None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1106/20
Leitsatz: 1. Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung liegt auch dann vor, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde. 2. Ob der Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden; die Beweislast hierfür trägt der Versicherer. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 10. November 2020, Az.: 4 U 1106/20
2 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1106/20 Landgericht Leipzig, 03 O 1261/19 Verkündet am: 10.11.2020 I......, Justizobersekretär/in Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit M...... G......, ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F......, G...... & Kollegen, ... gegen XXX Versicherung AG, ... vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. C...... W...... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W...... & K......, ... wegen Schadensersatz hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht Z...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2020
3 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 26.05.2002 - 3 O 1261/19 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt an die ...... GmbH zu Gunsten der Leasing Vertragsnummer 00000000 einen Betrag in Höhe von 52.009,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2390 VV RVG zuzüglich Auslagen in Höhe von 1.954,46 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte F......, G...... & Kollegen, ... freizustellen. II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.009,24 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege gewillkürter Prozessstandschaft die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei ihr gehaltenen Vollkasko-Kfz-Versicherung. Der Kläger erwarb im Jahre 2017 den streitgegenständlichen Pkw ...... und finanzierte diesen Kauf mit Hilfe eines Leasing-Vertrages bei der ...... GmbH, in dem er zugleich ermächtigt und verpflichtet wurde, im Schadensfall Ansprüche auf eigene Kosten und im eigenen Namen zugunsten der finanzierenden Bank geltend zu machen. Mit Wirkung zum 24.04.2017 schloss er einen Kasko-Versicherungsvertrag für das Fahrzeug bei der Beklagten. Auf das Vertragsverhältnis finden die AKB 2015 der Beklagten Anwendung. Am 03.07.2018 prallte der Kläger, nachdem er beim Anfahren sein Fahrzeug stark beschleunigt hatte, frontal gegen einen Straßenbaum. Das Fahrzeug erlitt hierbei einen Totalschaden, die Schadenshöhe beträgt unstreitig 53.009,24 €. Der Kläger macht diesen Betrag abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 € gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens abgelehnt, weil der Kläger den Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt habe. Damit greife die vereinbarte Ausschlussklausel. Das Landgericht hat nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. R...... die Klage abgewiesen. Zugunsten des Klägers sei zwar auf der Grundlage der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen eine Suizidabsicht nicht bewiesen. Auch könne dahinstehen, ob der Kläger den Unfall
4 vorsätzlich herbeigeführt habe. Sein Verhalten stelle sich jedenfalls deswegen als grob fahrlässig dar, weil er es versäumt habe, den durch die Beschleunigung ausgelösten Driftvorgang dadurch abzuwenden, dass er den Fuß vom Gaspedal genommen hätte. Dies stelle sich als so schwerwiegendes Versäumnis dar, dass hier ausnahmsweise eine Leistungskürzung auf Null gerechtfertigt sei. Mit der am 05.06.2020 eingegangenen Berufung gegen das ihm am 26.5.2020 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel uneingeschränkt weiter. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Das Landgericht habe verkannt, dass eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Verkehrsunfalls - erst recht eine solche auf Null - nach den zwischen den Parteien vereinbarten AKB ausgeschlossen sei. Die Tatsachenfeststellung, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, sei ebenfalls fehlerhaft. Tatsächlich könne ihm allenfalls vorgeworfen werden, nicht optimal auf die initial eingeleitete Driftbewegung reagiert zu haben. Das sei höchstens leicht fahrlässig. Obendrein habe das Landgericht entlastende und vom Kläger auch vorgetragene Umstände nicht gewürdigt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 26.05.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen: 03 O 1261/19, die Beklagte zu verurteilen an die ...... GmbH zu Gunsten der Leasingvertragsnummer 00000000 einen Betrag in Höhe von 52.009,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen in Höhe von 1.954,46 € durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt die aus ihrer Sicht zu Lasten des Klägers streitenden indiziellen Umstände. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abänderung des Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit Ziff. A.2.5.1 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (im Folgenden: AKB). 1. Anders als die Beklagte meint, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis um einen „Unfall“ im Sinne der Ziffer A.2.2.2.2 AKB. Die zwischen den Parteien streitige Frage,
5 ob der Kläger den Aufprall auf den Straßenbaum vorsätzlich herbeigeführt hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadensfalls schließt einen „Unfall“ im Sinne der AKB nicht aus; maßgeblich hierfür ist allein, dass der Schaden durch eine von außen plötzlich einwirkende mechanische Kraft herbeigeführt wird, wie sie hier durch den Zusammenprall mit dem Straßenbaum gegeben ist. Die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses gehört nach der Definition des A. 2.2.2.2 nicht zum Unfallbegriff (Stiefel/Meyer, Kommentar zu den AKB 19. Aufl., A. 2. AKB Rz. 317). Anders als in der Unfallversicherung ist nämlich in der Fahrzeugversicherung das Merkmal der Unfreiwilligkeit in die Bestimmung des Unfallbegriffs nicht aufgenommen worden (BGH, Urteil vom 29.04.1998 - IV ZR 118/97, juris Rz. 14 m.w.N.). Soweit früher gleichwohl vereinzelt die Auffassung vertreten wurde, ein freiwillig herbeigeführter Schaden könne niemals eine „Einwirkung von außen“ darstellen, so entspricht dies nicht mehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung (BGH, Urteil vom 05.02.1981 - IV a ZR 58/80 Rz. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 - 12 U 421/14, Leitsatz 1, m.w.N.). Die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens mithilfe eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr begründet damit lediglich einen subjektiven Risikoausschluss (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 55/12, juris; Knappmann, in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., A.1.5 AKB 2008, Rn. 1 f.; OLG Köln, Urteil vom 30. April 2019 – I-9 U 30/17 –, Rn. 29, juris). Bestreitet der Versicherer vor diesem Hintergrund die Unfreiwilligkeit, behauptet er in Wirklichkeit eine vorsätzliche Herbeiführung eines Unfallschadens, wofür er dann auch die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 05.02.1981 - IV a ZR 58/80; Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2. Aufl. A. 2.9.1 Rz. 361; Prölss/Martin, a.a.O., § 178 VVG, Rz. 26; Stiefel/Maier, a.a.O. Rz. 375 m.w.N.). 2. Den ihr hiernach obliegenden Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls hat die Beklagte nicht geführt. Es gilt insoweit der Beweismaßstab des § 286 ZPO, die Regeln des Anscheinsbeweises kommen der Beklagten nicht zugute, weil ein Suizid meist so sehr von besonderen Lebensumständen, der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und seiner augenblicklichen Gemütslage, die wiederum von irrationalen Momenten beeinflusst sein kann, abhängt, das von einem typischen Geschehensablauf niemals gesprochen werden kann (Prölss/Martin, a.a.O., § 81 Rz. 71 m.w.N.). Jedoch bleibt die grundsätzliche Möglichkeit, den Vorsatz als innere Tatsache aus einer Zusammenschau der Indizien anhand der Besonderheiten des Einzelfalles zu folgern (BGH, Urteil vom 18.3.1987 - IV a ZR 205/85; vom 25.5.2011 - IV ZR 151/09; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.1990 - 2 U 149/90 - jeweils nach juris; Harbort, „Bemerkungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Autofahrersuizides“ Aufsatz in Versicherungsrecht 1994, 1400 f; Stiefel/Maier, a.a.O. A.2). Für einen solchen Indizienbeweis ist aber jedenfalls zu fordern, dass ein sehr hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für die freiwillige Herbeiführung des Unfalls spricht. Anhaltspunkte für eine freiwillige Selbsttötung sind das Abkommen von einer geraden und trockenen Straße ohne erkennbare äußere Einwirkung, das Fehlen von Brems- und Kratzspuren oder von feststellbaren Mängeln am Kfz, persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers, frühere Selbstmordversuche oder Ankündigungen. Sache des Anspruchstellers ist es dann, im Rahmen der sekundären Darlegungslast Umstände vorzutragen, die für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs sprechen. (Christoph Karczewski Rüffer|Halbach|Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage 2020). Im Anschluss an das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten kann von einer solchen Indizienlage indes nicht ausgegangen werden, was auch das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat.
6 Ein von der Beklagten behaupteter vorheriger Suizidversuch des Klägers im Jahr 2017, den sie auf einen Eintrag in der Ermittlungsakte und eine dort festgehaltene Tagebuchnummer der Polizei stützt, ist in keiner Weise substantiiert worden und auch durch die Ermittlungen der Polizei nicht hinreichend belegt. Der dieser Tagebuchnummer zugrunde liegende Vorgang ist zwischenzeitlich gelöscht, der Kläger hat sich überdies vor dem Senat unwidersprochen dahin eingelassen, es habe sich seinerzeit um ein Missverständnis zwischen ihm und seiner damaligen Lebensgefährtin gehandelt, die ohne Grund den Notarzt gerufen habe. Eine Psychotherapie habe er weder im Jahr 2017 noch nach dem hier streitgegenständlichen Unfall erhalten, Medikamente seien ihm gleichfalls nicht verschrieben worden. Selbst wenn man gleichwohl unterstellen würde, dass es im Jahr 2017 bereits einmal einen Suizidversuch gegeben haben sollte, lässt dies in der Gesamtschau mit dem festgestellten Unfallhergang keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser durch einen erneuten Selbsttötungsentschluss beeinflusst war. Allerdings hat der Kläger ausweislich des in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Leipzig enthaltenen Vermerks der PMin J...... vom 03.07.2018 auf Nachfrage eine Suizidabsicht als Motiv für den Unfall bejaht, wenngleich er im selben Zusammenhang den Unfall auf einen Fahrfehler zurückgeführt hat. Schon wegen dieser in sich widersprüchlichen Aussage und wegen des Umstands, dass eine Suizidabsicht nur auf intensive Nachfrage eingeräumt wurde, reicht dies zu einem für das praktische Leben tauglichen Nachweis einer vorsätzlichen Unfallherbeiführung für sich genommen aber nicht aus. Der Kläger hat zudem bestritten, sich gegenüber der Polizei in dieser Weise eingelassen zu haben; allenfalls könne er dies infolge einer Bewusstseinstrübung wegen der starken Schmerzmittel, die er im Krankenhaus wegen der Unfallfolgen erhalten habe, geäußert haben. Einer Zeugenvernehmung der unfallermittelnden Polizeibeamten bedarf es jedoch nicht. Entscheidend ist nämlich, dass der konkrete Unfallhergang hier gegen eine Herbeiführung in Suizidabsicht spricht. Der Sachverständige R...... hat in seinem Gutachten vom 07.10.2019 in auch für den Senat überzeugender Weise dargelegt, es sei so gut wie sicher auszuschließen, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei. Überdies sei nicht von einer Aufprallgeschwindigkeit von rund 100 km/h, sondern von lediglich ca. 60 bis 65 km/h auszugehen. Angesichts dessen könne weder ausgeschlossen werden, dass der Kläger vor dem Unfall noch gebremst habe noch dass er versucht habe, dem Zusammenstoß durch eine Gegenlenkbewegung auszuweichen; hierfür spreche zumindest der gesicherte Spurverlauf. Bei einer suizidalen Absicht hätte es indes nahegelegen, zumal bei einem derart leistungsstarken Fahrzeug mit nahezu 500 PS Motorkraft, mit voller Beschleunigung geradewegs auf den Baum zuzurasen, und es wäre auch davon auszugehen, dass der Kläger sich nicht angeschnallt hätte. Dass der Kläger die Kollision möglicherweise hätte verhindern können, wenn er bei einsetzendem Driftvorgang vor dem Heckausbruch des Fahrzeugs den Fuß vom Gas genommen hätte, stellt fraglos einen Fahrfehler dar, der für sich genommen jedoch nicht den Rückschluss auf eine Suizidabsicht oder eine vorsätzliche Unfallherbeiführung aus anderen Motiven erlaubt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits zuvor hochmotorisierte Fahrzeuge gefahren und regelmäßig auch an Fahrsicherheitstrainings teilgenommen hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist gerade bei Angehörigen dieses Personenkreises stets die Möglichkeit einer Selbstüberschätzung der eigenen Fähigkeiten in Betracht zu ziehen, die dazu führt, dass das Fahrzeug in Grenzsituationen gebracht wird, die dann nicht mehr beherrscht werden können. Eine solche Situation liegt auch hier auf der Hand, zumal der Kläger ein vorheriges Telefonat mit seiner Ex-Lebensgefährtin eingeräumt hat, zu dessen Inhalt er zwar nichts Substantielles angeben konnte, das ihn aber noch bei seiner Anhörung ersichtlich in der Erinnerung emotional aufgewühlt hat. Er hat zudem bei dieser Anhörung glaubhaft bekundet, das Fahrzeug im
7 Unfallzeitpunkt zwar bereits ein Jahr besessen, es vor dem Unfall aber nicht in Grenzbereiche gebracht zu haben; auch ein Fahrsicherheitstraining habe er mit dem PKW ...... nicht absolviert. Angesichts dessen kam es auf die Aussage der Zeugin S......, die den Unfall beobachtet hat und aus dem Fahrverhalten des Klägers den Schluss auf eine absichtlich herbeigeführte Kollision gezogen haben will, nicht an. Selbst wenn man diese Aussage zugunsten der Beklagten unterstellt, handelt es sich doch lediglich um die subjektive Wahrnehmung einer Zeugin, die den Kläger nicht kennt und zu dessen Motivlage keine Aussage treffen kann. Ihre Beobachtung wird überdies durch die objektivierten Feststellungen des Sachverständigen entkräftet. Schließlich kann auch aus dem wechselnden und teilweise in sich widersprüchlichen Vortrag des Klägers zum Unfallhergang nicht auf eine vorsätzliche Unfallherbeiführung geschlossen werden, selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich hierbei nicht um mangelnde Sorgfalt bei der Beantwortung der von der Beklagten gestellten Fragen, sondern um den Versuch handelt, den konkreten Unfallhergang zu verschleiern. Keine der vom Kläger angegebenen Unfallvarianten erlaubt den Schluss auf eine Suizidabsicht als Unfallursache. Zwar können widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers dessen Glaubwürdigkeit in Zweifeln ziehen mit der Folge, dass er einer ihn treffenden Beweislast nicht genügt und einen Beweis zu seinen Gunsten nicht führen kann. Eine solche Beweissituation liegt hier indes nicht vor. Die Beweislast für eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls im Sinne von Ziff. 2.9.1 der AKB trägt vielmehr die Beklagte, eine Umkehr der Beweislast ist allein mit Blick auf diese Angaben nicht geboten, auf die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit zu den Umständen des streitgegenständlichen Unfalls hat sich die Beklagte nicht berufen. In der Gesamtwürdigung hält der Senat ein Handeln des Klägers in suizidaler Absicht zwar für möglich, hinreichend bewiesen im Sinne des § 286 ZPO ist diese freilich nicht. Angesichts der konkreten Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall darauf beruht, dass der Kläger seine fahrerischen Fähigkeiten, das Ausbrechen des Fahrzeugs wieder „einzufangen“, überschätzt hat oder das Fahrzeug im Anschluss an das Telefonat mit seiner Ex-Lebensgefährtin aus Frustration in einen Driftvorgang getrieben hat, den er nicht mehr beherrschen konnte. Anhaltspunkte, dass der Kläger in einer solchen Situation den Totalschaden seines erst kurz zuvor angeschafften Fahrzeugs zumindest billigend in Kauf genommen hätte, sind indes nicht ersichtlich. 3. Derartige Anhaltspunkte hat auch das Landgericht nicht feststellen können. Ein Haftungsausschluss wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls kommt jedoch nach den eindeutigen Vereinbarungen im streitgegenständlichen Versicherungsfall nicht in Betracht, was auch die Beklagte nicht bestreitet. In A. 2.9.1 Satz 3 der AKB heißt es insofern nämlich ausdrücklich: „Wir verzichten in der Fahrzeugversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens.“ Die nachfolgend aufgeführten Verzichtsausschlusstatbestände (grob fahrlässige Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeuges oder Unfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel) sind im Streitfall nicht anwendbar. Die Wirksamkeit der vorliegenden Verzichtsklausel unterliegt keinen Bedenken. In Betracht gezogen wird eine Sittenwidrigkeit der Verzichtsklausel allenfalls bei Vorsatztaten (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 81 Rz. 86, für die Gewährung von Deckungsschutz bei grober Fahrlässigkeit gilt dies aber nicht (Prölss/Martin, a.a.O., Rz. 87; Stiefel/Meyer, a.a.O., Rz. 937). 4. Die Forderung nach Freistellung von Kostenerstattungsansprüchen für vorgerichtliche nicht
8 anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren ist von der Beklagten weder nach Grund und Höhe bestritten worden, der Anspruch besteht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 249 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10; 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt dem gestellten Antrag und beruht auf § 3 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. S...... P...... Z......
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- 2 U 149/90 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x