Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 16/24

Tenor

  • 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 8. Mai 2024 (VK 2-35/24) teilweise aufgehoben und der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung auf die Ausschreibung „Rahmenvereinbarung über die Lieferung von bis zu sechs Kontroll- und Streifenbooten sowie sieben Tochterbooten“ (Bekanntmachungsnummer …) untersagt. Ihr wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

  • 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer fallen der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen anderseits je zur Hälfte zur Last, ihre notwendigen Auslagen tragen die Verfahrensbeteiligten selbst.

  • 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.950.000,00 Euro festgesetzt.


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