None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1012/20

Leitsatz: 1. Die Widerspruchsbelehrung einer Lebensversicherung muss weder den Adressaten des Widerspruchs noch dessen Anschrift aufführen. 2. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein erhalten hat, kann der Beweis, dass ihm auch ein Begleitschreiben mit der Widerspruchsbelehrung zugegangen ist, auch durch Zeugen geführt werden. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 1. Dezember 2020, Az.: 4 U 1012/20

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1012/20 Landgericht Dresden, 8 O 2962/18 Verkündet am: 01.12.2020 I...... Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit P...... H......, ... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J...... H......, ... gegen XXX Lebensversicherung AG, ... vertreten durch den Vorstand M...... Z...... - Beklagte und Berufungsklägerin - Unterbevollmächtigte: Rechtsanwälte A...... & Kollegen, ... Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... wegen Rückabwicklung Lebensversicherungsvertrag hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht P......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2020 am 01.12.2020 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.04.2020 - 8 O 2962/18 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.967,26 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten nach einem im Jahr 2015 erfolgtem Widerspruch gegen einen im April 2004 abgeschlossenen Vertrag über eine Rentenversicherung (“sog. Riester-Rente“) die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge in Höhe von 19.508,37 € und einen Nutzungsersatz in Höhe von 5.863,94 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil des begehrten Nutzungsersatzes mit der Begründung stattgegeben, es sei davon auszugehen, dass der Kläger eine Widerspruchsbelehrung nicht erhalten habe. Da die Beklagte vorgetragen habe, das Policenbegleitschreiben vom 06.04.2004 sei an einen Versicherungsvertreter übersandt worden, der es an den Kläger weitergeleitet habe, könne der Zugang auch nicht vermutet werden. Der als Zeuge angebotene Versicherungsvertreter sei nicht zu vernehmen, da das dahingehende Beweisangebot der Beklagten unsubstantiiert sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe den Vortrag der Beklagten zum Zugang bereits deshalb nicht substantiiert bestritten, da er zwar den Zugang des Versicherungsscheines per Post eingeräumt habe aber offenlasse, wie ihn der Versicherungsschein, der kein Adressfeld aufweise, ohne Policenbegleitschreiben erreicht habe. Ihr Vortrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch hinreichend substantiiert. Sie habe behauptet, das Begleitschreiben an die Fa. R......-Vers. ...... GmbH versandt zu haben. Das Schreiben nebst vollständigen Vertragsunterlagen sei durch den angebotenen Zeugen dem Kläger übergeben worden. Die im Begleitschreiben enthaltene Belehrung sei ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich wirksam. Der Kläger könne sich nach 11-jähriger Vertragsdurchführung wegen Verwirkung nicht mehr auf ein etwaiges Widerspruchsrecht berufen.

Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.04.2020 - 8 O 2962/18 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2020; wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des am 06.04.2004 policierten Rentenversicherungsvertrages zu, § 812 Abs. 1 BGB, § 5a VVG a.F. Der vom Kläger mit Schreiben vom 30.08.2015 erklärte Widerspruch ist mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist, über die der Kläger ordnungsgemäß belehrt wurde, nicht wirksam. 1. Die Widerspruchsbelehrung auf dem Policenbegleitschreiben vom 06.04.2004 genügt den inhaltlichen und formellen Anforderungen des § 5a VVG in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung. a) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dass die fehlende Angabe der Adresse des Widerspruchsadressaten gegen das Transparenzgebot verstoße. Der Wortlaut des Gesetzes erfordert weder die Angabe des Adressaten des Widerspruches noch dessen Anschrift. Ebenso wenig stellt dies einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Dieses verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (vgl. Grüneberg in Palandt, 77. Aufl., § 307 Rn. 21). Für den Versicherungsnehmer ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung - auch wenn dies nicht erforderlich ist - der Adressat der Widerrufserklärung. Die Anschrift kann der Versicherungsnehmer unschwer den Antragsunterlagen entnehmen (so Senat, Beschluss vom 30. April 2018 – 4 U 430/18 –, Rn. 15, juris; und Senat Beschluss vom 07. November 2019 – 4 U 1364/19 –, Rn. 6, juris). b) Sie ist auch ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Dies belegt das Muster eines Policenbegleitschreibens (Anlage B3). Auf dem einseitigen Schreiben ist der Text der Belehrung als einziger kursiv gedruckt, befindet sich an zentraler Stelle in der Mitte des übersichtlich gestalteten, kurzen Anschreibens und kann daher schlechterdings nicht übersehen werden (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 31. August 2020 – 4 U 1297/20 –, Rn. 2 - 4, juris). Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die Hervorhebung mittels Kursivdruck bestreitet, nimmt der Senat

auf das im Verfahren 4 U 1863/18 ergangene Urteil vom 16.04.2019, (veröffentlicht in juris) Bezug. Die damalige Beweisaufnahme zu einem identischen Policenbegleitschreiben der Beklagten aus der fraglichen Zeit hat bestätigt, dass die Beklagte zum diesem Zeitpunkt Widerspruchsbelehrungen mittels Kursivdruck hervorgehoben hat. Der Senat geht daher auch für das vorliegende Verfahren von einer entsprechenden Handhabung der Beklagten aus. Im übrigen ist das Bestreiten des Klägers als verspätet zurückzuweisen, § 531 Abs. 2 ZPO. Die Widerspruchsbelehrung ist somit in einer drucktechnisch deutlichen Form i.S.v. § 5a VVG a. F. erfolgt, die den Anforderungen genügt, die die Rechtsprechung insoweit aufgestellt hat (vgl. Senat, Urteil vom 16.04.2019, 4 U 1863/18 m.w.N.). 2. Die Beklagte hat auch den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Kläger das Policenbegleitschreiben vom 06.04.2004 mit der Belehrung über das Widerspruchsrecht und die dazu einzuhaltende Frist erhalten hat. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Vernehmung des Zeugen W...... fest. Nach der von dem Zeugen mangels hinreichend bestimmter Erinnerung an den konkreten Fall geschilderten ständigen Handhabung wurden im Jahr 2004 die gesamten Unterlagen von der Beklagten mit einem für den Versicherungsnehmer vorgesehenen Anschreiben an die für diesen zuständige Geschäftsstelle übersandt. Da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt weit entfernt von der Geschäftsstelle gewohnt hat, ist der Zeuge nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Unterlagen nachfolgend durch die Geschäftsstelle versandt und nicht persönlich übergeben wurden. Nach der vom Zeugen glaubhaft geschilderten Prozedur ist bei einer Versendung regelmäßig das an die Geschäftsstelle gerichtete Anschreiben der Beklagten entfernt und die Police stets einschließlich des an den Kunden gerichteten Policenbegleitschreibens an den jeweiligen Versicherungsnehmer versandt worden. Dass dies auch im vorliegenden Fall geschehen sein müsse, hat der Zeuge überzeugend damit begründet, dass allein das Policenbegleitschreiben ein Adressfeld mit der Anschrift des Versicherungsnehmers aufgewiesen habe, das sie für die Versendung zweckmäßigerweise haben nutzen können, während die Police selbst kein Adressfeld enthalten habe. Im übrigen habe es auch keinen Grund gegeben, von der Übersendung des Anschreibens abzusehen. Der Aussage des Zeugen entsprechend findet sich auf den vom Kläger vorgelegten Versicherungsunterlagen kein Adressfeld mit der Adresse des Klägers, so dass bei einer Versendung der Police ohne Anschreiben die Adresse des Klägers händisch auf den Briefumschlag hätte übertragen werden müssen. Eine solche Vorgehensweise ist angesichts des Vorliegens eines schon vorgefertigten Anschreibens für den Senat fernliegend. Zudem ist dem Zeugen zufolge darauf geachtet worden, das Begleitschreiben schon wegen der darin enthaltenen wichtigen Informationen zur Widerspruchsbelehrung und Rückabwicklungsfrist in jedem Fall zusammen mit der Police zu übersenden. Der Zeuge hat auch ausgeschlossen, dass ein „übrig gebliebenes“ Anschreiben zu irgendeinem Zeitpunkt auf seiner Geschäftsstelle aufgefunden wurde. Entsprechend der geschilderten Handhabung wäre auch dann vorgegangen worden, wenn die von der Beklagten übersandten Unterlagen direkt dem Versicherungsnehmer ausgehändigt worden wären. Da der Kläger die Police mit den Versicherungsbedingungen erhalten hat, steht aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Aussage des Zeugen gemäß § 286 ZPO fest, dass er zusammen mit diesen Unterlagen auch das Policenbegleitschreiben erhalten hat. Der Umstand, dass der Kläger dieses Schreiben nicht mehr in seinen Unterlagen aufgefunden hat, steht dem nicht entgegen. Da es sich lediglich um ein Anschreiben gehandelt hat, ist nicht

auszuschließen, dass der Kläger es - weil nicht vertragsrelevant - zu irgendeinem Zeitpunkt vernichtet hat oder es sonst wie abhanden gekommen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.10, § 711 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO entsprechend dem gestellten Antrag festgesetzt. S...... Z...... P......

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