None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 94/20

Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 94/20 Landgericht Zwickau 4 Ns 500 Js 2484/14 StA Zwickau 500 Js 2484/14 GenStA Dresden 23 Ws 90/20 BESCHLUSS In dem selbständigen Einziehungsverfahren gegen J. H. , geboren am … in … britischer Staatsangehöriger, wohnhaft … - Einziehungsbeteiligter - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt … wegen Untreue hier: Zuständiges Gericht hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 27.02.2020 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 02. Januar 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht die Sache zur Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dem Amtsgericht Plauen - Schöffengericht - vorgelegt hat. 2. Die Sache wird zur Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens an die 4. Strafkammer des Landgerichts Zwickau zurückverwiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Seite 2 G r ü n d e : I. Mit Urteil vom 05. September 2017 hat das Schöffengericht des Amtsgerichts Plauen den früheren Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 80.906,78 EUR gegen ihn angeordnet und die Klage des Adhäsionsklägers abgewiesen. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, so dass das Berufungsverfahren in der 4. Strafkammer des Landgerichts Zwickau anhängig geworden ist. Nachdem der vom Landgericht beauftragte medizinische Sachverständige Prof. Dr. med. K. in seinem Gutachten vom 08. Juli 2019 festgestellt hatte, dass der Angeklagte aufgrund einer infolge eines Schlaganfalls erlittenen Hirnschädigung dauerhaft verhandlungsunfähig ist, hat das Landgericht bei der Staatsanwaltschaft angefragt, ob mit einer endgültigen Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 206a StPO Einverständnis besteht. Mit Verfügung vom 02. August 2019 hat die Staatsanwaltschaft hiermit Einverständnis erklärt, jedoch angekündigt, dass sie beabsichtigt, einen Übergang in das selbständige Einziehungsverfahren zu beantragen. Mit Antragsschrift vom 20. September 2019, eingegangen beim Landgericht am 26. September 2019, hat die Staatsanwaltschaft sodann gegen den Angeklagten einen Antrag auf selbständige Einziehung gemäß § 435 StPO gestellt und beantragt, das Strafverfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, ins selbständige Einziehungsverfahren überzugehen, im Beschlusswege die Einziehung der beschlagnahmten 500,00 EUR nach § 73 StGB und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 80.406,78 EUR gegen den Einziehungsbeteiligten und früheren Angeklagten anzuordnen sowie über die Kosten des Strafverfahrens zu entscheiden. Daraufhin hat das Landgericht am 02. Januar 2020 beschlossen, dass das vorläufig eingestellte Strafverfahren gegen den Angeklagten wieder aufgenommen und nunmehr wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit nach § 206a StPO endgültig eingestellt sowie die Sache zur Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Plauen - Schöffengericht - vorgelegt wird. Darüber hinaus hat es eine Kostenentscheidung für das Strafverfahren getroffen. Gegen diesen, ihr am 07. Januar 2020 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mit Zuschrift vom 18. Februar 2020 beantragt, auf die sofortige Beschwerde den Beschluss aufzuheben, soweit es die Vorlage an das Amtsgericht Plauen - Schöffengericht - zur Durchführung der selbständigen Einziehungsverfahrens betrifft und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Zwickau zurückzuverweisen.

Seite 3 II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Gemäß § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die 4. Strafkammer des Landgerichts Zwickau als Berufungskammer auch für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren zuständig. Dies ergibt sich schon bereits aus dem Wortlaut des § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO. Denn weil die Berufungskammer aufgrund der Berufung des Angeklagten bis zur nicht angefochtenen endgültigen Einstellung des (subjektiven) Strafverfahrens „für die Strafverfolgung“ des Angeklagten im Sinne des § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig gewesen ist, bleibt sie das auch für das (objektive) selbständige Einziehungsverfahren. Darüber hinaus sieht § 436 Abs. 2 StPO lediglich eine entsprechende Anwendung der Absätze 2 bis 4 des § 434 StPO vor; eine Verweisung auf § 434 Abs. 1 StPO nach der - im Gegensatz zu § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO - für die Entscheidung über die Einziehung nach Verfahren das Gericht des ersten Rechtszuges - hier das Amtsgericht Plauen - zuständig wäre, ist durch den Gesetzgeber nicht erfolgt. Auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt war, war der Übergang vom subjektiven ins objektive Verfahren bei einer endgültigen Einstellung des Strafverfahrens auch nach dem früher geltenden Einziehungsrecht möglich. Diese Möglichkeit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 189525 vom 05. September 2016, Seite 91) auch im neuen Einziehungsrecht gemäß § 435 StPO erhalten. Soweit das Landgericht argumentiert, dem früheren Angeklagten werde bei Fortführung des selbständigen Einziehungsverfahrens durch das Berufungsgericht eine Rechtsmittelmöglichkeit genommen, ist dies unzutreffend, denn das Amtsgericht Plauen hat erstinstanzlich nicht nur über die Schuldfrage und die Strafe des Angeklagten entschieden, sondern ausdrücklich auch über die Einziehung von Wertersatz und diese in Höhe von 80.406,78 EUR gegen den Angeklagten angeordnet. Hiergegen hat er bereits ein Rechtsmittel gehabt und Berufung eingelegt. Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung des § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO führen nach alledem zu dem Ergebnis, dass die Berufungskammer, weil das Strafverfahren zuletzt bei ihr anhängig war, nach dem beantragten Übergang in das selbständige Einziehungsverfahren auch für dieses zuständig bleibt. Die Sache war deshalb zur Durchführung des Einziehungsverfahrens und zur Entscheidung an die Berufungskammer zurückzuverweisen.

Seite 4 III. Mangels eines anderen Kostenschuldners hat die Staatsanwaltschaft die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. S. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S. Richter am Oberlandesgericht K. Richter am Oberlandesgericht  

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