Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 55/23
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2023 teilweise geändert und dahingehend neu gefasst, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 04.10.2022 vollständig aufrecht erhalten bleibt.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Autokaufes.
4Die Klägerin erwarb von dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, am 21.05.2022 einen gebrauchten Seat Leon zu einem Kaufpreis von 5.600,00 €. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 31.05.2022 übergeben.
5Bei einer Fahrt am 05.06.2022 qualmte das Fahrzeug stark und verlor an Leistung, woraufhin die Klägerin anhielt. In Absprache mit dem Beklagten wurde das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen zum Beklagten gebracht. Die dafür vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten 600,00 € zahlte die Klägerin. Zwei Tage später, am 07.06.2022, trat bei einem Treffen der Parteien am Betriebssitz des Beklagten erneut starker Qualm beim Starten des Fahrzeugs auf. Auf Nachfrage der Klägerin nach einer Reparatur und dem Hinweis, dass sie das Kraftfahrzeug u.a. aufgrund ihrer beiden Kinder dringend benötige, erklärte sich der Beklagte am gleichen Tag mit der Untersuchung und einer gegebenenfalls erforderlichen Reparatur einverstanden.
6Mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2022 (Anlage K 4) forderte die Klägerin den Beklagten zur Reparatur des Fahrzeugs bis spätestens zum 28.06.2022 und zur Zahlung der Abschleppkosten auf. Das Schreiben erhielt der Beklagte am 21.06.2022 (vgl. Anlage K 10). Nach Ablauf der Frist erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2022 den Rücktritt vom Vertrag. Zugleich forderte sie den Beklagten auf, den Kaufpreis und die Abschleppkosten Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeugpapiere bis zum 08.07.2022 zu zahlen.
7Das Landgericht hat im schriftlichen Vorverfahren gegen den Beklagten am 04.01.2022 ein Versäumnisurteil erlassen (Bl. 15 GA-LG), gegen das er fristgerecht Einspruch einlegt hat. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Abschleppkosten hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt (Bl. 20 GA-LG) und im Übrigen eingewandt, die mit Schreiben vom 15.06.2022 gesetzte Frist sei unangemessen kurz gewesen. Tatsächlich sei das Fahrzeug am 05.07.2022 repariert und abholbereit gewesen, was der Klägerin per SMS am 04.07.2022 mitgeteilt worden sei.
8Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 04.10.2022 insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 600,00 € an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2022 verurteilt worden ist. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Eine angemessene Nachfrist sei nicht abgelaufen gewesen, bevor der Beklagte der Klägerin angezeigt habe, dass die Nacherfüllung abgeschlossen und der PKW abholbereit sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen in diesem Urteil wird Bezug genommen (§ 540 ZPO).
9Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, soweit das Versäumnisurteil aufgehoben und ihre Klage abgewiesen worden ist. Sie wirft dem Landgericht vor, die Frage der Angemessenheit der Frist vor dem Hintergrund der Regelung in § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB falsch beurteilt zu haben. Der Beklagte verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags.
10II.
11Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
121.
13Die Klägerin kann vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des oben genannten Kraftfahrzeugs und gegen Rückgabe der Fahrzeugpapiere nach §§ 434, 437 Nr. 2 Alt. 1, 475d Abs. 1 Nr. 1, 346 Abs. 1 BGB verlangen.
14Die Klägerin ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
15a) Aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen wies das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf. Zu Gunsten der Klägerin greift die gesetzliche Vermutung, dass die Anlage zum Motorschaden bei dem Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache am 31.05.2022 bestand (§ 477 BGB). Das vorliegende Rechtsgeschäft ist ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist Unternehmer, weil er den Gebrauchtwagen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit verkauft hat. Dies hat der Beklagte – auch wenn der Kaufvertrag als „Privat-Kaufvertrag“ überschrieben ist – auch nicht in Frage gestellt. Die Klägerin ist Verbraucherin.
16b) Der Rücktritt ist nicht ausgeschlossen. Der im Kauvertrag enthaltene Ausschluss jeglicher Gewährleistung („Ausdrücklich gibt es keine Gewährleistung…“) ist bei einem Verbrauchsgüterkauf, wie er hier vorliegt, nach § 474 Abs. 1 BGB unzulässig und nicht wirksam.
17c) Der Rücktritt scheitert auch nicht an einer zu kurzen Fristsetzung.
18aa) Bei einem Verbrauchsgüterkauf bedarf es – abweichend von § 323 Abs. 2 BGB – grds. keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung; vielmehr kann der Verbraucher gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB nach Ablauf einer angemessenen Frist ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn er den Unternehmer von dem Mangel unterrichtet hat. § 475d BGB wurde zur Umsetzung der Warenkauf-RL ins BGB eingefügt: Er gilt nach Art. 229 § 58 EGBGB für alle Kaufverträge, die am 01.01.2022 oder – wie in diesem Fall – danach geschlossen wurden.
19Der Beklagte war hier bereits am 05.06.2022 über die starke Rauchentwicklung am Fahrzeug informiert gewesen, als das Fahrzeug in Absprache mit ihm zu seinem Betriebssitz geschleppt wurde. Zwei Tage später stand auch fest, dass die Klägerin Nacherfüllung in Gestalt der Nachbesserung verlangte; der Beklagte sagte ihr an diesem Tag auch eine Überprüfung und erforderlichenfalls Reparatur zu. Damit begann spätestens ab dem 07.06.2022 die Frist zu laufen.
20Die Länge der Frist ist danach zu bemessen, dass die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Allerdings soll nach Erwägungsgrund 55 S. 2 Warenkauf-RL die kürzeste Frist als angemessen angesehen werden, in der eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen werden kann, und zwar unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands (Erwägungsgrund 55 S. 3 Warenkauf-RL, vgl. BeckOK BGB/Faust BGB § 437 Rn. 15). Auch wenn in einem Fall wie dem vorliegenden ein Ersatzmotor erst beschafft und durch eine andere Werkstatt eingebaut werden muss, erscheint – wie auch vom Landgericht (jedenfalls als „Untergrenze“) angenommen – dafür grundsätzlich eine Frist von 2 Wochen angemessen. Dies deckt sich auch mit dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des KFZ-Sachverständigen A. vom 12.01.2023 (Anlage K 12), nach dessen Ausführungen für die Untersuchung des Fahrzeugs bei dem hier gegebenen Schadensbild (Motor qualmt und verliert an Leistung) 1/2 Tag, für die Beschaffung eines Motors des Typs „BSE“, der auf dem freien Markt ausreichend verfügbar ist, maximal 1 Woche und für den Einbau ca. 6 Arbeitsstunden anzusetzen sind. Damit setzt sich der Beklagte nicht konkret auseinander. Auch sein pauschaler Hinweis auf die Ferienzeit und personelle Engpässe stellt dies nicht in Frage.
21bb) Danach wäre die Frist zwar bereits am 21.06.2022 abgelaufen. Allerdings hat die Klägerin dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2022 eine Frist bis zum 28.06.2022 gesetzt. Daran muss sie sich hier festhalten lassen. Zum Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 30.06.2022 war indes auch diese Frist bereits verstrichen und die Nachbesserungsarbeiten, wie der Beklagte selbst ausführt, noch „im Gange“ (Bl. 22 GA-LG).
22Soweit das Landgericht demgegenüber darauf abstellt, dass Fristbeginn erst im dem Erhalt des Schreibens vom 15.06.2022 durch den Beklagten liegt, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar setzt eine zu kurze Frist regelmäßig eine angemessene Frist in Gang. Dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn es – im Sinne eines Verbraucherschutzes – hier gar keiner Fristsetzung bedurft hätte. In diesem Fall muss sich der Verbraucher zwar an der von ihm selbst gesetzten Frist festhalten lassen; für die Bewertung der Angemessenheit der Fristlänge bleibt indes die Unterrichtung des Unternehmers vom Mangel gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblich (vgl. auch BeckOK BGB/Faust BGB § 475d Rn. 13: Ist die gesetzte Frist kürzer als die angemessene, setzt sie den Lauf einer angemessenen Frist in Gang; das Setzen der Frist hat also keine Auswirkungen; ist die gesetzte Frist dagegen länger als die angemessene, ist das Setzen der Frist für ihn nachteilig, da dann die gesetzte Frist gilt).
23Selbst wenn man dies hier anders sehen würde, wäre die Frist auch bei Zugang des Schreibens vom 15.06.2022 am 21.06.2022 unter den gegebenen Umständen weiterhin angemessen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte, der bereits am 07.06.2022 eine Überprüfung und ggf. Reparatur zugesagt hatte, bereits 2 Wochen Zeit, die Nachbesserung und die dafür erforderlichen Maßnahmen, wie die Untersuchung und Bestellung eines Ersatzmotors, in die Wege zu leiten (vgl. BeckOK BGB/Faust BGB § 475d Rn. 12). Vor diesem Hintergrund wären die verbleibenden 7 Tage angemessen gewesen.
242.
25Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug gemäß §§ 286 Abs.1, 288 BGB.
263.
27Der Beklagte befindet sich aufgrund des Anwaltsschreibens vom 30.06.2022, mit dem ihm die Klägerin die Rückgabe der Fahrzeugpapiere angeboten hat, gemäß den §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug.
284.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
30Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.600,00 €
31Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.
32… … …
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Referenzen
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- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- §§ 434, 437 Nr. 2 Alt. 1, 475d Abs. 1 Nr. 1, 346 Abs. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 477 Sonderbestimmungen für Garantien 1x
- § 475d BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften 1x
- BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 1x
- § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x