Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 24/23

Tenor

  • 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2-36/23) teilweise aufgehoben und die Antragsgegnerinnen verpflichtet, die Wertung der Angebote nach erneuter Prüfung der Angaben der Beigeladenen zum Umfang ihrer Händlernetze unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

  • 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer fallen der Antragstellerin zu 1/4 und den Antragsgegnerinnen sowie der Beigeladenen zu 3/4 zur Last, die notwendigen Auslagen der Antragstellerin haben die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene insgesamt zur Hälfte zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

  • 3. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor der Vergabekammer notwendig war.

  • 4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis … Euro festgesetzt.


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