None vom Oberlandesgericht Dresden - 18 UF 585/20
Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 18 UF 585/20 Amtsgericht Plauen, 5 F 619/15 Verkündet am 10.11.2020 H., JOSin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache A. F., … - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen 1. J. F., geboren am ...2007, gesetzlich vertreten durch K. T., … - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu 1 - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … 2. Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landratsamt xxx Jugendamt, … - Antragsgegner und Beschwerdegegner zu 2 - wegen Kindesunterhalt hat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht S. als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2020
Seite 2 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plauen vom 27.05.2020 unter Nr. 1 und 2 des Tenors teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Urkunde des Jugendamtes des Landratsamtes xxx vom 07.04.2011 (Urk.-Reg.-Nr. ….) wird dahingehend abgeändert, dass er für die nachgenannten Zeiten monatlichen Unterhalt nur noch in folgender Höhe schuldet: - von März 2013 bis Oktober 2013 in Höhe von 133,00 €, - von November 2013 bis September 2014 in Höhe von 180,00 €, - von Oktober 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von 209,00 € und - von Januar 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von 191,00 €. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.180,66 € festgesetzt. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plauen vom 17.07.2020 wird von Amts wegen teilweise dahingehend abgeändert, dass der Wert des Verfahrens, soweit es die Abänderung der Urkunde betraf, für die Zeit bis zum 16.03.2018 auf 9.629,00 €, für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung auf 7.869,18 € und für die Zeit ab mündlicher Verhandlung auf 8.443,00 € festgesetzt wird. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer im Jahr 2011 zugunsten seiner Tochter J., der Antragsgegnerin zu 1), erstellten Jugendamtsurkunde ab März 2013. Der Antragsgegner zu 2) leistet seitdem - mit Ausnahme von einzelnen Monaten - Unterhaltsvorschuss. Nachdem der Einzelrichter auf eine sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 25.01.2018 Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt hatte, soweit der Antragsteller eine Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts für den Zeitraum ab September 2016 auf 100 % des Mindestunterhalts beantragt hat, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe hinsichtlich des erstinstanzlich gehaltenen Vortrages sowie der gestellten Anträge Bezug genommen wird, die Jugendamtsurkunde entsprechend abgeändert und die weitergehenden Anträge des Antragstellers abgewiesen. Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 20.07.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14.08.2020 eingegangenen und mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.09.2020 begründeten Beschwerde, mit der er teilweise die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung begehrt. Hinsichtlich seines Vortrages wird auf den Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.09.2020 Bezug
Seite 3 genommen. Er beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Plauen vom 27.05.2020 die Urkunde des Jugendamtes des Landratsamtes xxx vom 07.04.2011 (Urk.-Reg.-Nr. …) dahingehend abzuändern, dass er für die nachgenannten Zeiten monatlichen Unterhalt nur noch in folgender Höhe schuldet: - von März 2013 bis Dezember 2014 in Höhe von 0,00 €, - im Jahr 2015 in Höhe von 29,68 €, - von Januar bis Juni 2016 in Höhe von 45,06 €, - von Juli bis Dezember 2016 in Höhe von 86,94 €, - im Jahr 2017 in Höhe von 116,20 €, - im Jahr 2018 in Höhe von 212,49, - seit Januar 2019 in Höhe von 0,00 € (hilfsweise in Höhe von 309,00 € von Januar bis Oktober 2019, von 374,00 € für November und Dezember 2019 und von 369,00 € seit Januar 2020). Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich ihres Vortrages wird auf die Schriftsätze vom 14.10.2020 und 23.10.2020 Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.10.2020 teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt und das Verfahren mit Beschluss vom 03.11.2020 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Sache mit dem Beteiligten mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 03.11.2020 Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen. 1. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunde ist zulässig gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Seine tatsächlichen Verhältnisse haben sich dadurch geändert, dass er bereits im Jahr 2012 mit seiner damaligen Arbeitsstelle auch dasjenige Einkommen verloren hat, welches Grundlage der Jugendamtsurkunde war. In der Folge war er seinem Vortrag zufolge nicht (immer) in der Lage, den Unterhalt in der Höhe zu zahlen, wie sie sich aus der durch den angefochtenen Beschluss zu seinen Gunsten teilweise abgeänderten Jugendamtsurkunde ergibt. 2. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Insoweit wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 30.10.2020 sowie die in der
Seite 4 mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweise Bezug genommen. Lediglich im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung erwähnten Kosten des Umgangs des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1) war im Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2017 eine abweichende Entscheidung veranlasst. Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig bestritten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 56/02 -, juris). Sie sind deshalb entweder im Rahmen des Angemessenen vom Einkommen abzuziehen oder führen zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehaltes (BGH, Urteil vom 09.01.2008 - XII ZR 170/05 -, juris). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den teilweisen Verzicht auf eine Herabsetzung nur für den Zeitraum ab Juli 2016 zu prüfen. Die Kosten beziffert der Senat auf monatlich 52,80 €, wobei er einerseits - wegen der geringeren erforderlichen Fahrtkosten zur Bewerkstelligung der Ferienkontakte - nur von durchschnittlich 12 Fahrten je Monat ausgegangen ist, die zurückzulegende Fahrtstrecke andererseits - wegen des fingierten Umzugs an den Arbeitsort im Juli 2016 - auf der Grundlage einer Entfernung von 22 km berechnet hat. Als Kilometerpauschale sind vorliegend 0,20 €/km angemessen, womit mindestens die Kraftstoffkosten abgedeckt sind (vgl. § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz sowie BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 30/13 R –, juris). Der Unterhaltsanspruch verringert sich deshalb in den Monaten Oktober 2016 bis Dezember 2017 wegen der Aufrundung gemäß Nr. 25 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden im Ergebnis um 52,00 €. Im Hinblick auf die Umlegung der Abfindungszahlung bis September 2016 sowie die in 2018 und 2019 eingetretenen Gehaltserhöhungen, die sich der Antragsteller auch für die Zeit ab Januar 2020 zurechnen lassen muss, reichte in den übrigen Zeiten das über seinem notwendigen Selbstbehalt liegende Einkommen des Antragstellers aus, neben seiner Unterhaltspflicht auch die Kosten der Umgangstermine zu begleichen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zu 2) vollumfänglich unterlegen ist und der Abänderungsantrag, soweit ihm nicht das Amtsgericht bereits stattgegeben hatte, auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) für den weit überwiegenden Anteil der Zeiten - Oktober 2014 bis September 2016 sowie Januar 2018 bis zukünftig - erfolglos und für die Zeit von Oktober 2016 bis Dezember 2017 nur in geringerem Umfang begründet war.
Seite 5 Der Wert des Verfahrens ist gemäß §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG bestimmt worden. Er beziffert sich jeweils nach den im Streit stehenden Rückstandsbeträgen (bis zur Einreichung des Antrages, demgemäß bis einschließlich September 2015) zuzüglich der Differenz zwischen tituliertem und durch den Antragsteller angestrebten Unterhaltsbetrag für die jeweils ersten 12 noch im Streit stehenden Monate. Anders als etwa mit Schriftsatz vom 08.03.2018 hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Herabsetzung des Unterhalts auch für die Monate Oktober 2015 bis September 2016 beantragt, sodass - neben der Differenz bezüglich des Rückstands - diese Monate den Verfahrenswert bestimmten: Tituliert waren unter Berücksichtigung des amtsgerichtlichen Beschlusses bezüglich September 2016 für diese Zeiträume insgesamt 13.068,00 €, zahlen wollte der Antragsteller nur 887,34 €. Die hierin liegende Antragserweiterung führt dazu, dass der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren höher ist, als in erster Instanz. Die teilweise Änderung des Verfahrenswertes 1. Instanz - 9.629,00 € bzw. 7.869,18 € und 8.443,00 €, statt 3.708,00 € - für den Antrag auf Abänderung der Jugendamtsurkunde beruht auf § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG. Die Voraussetzungen für die Rückübertragung auf den Senat (§ 526 Abs. 2 ZPO) und die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor. Der Beschluss ist deshalb mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. S.
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Referenzen
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- FamFG § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden 1x
- XII ZR 56/02 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 170/05 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x
- FamGKG § 2 Kostenfreiheit 1x
- ZPO § 526 Entscheidender Richter 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x