die im Versicherungszeitraum begangen worden sein soll (unzutreffende Ermittlung von Score-Werten bis 08.10.2010), oder aber es kommt dann auf den Eintritt eines ersten Schadens der Klägerin innerhalb versicherter Zeit an, was die Klägerin mit ihrem Vortrag ebenfalls geltend macht.
244.Der zu gewährende Deckungsschutz umfasst allerdings nicht den Schadensersatzanspruch gemäß Nr. 5 der Anträge des Klageentwurfs, mit dem vorgerichtliche Anwaltskosten von der S. ersetzt verlangt werden, selbst soweit sie aufgrund des Begehrens gemäß dem Klageantrag Nr. 4 entstanden sind. Aufgrund der Deckungsverpflichtung der Beklagten für das Rechtsschutzbegehren zum Klageantrag Nr. 4 werden der Klägerin insoweit keine außergerichtlichen Kosten, für welche die S. ersatzpflichtig sein könnte, entstehen; vielmehr wird sie in diesem Umfang von der Beklagten freigestellt, so dass allenfalls der Beklagten ein Erstattungsanspruch zustehen kann.
25C.
26Im Hinblick auf die weiteren Anträge unter Nr. 1-3 des Klageentwurfs, mit denen die Klägerin Auskunfts- und Unterlassungs- bzw. Störungsbeseitigungsansprüche gegen die S. geltend machen will, ist die Berufung unbegründet, weil die Beklagte insoweit nicht deckungsverpflichtet ist, da es sich nicht um Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche handelt, die unter den mit der Beklagten nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarten Deckungsschutz fallen.
271.Dies ergibt sich mittelbar schon daraus, dass die Klägerin diese Ansprüche im Unterschied zum Klageantrag Nr. 4 nicht als Schadensersatzanspruch bezeichnet und auch nicht als solche angesehen hat, wie der Begründung im hiesigen Verfahren entnommen werden kann (vgl. Bl. 7 und 27 GA). Auch in mehreren vorgerichtlichen Schreiben hat die Klägerin insoweit zwischen Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen differenziert (vgl. Anlagen K10 und K12).
282.Es sind auch nicht etwa deshalb Schadensersatzansprüche, weil sie auf Störungsbeseitigung gerichtet sind und diese im Wege der so genannten Naturalrestitution vorzunehmen ist. Auch wenn die Folge eines Schadensersatzanspruchs grundsätzlich die Leistung von Schadensersatz durch Naturalrestitution ist (§ 249 Abs. 1 BGB), folgt daraus nicht im Umkehrschluss, dass jeder Störungsbeseitigungsanspruch, der ebenfalls Naturalrestitution zur Folge hat, zwangsläufig auch ein Schadensersatzanspruch ist (vgl. zum Beispiel § 1004 BGB, Palandt-Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1004 Rn 1).
293.Daher kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei den Ansprüchen, die mit den Klageanträgen zu 1-3 des Klageentwurfs Anlage K13 verfolgt werden, tatsächlich um Schadensersatzansprüche handelt. Außerhalb von Schadensersatzansprüchen ist die Beklagte nämlich nicht deckungsverpflichtet (siehe oben).
30a.Zwingend ist die Annahme eines Schadensersatzanspruchs bei den Anträgen zu 1-3 des Klageentwurfs keinesfalls, denn im Unterschied zum Klageantrag Nr. 4 ist mit den gerügten Pflichtverletzungen der S. nicht unbedingt ein Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB verbunden. Soweit er tatsächlich Folge solcher Fehler sein kann, wird er bereits von dem Feststellungsantrag unter Nr. 4 des Klageentwurfs erfasst, für den die Beklagte deckungsverpflichtet ist.
31b.Tatsächlich liegen den Anträgen zu 1-3 des Klageentwurfs keine Schadensersatzansprüche zugrunde. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin sie auf bestimmte Schadensersatzvorschriften (§ 7 BDSG und §§ 823, 824 BGB) stützt.
32Auch diese Vorschriften setzen – sonst wären sie keine Schadensersatzansprüche – den Eintritt eines Schadens voraus. Dieser kann zwar – wie die Klägerin zutreffend geltend macht – auch in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB liegen. Die Verletzung eines geschützten Rechtes ist jedoch nicht identisch mit dem Schaden des Berechtigten; vielmehr handelt es sich hierbei um eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin angeführten Gesetzesbestimmungen. Auch § 7 BDSG setzt neben einer Pflichtverletzung den Eintritt eines Schadens voraus. Nur dann ist auch die S. zum Schadensersatz verpflichtet; die Frage der Beweislastverteilung hinsichtlich der Pflichtverletzung spielt dabei keine Rolle. Für die Ansprüche aufLöschung und Neuberechnung der Score-Werte und den vorausgehenden Auskunftsanspruch kommt es aber auf den Eintritt eines Schadens nicht an. Sollte die Behauptung der Klägerin zutreffen, dass die S. die Score-Werte angesichts der unstreitig zutreffend eingespeicherten Daten fehlerhaft zu ihren Ungunsten ermittelt habe, läge darin zunächst nur eine Störung ihrer Rechte, wobei der Senat hier nicht entscheiden muss, ob aufgrund dessen auch ein bestimmter Störungsbeseitigungsanspruch besteht, denn ein solcher Anspruch wäre jedenfalls kein Schadensersatzanspruch, für den die Beklagte zur Deckung verpflichtet wäre.
33Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin auch den Löschungs- und Neuberechnungsanspruch auf Schadensersatzvorschriften stützt. Die bloße Bezeichnung als Schadensersatzanspruch unter Benennung einer Schadensersatznorm begründet noch keine Deckungspflicht der Beklagten, vielmehr muss es sich tatsächlich um ein Schadensersatzbegehren im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen handeln. Hierbei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung, die von der Klägerin darzulegen ist. Diese Voraussetzung kann indessen nicht festgestellt werden. Zu einem Schadensersatzbegehren wird die gerügte Pflichtverletzung der S. erst dann, sobald der Klägerin in der Folge ein Schaden entstanden ist oder noch entstehen kann. Dieser Teil der Rechtswahrnehmung wird indes von dem Klageantrag Nr. 4 des Klageentwurfs erfasst. Aufgrund des bloßenLöschungs- und Neuberechnungsanspruchs – sollte er bestehen – wird die S. hingegen nur zur Störungsbeseitigung verpflichtet; ein Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB ist nicht erforderlich. Dies belegen insbesondere auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (in der seit dem 1. April 2010 geltenden Fassung) in §§ 19, 20, 34 und 35, aufgrund welcher dem Betroffenen in bestimmtem Umfang Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- oder Sperrungsansprüche zustehen, beidenen es sich jedoch nicht um Schadensersatzansprüche handelt.
34Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das konkrete Begehren der Klägerin gegen die S. allein oder jedenfalls auch auf eine Schadensersatznorm gestützt werden kann, denn zur Störungsbeseitigung dürfte die S. auch ohne Schadenseintritt verpflichtet sein. Die angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14. Dezember 2006 (MDR 2007, 836-837) bringt insoweit nichts Abweichendes zum Ausdruck. Ihr lag nach dem Klägervortrag eine durch das BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten zugrunde; dass bei einer solchen Rechtsverletzung auch ein Schaden entstanden und der Schadensersatz in Form desWiderrufs oder einer sonstigen Rücknahmehandlung zu leisten sein kann, wird auch vom Senat nicht angezweifelt. Gegenstand des hiesigen Löschungs- und Neuberechnungsanspruchs sind jedoch lediglich interne Vorgänge bei der S. ohne Außenwirkung. Soweit die S. Mitteilungen an Dritte gemacht und hierdurch eine Außenwirkung erzeugt hat, ist der mögliche Schadenseintritt sicherlich nicht zweifelhaft, wird dann aber von dem Schadensersatzbegehren gemäß Klageantrag Nr. 4 erfasst.
35D.
36Eine weitergehende Deckungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus ihrem Schreiben vom 21. September 2010 (Anlage K4).
37Die dort erklärte Kostenzusage für einen Anspruch auf Datenlöschung stand unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, „dass tatsächlich keine berechtigten Verbindlichkeiten eingestellt sind“. Damit hat die Beklagte Deckung zugesagt für einen Anspruch auf Löschung von Daten, die im Zusammenhang mit der Einstellung unberechtigter Verbindlichkeiten oder – so wird man die Erklärung wohl auch verstehen müssen – mit der unberechtigten Einstellung von Verbindlichkeiten stehen. Dies macht die Klägerin gegenüber der S. aber unstreitig nicht geltend, vielmehr soll die S. lediglich aus den berechtigt eingestellten Daten den (Branchen-)Scorewert der Klägerin fehlerhaft zu deren Ungunsten ermittelt haben. Der ermittelte Scorewert wäre dann zwar „unberechtigt“, es handelt sich bei ihm aber nicht um eine „Verbindlichkeit“.
38Ob der erklärte Vorbehalt auch dahin verstanden werden könnte, dass die Beklagte Deckungsschutz für jeglichen Löschungsanspruch zugesagt hat, wenn bei der Schufa für die Klägerin keinerlei berechtigte Verbindlichkeiten eingestellt sein sollten, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 9. August 2011 sind bei der S. für die Klägerin weitere „Aktivitäten“ in der Zeit 2009/2010 eingetragen, nämlich die Eröffnung eines Girokontos, der Abschlusseines Kreditkartenvertrags sowie ein Kreditvertrag über 8.291,-- Euro, rückzahlbar ab dem 15. November 2009 in 84 Raten (Bl. 33 GA). Dass es sich hierbei um unzutreffende Einträge bei der S. oder um „keine berechtigten Verbindlichkeiten“ handelt, hat die Klägerin nicht dargelegt.
39Dass die Beklagte demgegenüber – wie die Klägerin offenbar meint – eine unbeschränkte Kostenzusage für jedwede Datenlöschung erteilt habe, trifft nicht zu. Ein derartiger Erklärungsinhalt lässt sich aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 21. September 2010 nicht feststellen. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Abgesehen davon, dass sehr fraglich wäre, ob ein geschütztes Vertrauen aufgrund der Deckungserklärung der Beklagten tatsächlich den streitgegenständlichen umfassenden Deckungsschutz oder nur eine Deckungspflicht für bereits entstandene Rechtsverfolgungskosten zur Folge hätte, war das vorgetragene Vertrauen der von Anfang an anwaltlich vertretenen Klägerin unberechtigt. Es wird nämlich allein damit begründet, dass der erklärte Vorbehalt „vor dem Hintergrund des Versicherungsfalls schlicht keinen Sinn“ ergeben habe (Seite 4 der Berufungsbegründung), weil es sich „bei den vorhandenen Daten … mit der Ausnahme der Scorewerte … ausschließlich um Positivdaten und gerade nicht um Negativdaten“ handele. Diese Einschätzung der Klägerin ist unzutreffend. Die Beklagte hat die Deckungsanfrage mit der Formulierung des Schreibens vom 21. September 2010 beantwortet. Allein deshalb, weil die Antwort, soweit die Beklagte überhaupt Deckung zugesagt hat, nicht den mit Schreiben vom 14. September 2010 (Anlage K3) vorgetragenen Fall erfasste, konnten und durften die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter nicht davon ausgehen, dass die Beklagte etwas anderes, nämlich eineDeckungszusage für das tatsächlich gestellte Begehren habe erteilen wollen. Diese tatsächlich wie rechtlich nicht begründbare Schlussfolgerung – sollte sie damals gezogen worden sein – war nicht geeignet, einen anspruchsbegründenden Vertrauensschutz zu schaffen.
40E.
41Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die für die Geltendmachung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte angefallen sind, besteht nicht. Soweit das Deckungsbegehren unbegründet ist, fehlt es bereits an einem Hauptanspruch, der die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig gemacht hat. Aber auch im Umfang des bestehenden Deckungsanspruchs muss die Beklagte die insoweit angefallenen Anwaltskosten nicht ersetzen. Diese Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Beklagte ihre Deckungspflicht zu Unrecht abgelehnt hat und insoweit mit der Erfüllung ihrer Vertragspflicht in Verzug geraten ist, wodurch der Klägerin ein Schaden in Form von Anwaltskosten entstanden ist. Der geltend gemachte Schaden muss somit verzugsbedingt sein. Dies lässt sich hier nicht feststellen, denn der Deckungsanspruch wurde von Anfang an mit Hilfe der Bevollmächtigten der Klägerin erhoben (vgl. den Schriftsatz vom 14. September 2010 = Anlage K3). Der Schaden der Klägerin (vorgerichtliche Anwaltskosten) ist daher schon entstanden, bevor sich die Beklagte mit der Erfüllung des zugesprochenen Deckungsanspruchs in Verzug befand.
42F.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Seiner Kostenentscheidung hat der Senat zugrundegelegt, dass die Klägerin den Schaden, der ihr aus der geltend gemachten Pflichtverletzung der S. AG bereits entstanden ist oder noch entstehen kann, weder im hiesigen Verfahren noch mit dem Klageentwurf gemäß Anlage K13 nachvollziehbar beziffert hat. Da er darin bestehen soll, dass aufgrund der geltend gemachten Pflichtverletzung der S. AG Kredit- und Versicherungsanträge sowie Bewerbungen um eine Wohnung abgelehnt würden (vgl. Seite 9 des Klageentwurfs sowie den Schriftsatz vom 20. Juli 2011 nebst Anlagen), schätzt der Senat den diesbezüglichen Schaden auf maximal 5.000,-- Euro (in Abweichung von der übersetzten Streitwertangabe zum Schadensersatzanspruch im Klageentwurf). Da das Rechtsschutzbegehren lediglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht der S. AG zum Gegenstand hat, ist ein „Feststellungsabschlag“ von 20 % geboten. Ihm liegt daher ein Gegenstandswert von 4.000,-- Euro zugrunde, nach welchem sich auch der Streitwert des hiesigen Verfahrens im Hinblick auf den begründeten Deckungsanspruch gegen die Beklagte richtet. Maßgeblich sind insoweit die nach dem benannten Gegenstandswert voraussichtlich zu erwartenden Kosten, für welche die Beklagte nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungsbedingungen einzustehen haben wird. Da die Klägerin auch im hiesigen Verfahren lediglich die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten begehrt, ist von den nach einem Gegenstandswert von 4.000,-- Euro zu ermittelnden Rechtsverfolgungskosten wiederum ein Abschlag von 20 % zu machen. Im Verhältnis zu den mit der Klage geltend gemachten Kosten auf der Grundlage eines mit 25.000,-- Euro angegebenen Streitwerts für das gesamte Rechtsschutzbegehren gegen die S. AG (vgl. Seite 6 der Klageschrift, wobei die Divergenz zu der Streitwertangabe im Klageentwurf mit 29.500,-- Euro nicht erläutert worden ist) ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote.
44Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
45Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.619,91 Euro festgesetzt.
K. S. Dr. L.
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 18 der vereinbarten ARB 1x (nicht zugeordnet)
- § 28b BDSG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 7 BDSG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2s ARB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 824 Kreditgefährdung 2x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- §§ 249 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 18 ARB 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 ARB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2a ARB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- § 14 ARB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x