Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 U 197/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.09.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr. ... im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen und unter Berücksichtigung der Beendigung des Versicherungsvertrags zum 08.10.2010 Deckungsschutz zu gewähren für das vorgerichtliche und erstinstanzlich-gerichtliche Rechtsschutzbeehren der Klägerin gegen die S. Holding AG in W., wie es in dem Entwurf der Klageschrift vom 10.01.2011 - im hiesigen Rechtsstreit von der Klägerin als Anlage K 13 vorgelegt - unter Nr. 4 der Klageanträge einschließlich der dazugehörigen Begründung (Feststellung der Schadensersatzpflicht der S. AG gegenüber der Klägerin) bezeichnet worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Klägerin zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.


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K.                                                        S.                                                        Dr. L.

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