None vom Oberlandesgericht Dresden - 13 U 1427/20

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 13 U 1427/20 Landgericht Leipzig, 05 O 3405/18 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit X., … als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Xx. … UG - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen Y., … - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … wegen Insolvenzanfechtung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O., Richterin am Oberlandesgericht F. und Richterin am Amtsgericht H. ohne mündliche Verhandlung am 07.09.2020 beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Seite 2 Gründe: I. Die Klägerin verlangt als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Xx. … UG die Erstattung geleisteter Zahlungen in Höhe von 7.500,00 €. Auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Klägerin am 19.06.2020 zugestelltem Urteil vom 16.06.2020 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom Montag, dem 20.07.2020, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin „Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz gestellt und die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben“. Eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin ist dabei nicht abgegeben worden. Mit Verfügung vom 10.08.2020, dem Klägervertreter zugestellt am 20.08.2020, hat die stellvertretende Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, weil die unter einer Bedingung eingelegte Berufung unzulässig ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall einer künftigen Berufungseinlegung nicht in Betracht kommt, nachdem die Klägerin innerhalb der Berufungsfrist zwar Prozesskostenhilfe beantragt, eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht abgegeben hat. Mit Schriftsatz vom 20.08.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin eine Fristverlängerung zur Anfertigung der Berufungsbegründung beantragt. Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 21.08.2020 darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist am 19.08.2020 abgelaufen und der Fristverlängerungsantrag daher verfristet ist. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.09.2020 zu der Verfügung vom 10.08.2020 Stellung genommen, ihr Prozesskostenhilfegesuch aufrechterhalten und Ausführungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Zudem hat sie dargelegt, warum das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sein soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Seite 3 II. Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die mit Schriftsatz vom 20.07.2020 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingelegte Berufung ist unzulässig, weil sie unter die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt ist (BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – IX ZB 72/17, Rn. 7, zitiert nach juris). a) Das Gesetz sieht die Einlegung der Berufung unter einer Bedingung nicht vor. Die Prozesshandlung einer Partei, die von einer unzulässigen Bedingung abhängig gemacht wird, ist unwirksam (BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – IX ZB 72/17, Rn. 4, zitiert nach juris). b) Der Schriftsatz vom 20.07.2020 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin die Berufung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, also zunächst auf eigene Kosten einlegen und durchführen will. Vielmehr hat sie ausdrücklich erklärt, die Berufung nur für den Fall zu erheben, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sie mit Schriftsatz vom 20.08.2020 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat. Dies könnte zwar darauf hindeuten, dass sie ihre Berufungseinlegung als unbedingt angesehen hat. Das nachträgliche, außerhalb der Berufungsfrist liegende Verhalten vermag aber nichts am eindeutigen Erklärungsgehalt der Berufungseinlegung zu ändern. Es kommt allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an. Klarstellende Parteierklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Spätere Prozessvorgänge können nur als Auslegungsmittel herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – IX ZB 72/17, Rn. 6, zitiert nach juris). Angesichts des eindeutigen Wortlauts im Schriftsatz vom 20.07.2020 kann ihm indes auch unter Berücksichtigung des nachträglichen Verhaltens kein anderer Erklärungswert beigemessen werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Verfügung vom 10.08.2020 selbst davon ausgeht, die Berufung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt zu haben, nach der Bewilligung aber die Erklärung der unbedingten Berufung nachholen zu können. 2. Der Klägerin ist es nicht mehr möglich, eine zulässige Berufung einzulegen, da die Berufungsfrist abgelaufen ist. Ein künftiger, mit der Mittellosigkeit der Klägerin begründeter Wiedereinsetzungsantrag kann keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). a) Eine Partei, die nicht in der Lage ist, für die Kosten eines Rechtsmittels aufzukommen, kann sich zwar darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Diesen muss sie aber unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der

Seite 4 Rechtsmittelfrist bei Gericht einreichen (BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - IX ZA 9/17, Rn. 4; vom 25.07.2017 - X ZA 2/17, Rn. 2, zitiert nach juris). Für eine Partei kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt der Formularzwang des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO zwar nicht. Dies entbindet die Partei kraft Amtes jedoch nicht von der Pflicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 18.05.2017 – IX ZA 9/17, Rn. 4, zitiert nach juris). b) Die Klägerin hat zwar innerhalb der laufenden Berufungsfrist schriftsätzlich Prozesskostenhilfe beantragt, jedoch ohne die notwendige Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Auch eine Bezugnahme auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen enthält der Prozesskostenhilfeantrag vom 20.07.2020 nicht. Erst im Schriftsatz vom 02.09.2020 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist hat die Klägerin Ausführungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Damit hat sie ihrer Pflicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fristgerecht darzulegen, nicht genügt. Ihre Mittellosigkeit vermag daher die Versäumung der Berufungsfrist nicht im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO zu entschuldigen. III. Die unter der unzulässigen Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 20.07.2020 eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Auf die Ausführungen unter Ziffer II.1. wird verwiesen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. O. F. H.  

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen