Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 1/16

Tenor

  • I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Dezember 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (8 O 13/15) wird zurückgewiesen.
  • II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • V. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf 250.000 EUR festgesetzt.

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