Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 19/16

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden je zur Hälfte dem Antragsgegner und der Beigeladenen auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:                    bis 30.000 Euro


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