Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 5/14

Tenor

A.

Auf die Berufung wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 19. Dezember 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

              kraftstoffkompatible Ceroxid-Nanodispersionen, die zum Betreiben eines Dieselmotors geeignet sind,

              der mit einer platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtung ausgerüstet ist, welche Partikel wirksam in Kanälen auffangen kann, wenn Abgase dort durchströmen, wobei die Auffangvorrichtung in den Kanälen mit Platin katalysiert ist, um die Partikel in den Kanälen zum Auffangen der Partikel zu sammeln und zu verbrennen, so dass die Auffangvorrichtung eine steady-state Abbrenntemperatur auf einem Anfangsniveau aufweist,

              durch Verbrennen eines Gemischs aus Dieselkraftstoff und eben diesen kraftstoffkompatiblen Ceroxid-Nanodispersionen, um aktive Spezies von Cerverbindungen in das Abgas abzugeben, welches sie in die platinkatalysierten Kanäle in dieser Auffangvorrichtung transportiert, wobei die Cerzusammensetzung in einer Menge vorliegt, die effektiv ist zur Verringerung der steady-state Abbrenntemperatur der Auffangvorrichtung vom Anfangsniveau auf ein dauerhaft niedrigeres Niveau als das Anfangsniveau,

              in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, ohne

a)              gegenüber privaten Verbrauchern auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und für jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass diese kraftstoffkompatiblen Ceroxid-Nanodispersionen nicht für Kraftfahrzeuge, die mit platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen ausgestattet sind, verwendet werden dürfen, und zwar unter Angabe der Fahrzeughersteller und -typen, die solche platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen werksmäßig aufweisen, bzw. unter Angabe der Produktnummern und -bezeichnungen von nachrüstbaren, platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen;

b)              gewerbliche Wiederverkäufer darauf hinzuweisen, dass die kraftstoffkompatiblen Ceroxid-Nanodispersionen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents EP 1 009 AAA B1 für die Verwendung in platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen, die mit den vorstehend genannten Merkmalen ausgestattet sind, angeboten oder geliefert werden dürfen;

2.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter 1. beschriebenen Handlungen seit dem 19. April 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;

  • 3. der Klägerin über Herkunft und Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse Auskunft zu erteilen durch Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

wobei die vorstehenden Angaben nur für die Zeit seit dem 19. März 2008 erforderlich und

zugehörige Belege (nämlich Rechnungen) in Kopie mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. April 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

C.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,- € festgesetzt.


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