Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 24/22
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.08.2022 gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Düsseldorf im Anerkenntnisurteil vom 19.07.2022, Az. 4b O 24/22, wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der erstinstanzlich entstandenen Kosten.
1
Gründe
2Die gem. § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich dagegen wenden, dass das Landgericht im Anerkenntnisurteil vom 19.07.2022 (Lit. N des Tenors) entschieden hat, dass sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO den Beklagten auferlegt.
3I.
4Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Diese negative Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem geltend gemachten Recht zu kommen (BGH NJW-RR 2005, 1005).
5Abzustellen ist insoweit auf die Sicht des Klägers vor Erhebung der Klage. Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht (OLG Saarbrücken, 4 W 19/16, Beschl. v. 05.12.2016, BeckRS 2016, 111327) musste er folglich aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten vernünftigerweise die Überzeugung gewinnen dürfen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Gericht nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, auf die das Anerkenntnisurteil ergeht, zu beurteilen (BeckOK ZPO/Jaspersen, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 93 Rn. 26; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 7), wobei bei dieser Beurteilung indiziell auch das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung herangezogen werden kann (BGH NJW 1979, 2040; OLG München, NJW 1968, 556; OLG Düsseldorf, 15 W 29/16, Beschl. v. 11.08.2016, BeckRS 2016, 17141).
6Für das Patentrecht ist anerkannt, dass ein Beklagter regelmäßig (nur) dann Veranlassung zur Klageerhebung gibt, wenn der Kläger ihn vorgerichtlich abgemahnt hat und der Beklagte auf die Abmahnung hin keine Folge leistet, namentlich keine ausreichende Unterwerfungserklärung abgibt, so dass der Kläger nicht klaglos gestellt wird (OLG Düsseldorf, 2 W 52/10, Beschl. v. 21.10.2010, BeckRS 2016, 17788; BeckOK PatR/Voß, 25. Ed. 15.7.2022, PatG § 139 Vor §§ 139-142b, Rn. 213; Benkard PatG/Grabinski/Zülch, 11. Aufl. 2015, PatG § 139 Rn. 163a; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., C. Rn. 175; Rüting in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. § 93 Rn. 18).
7Die Abmahnung des Klägers muss ordnungsgemäß sein (OLG Düsseldorf, 2 W 52/10, Beschl. v. 21.10.2010, BeckRS 2016, 17788). Der Vorwurf des schutzrechtsverletzenden Verhaltens muss in ihr so klar und eindeutig angegeben werden, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Der Abmahnende muss die begangene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so detailliert schildern, dass dem Abgemahnten deutlich wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll (BGH GRUR 2021, 752 - Berechtigte Gegenabmahnung; BGH GRUR 2018, 431 - Tiegelgröße; BGH GRUR 2015, 403 - Monsterbacke II; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 01669 - Barhocker; OLG Saarbrücken GRUR-RS 2015, 07783 - Telefon-Akquisiteur; OLG Köln WRP 2014, 1082; OLG Düsseldorf, WRP 2012, 595). Als vorprozessuale Handlung unterliegt eine Abmahnung allerdings nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weshalb es ausreicht, dass sie dem Abgemahnten einen Weg weist, wie er sich verhalten soll, damit der Prozess vermieden wird (BGH GRUR 2021, 752 - Berechtigte Gegenabmahnung).
8Angesichts dessen muss eine Abmahnung wegen (vermeintlicher) Patentverletzung konkrete, eindeutig und klare Angaben zur Aktivlegitimation des Abmahnenden, zur Person des Abgemahnten, zum (vermeintlich) verletzten Schutzrecht, zur beanstandeten Handlung und zur Vorrichtung bzw. zum Verfahren, welche bzw. welches als patentverletzend erachtet wird, enthalten. Mitzuteilen sind zudem anhängige Rechtsbestandsangriffe gegen das (vermeintlich) verletzte Schutzrecht (BeckOK PatR/Voß, 25. Ed. 15.7.2022, PatG § 139 Vor §§ 139-142b, Rn. 213; Benkard PatG/Grabinski/Zülch, 11. Aufl. 2015, PatG § 139 Rn. 163a); Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., C Rn. 11 ff, 130 f.; Rüting in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. § 93 Rn. 22).
9Hat der Kläger den Beklagten vorprozessual in ordnungsgemäßer Weise abgemahnt, ist es an dem Beklagten, will er den Kläger klaglos stellen, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, die nach Inhalt und Umfang, ebenso wie der Antrag und die Urteilsformel, dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Nur durch eine derart formulierte, uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt (BGH GRUR 1997, 379- Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 1996, 290 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I).
10II.
11Ausgehend hiervon ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben. Die von den - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten dagegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände verfangen nicht.
12Die Klägerin durfte zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage, dem 07.04.2022, vernünftigerweise davon ausgehen, dass sie ohne Klageerhebung hinsichtlich der vier streitgegenständlichen Schutzrechte nicht zu ihrem Recht kommen werde.
131)
14Die Klägerin hatte die Beklagten ca. ein Jahr zuvor mit Schreiben vom 01.03.2021 (Anlage K 2, K 3) wegen (vermeintlicher) Verletzung von neun Schutzrechten jeweils abgemahnt. Die Abmahnungen enthielten mit Blick auf die streitgegenständlichen Schutzrechte die notwendigen Angaben und waren, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ordnungsgemäß. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem Anerkenntnisurteil vom 19.07.2022, S. 14 ff. des Umdrucks Bezug genommen.
15a)
16Soweit die Beklagten dem entgegenhalten, der Verletzungstatbestand sei von der Klägerin nicht hinreichend erläutert worden, z. B. in Form eines Klageentwurfs, so dass ihnen eine Überprüfung der Vielzahl an erhobenen Verletzungsvorwürfen nicht innerhalb der Kürze der Zeit mit vernünftigem wirtschaftlichen Aufwand möglich gewesen sei, greift dies schon angesichts des unter Ziffer I. erörterten Ziels einer Abmahnung nicht ein.
17Die Abmahnung soll dem Abgemahnten (lediglich) einen Weg weisen, wie er sich verhalten soll, und ihn in die Lage versetzen, den Verletzungsvorwurf zu verifizieren. Dies bedeutet nicht, dass der Abmahnende bereits einen Klageentwurf beifügen muss und/oder in der Abmahnung so detailliert wie in einer Klage den Verletzungsvorwurf darlegen muss. Es genügt vielmehr, wenn die oben genannten Angaben in der Abmahnung enthalten sind. Sind sie es, ist es Sache des Abgemahnten, sich selbst ein Bild zu machen. Er muss, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von (externem) rechtlichem und/oder technischem Sachverstand, insbesondere überprüfen, ob er die beanstandeten Handlungen als schutzrechtsverletzend bewertet.
18Eine Pflicht zur weiteren Erläuterung des Verletzungsvorwurfs und/oder zur Übersendung einer Klageschrift ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Prüfung auf Seiten des Abgemahnten gegebenenfalls als kosten- und zeitintensiv darstellt. Ein etwaiger erhöhter Zeitaufwand mag gegebenenfalls für die Angemessenheit einer gesetzten Frist für die Abgabe einer Unterwerfungserklärung von Bedeutung sein, hätte jedoch nicht zur Konsequenz, dass die an die Abmahnung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen zu steigern wären. Das Ziel der Abmahnung ist nicht, dem (vermeintlichen) Verletzer eine günstige und schnelle Prüfung seines Handelns zu ermöglichen, sondern, wie bereits dargelegt, ihn eindeutig und klar darüber in Kenntnis zu setzen, was der Abmahnende beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll.
19Abgesehen davon ist der Vortrag der Beklagten pauschal. Es wird insbesondere weder konkretisiert, aus welchen Gründe die Prüfung der Verletzungsvorwürfe vorliegend (besondere) Schwierigkeiten bereitete, wieviel Zeit für die Überprüfung erforderlich gewesen ist, welche Kosten in welcher Höhe hierbei angefallen sind und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände infolge dessen ein „vernünftiger wirtschaftlicher Aufwand“ zu verneinen sein soll.
20b)
21Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Abmahnungen seien fehlerhaft, weil eine zum Zeitpunkt der Versendung der Abmahnung bereits anhängige Nichtigkeitsklage gegen eines der neun Patente verschwiegen worden sei, obwohl die Klägerin hiervon bereits am 01.03.2021 Kenntnis gehabt habe.
22Die nicht mitgeteilte Nichtigkeitsklage betrifft das EP x xxx xxx, weshalb die Abmahnungen mit Blick auf dieses Patent möglicherweise inhaltlich fehlerhaft gewesen sind. Dies hat jedoch für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung; das EP x xxx xxx ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch wenn in einer Abmahnung die Verletzung mehrerer Schutzrechte abgemahnt wird, so handelt es sich trotz Zusammenfassung in einem Schreiben um getrennt voneinander zu betrachtende Abmahnungen und Gegenstände. Die Frage, ob die notwendigen Angaben in der Abmahnung gemacht worden sind, ist für jeden in der Abmahnung aufgeführten Verletzungsvorwurf eigenständig zu beantworten. Überdies besagt die „Schwäche“ oder „Stärke“ des Rechtsbestands eines der abgemahnten Patente nichts über die „Schwäche“ oder „Stärke“ des Rechtsbestandes anderer geltend gemachter Patente.
23Gegen keines der streitgegenständlichen Patente (EP x xxx xxx 1 B1, EP x xxx xxx 2 B1, EP x xxx xxx 3 B1, EP x xxx xxx B2) war im Zeitpunkt der Abmahnung eine Nichtigkeitsklage anhängig, so dass zu einer solchen auch nichts mitgeteilt werden konnte und musste. Die Abmahnungen sind folglich insoweit ohne Mangel.
24c)
25Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe sie in Unklarheit darüber gelassen, ob sich die Abmahnungen nur auf die deutschen Teile der neun Patente bezogen oder auf sämtliche ausländische Teile, greift letztlich nicht durch.
26Die Beklagten weisen zwar zu Recht darauf hin, dass in den Abmahnungen lediglich die EP-Aktenzeichen genannten wurden, nicht jedoch die DE-Aktenzeichen, so dass zweifelhaft sein konnte, ob in den Abmahnungen nur der deutsche Schutzrechtsteil der Europäischen Patente geltend gemacht wird oder sämtliche nationalen Teile.
27Allerdings hieß es in den Abmahnungen auf Seite 1 unter Rz. 2:
28„Unsere Mandantin musste kürzlich feststellen, dass Sie als [….] zahlreiche Ersatzteile für die von unserer Mandantin entwickelten und vertriebenen Scheibenbremsen anbieten und an Abnehmer in Deutschland vertreiben.“
29Auf Seite 2 unter Rz. 4 führte die Klägerin sodann aus:
30„Das Angebot und der Vertrieb der in der Anlage HRM 1 im Einzelnen bezeichneten Produkte stellt eine Verletzung der Patente unserer Mandantin gemäß §§ 9, 10, 14 PatG dar. Auf Grund der widerrechtlichen Benutzung der Patente unserer Mandantin hat diese Ansprüche auf Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG), Rechnungslegung (§§ 242 BGB, 140b PatG), Rückruf und Vernichtung (§ 140a PatG) und Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG). Des Weiteren sind Sie verpflichtet, unserer Mandantin die ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten (§ 139 Abs. 1 PatG).“
31Nach den als Anlagen den Abmahnungen beigefügten Entwürfen von Unterlassungserklärungen sollten sich die Beklagten verpflichten, die als patentverletzend beanstandeten Vorrichtungen nicht „in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen“ bzw. nicht „Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern.“
32Den Abmahnungen und den beigefügten Anlagen, wozu im Übrigen auch Abschriften der Patentschriften gehörten, war demzufolge ein Bezug zu Handlungen in der Bundesrepublik und auch die Geltendmachung eines deutschen Gesetzes klar zu entnehmen, wohingegen keinerlei Verweis auf ausländische Schutzrechtsteile zu erblicken war, weshalb Einiges dafür spricht, dass etwaige Unklarheiten durch die aufgeführten Zitate beseitigt werden konnten.
33Letztlich muss dies jedoch nicht abschließend entschieden werden. Selbst wenn trotz der Bezüge zu Deutschland wegen Fehlens der DE-Aktenzeichen eine Unklarheit bei den Beklagten (vernünftigerweise) entstehen konnte, so wurde diese durch das Schreiben der Klägerin vom 13.04.2021 (Anlage B 3) unstreitig beseitigt. Auf Nachfragen der Beklagten vom 29.03.2021 (Anlage B 2) stellte die Klägerin - unter Bezugnahme auf die Rz. 2, 4 der Abmahnungen - in ihrem Antwortschreiben klar, dass sich der vorliegende Abmahnsachverhalt allein auf die Verletzung der deutschen Teile der genannten Europäischen Patente bezieht. Ab Zugang des Schreibens vom 13.04.2021 verfügten die Beklagten demnach über die ihrer Ansicht nach fehlende Information und sämtliche notwendigen Angaben einer Abmahnung waren seitens der Klägerin (jedenfalls nunmehr) erteilt.
34Weshalb diese Klarstellung hier ohne Belang oder nicht zu berücksichtigen sein sollte, erschließt sich nicht. Die Ansicht der Beklagten, „auf ein solches Nachschieben von in dem Abmahnschreiben selbst noch fehlenden Angaben kurz vor Ablauf der Dringlichkeitsfrist für einen Antrag auf einstweilige Verfügung komme es aber für die Bewertung der Klageveranlassung nicht an“, überzeugt nicht. Die Klarstellung ist schon kein „Nachschieben von Angaben“ und selbst wenn es sich um ein solches handeln sollte, ist ein solches nicht schlichtweg verboten. Eine Abmahnung kann (vor Klageerhebung) prinzipiell auch noch ergänzt, korrigiert oder klargestellt werden. Welche Konsequenzen daraus für die „ursprüngliche“ Abmahnung und/oder für die „ergänzte“ Abmahnung erwachsen, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die stets anhand der Umstände des jeweiligen Falls zu beantworten ist. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Nachschieben von zuvor gänzlich fehlenden Angaben, sondern nur um eine Klarstellung eines Umstandes, der in den Abmahnschreiben bereits Anklang gefunden hatte. Jedenfalls mittels der klarstellenden kurzen Erläuterung in dem Schreiben vom 13.04.2021 war ein etwaiger Mangel der Abmahnung - auch nach Auffassung der Beklagten - beseitigt. Die Abmahnung war folglich (jedenfalls) ab diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß.
35Eine (vermeintlich kurz vor Ablauf stehende) Dringlichkeitsfrist ist vorliegend irrelevant. Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht, sondern die Beklagten im Klagewege in Anspruch genommen. Dringlichkeitsfragen stehen folglich überhaupt nicht im Raum. Aufgrund welcher Normen oder welcher rechtlichen Grundsätze eine Abmahnung stets, also auch bei einer Klage, nur binnen einer Dringlichkeitsfrist geändert werden können sollte, wird von den Beklagten nicht näher erläutert. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagten Veranlassung zur Klage gegeben haben, wie ausgeführt, der Zeitpunkt der Erhebung der Klage. Vorliegend ist dies der 07.04.2022. Die Klarstellung seitens der Klägerin erfolgte mithin ca. ein Jahr zuvor.
36Die Entscheidung des Senats in der Sache 15 W 29/16 (BeckRS 2016, 17141) spielt für die Abmahnung der Klägerin im Übrigen keine Rolle, wie die Beklagten zutreffend anmerken. Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt worden ist, dass auch eine spätere Verhaltensweise die frühere Klageveranlassung indizieren könne, bezog sich dies auf ein Verhalten des dortigen Antragsgegners nach Prozessbeginn. Hier geht es jedoch weder um das Verhalten der Beklagten noch steht - und das ist entscheidend - zur Diskussion aus einem prozessualen Verhalten (einer Partei) einen Rückschluss auf vorprozessuale Umstände zu ziehen.
372)
38Infolge der Abmahnung vom 01.03.2021, die spätestens durch die Klarstellung mit Schreiben vom 13.04.2021 ordnungsgemäß war, hätte es entsprechend den Ausführungen unter I. den Beklagten oblegen, eine den ebenfalls unter I. genannten Anforderungen genügende Unterwerfungserklärung abzugeben. Dies haben die Beklagten indes versäumt. Die Unterlassungserklärungen vom 20.04.2021 (Anlage B 4) genügten den Anforderungen nicht; sie erfassen kerngleiche Verletzungshandlungen nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Anerkenntnisurteil vom 19.07.2022, Seite 17 ff. des Umdrucks wird insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. In ihrer Beschwerde haben die Beklagten hierzu keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die den Senat zu einer vom Landgericht abweichenden Auffassung führen würden.
393)
40Weitere, bis zur Erhebung der Klage eingetretene Umstände, die die Klägerin trotz der unzureichenden Unterwerfungserklärungen zu der Überzeugung hätten führen können und müssen, dass sie auch ohne eine Klageerhebung zu ihrem Recht kommen wird, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
41II.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
43A. Dr. B. Dr. C.
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Referenzen
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- NJW-RR 2005, 1005 1x (nicht zugeordnet)
- 4 W 19/16 1x (nicht zugeordnet)
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- 15 W 29/16 2x (nicht zugeordnet)
- 2 W 52/10 2x (nicht zugeordnet)
- PatG § 139 5x
- PatG § 11 2x
- GRUR 2021, 752 2x (nicht zugeordnet)
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- GRUR 2015, 403 1x (nicht zugeordnet)
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- GRUR 1997, 379 1x (nicht zugeordnet)
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- PatG § 9 1x
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- PatG § 14 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
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