Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 13/19

Tenor

  • I. Die Berufung gegen am 7. Februar 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 64 65 66 67 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 bsatzRechts">116 ="absatzRechts">117 118 119

s="absatzLinks">Ein solcher Anspruch steht dem Abmahnenden zwar – eben weil es sich um einen reinen Erstattungsanspruch handelt - nur dann und nur in dem Umfang zu, in dem der Abmahnende selbst seinem Anwalt gegenüber im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist (BGH, GRUR 2019, 763 – Ermittlungen gegen Schauspielerin). Im Kostenerstattungsprozess sind deshalb konkrete Feststellungen zum Inhalt des anwaltlichen Auftrages zu treffen, weil erst sie Aufschluss darüber geben, welche einzelnen Gebühren infolge der Abmahnung verdient worden sind, deshalb vom Abmahnenden geschuldet werden und dementsprechend von ihm ersetzt verlangt werden können (BGH, GRUR 2019, 763 – Ermittlungen gegen Schauspielerin). Der Vortrag hat sich folgerichtig auch dazu zu verhalten, ob die gesetzlichen Gebühren vereinbart wurden oder eine hiervon abweichende Vergütungsregelung getroffen worden ist (BGH, GRUR 2019, 763 – Ermittlungen gegen Schauspielerin).

120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen