Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 31/18

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden des Beigeladenen und des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Kammer in Düsseldorf, vom 26. März 2018 (VK D - 17/2017 - L) aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird untersagt, in dem Verfahren zur Vergabe von Dolmetscherleistungen (2017/S 088-172198) den Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen der Antragsteller und der Antragsgegner als Gesamtschuldner. Ihre in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Antragsteller und zu jeweils einem Viertel dem Antragsgegner und dem Beigeladenen auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 65.000 Euro.


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