None vom Oberlandesgericht Dresden - 10 U 37/21
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 10 U 37/21 Landgericht Dresden, 4 O 1334/20 Seite 1 Verkündet am: 27. Mai 2021 M., Justizobersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit K. D., …, als Inhaber der Firma Dienstleistungsgruppe K. D. - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen Freistaat Sachsen, …, vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen, dieses vertreten durch den Präsidenten - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, … wegen Forderung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richter am Oberlandesgericht Dr. S. und Richterin am Oberlandesgericht S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021
Seite 2 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Dezember 2020, Az.: 4 O 1334/20, aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.695,49 € festgesetzt. Gründe I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden, durch das er zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für Bewachungsdienstleistungen in Höhe von 7.695,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist. Auf das Angebot vom 7. Januar 2016 (Anlage B 1), welches auf der Grundlage der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Ausführung von Überwachungsleistungen (EVB Bewachung, Anlage B 2) erstellt worden ist, beauftragte der Beklagte den Kläger am 26. August 2016 zunächst für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 mit Sicherheitsdienstleistungen im Hinblick auf die Liegenschaft „…-Straße …“ in S1 zu einer Auftragssumme von 327.261,80 € brutto (Anlage K 1). Der mehrfach verlängerte Vertrag ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es, das Wach- und Kontrollzentrum personell zu besetzen und einen Streifendienst einzurichten. Die von dem Beklagten geschuldeten Stundensätze wurden gemäß Ziffer 3.1 der EVB Bewachung während der Vertragslaufzeit mehrfach angepasst. Die Anpassungen erfolgten zum 01.03.2018 (Anlage B 5) und zum 1. Januar 2019 (Anlage K 2) entsprechend der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Ziffer 3.1 der EVB hat den folgenden Wortlaut: 3. Vergütung/Lohngleitklausel 3.1. Der vertraglich vereinbarte Preis ist ausschließlich der Umsatzsteuer für das erste Vertragsjahr ein fester Preis.
Seite 3 Nach Ablauf von 12 Monaten können ausschließlich Mindestlohnänderungen nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) geltend gemacht werden. Diese Regelungen umfassen: - die Änderungen des allgemeinen Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG, - die Änderungen eines festgesetzten Branchenmindestlohns oder eines allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 3 MiLoG oder - die Änderungen eines tariflichen Mindestlohns, der unter die Übergangsregelung des § 24 MiLoG fällt. Die Anpassung der Verfügung erfolgt nach der Lohngleitklausel gemäß Ziffer 3.3. Weitere Preisänderungen innerhalb der Gesamtlaufzeit des Vertrages sind nicht zulässig. 3.2. Berechtigt verlangte Vergütungserhöhungen treten im Folgemonat nach Anzeige der Änderung durch den Auftragnehmer in Kraft, jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Löhne gemäß Ziffer 3.1. gelten. Am 20. Juni 2019 erklärte der Freistaat Sachsen den Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 13. November 2018 für allgemein verbindlich und veröffentlichte die Allgemeinverbindlichkeitserklärung am 22. Juli 2019 im Bundesanzeiger (vgl. die Anlagen K 3 und K 4). Durch den Tarifvertrag wurde der Mindesttariflohn auf 10,00 € heraufgesetzt zzgl. einer weiteren Erhöhung um 0,50 € pro Stunde für waffentragende Sicherheitsleute. Auch der Kläger ist von diesem Tarifvertrag erfasst. Am 25. Juli 2019 (Anlage K 5) trat der Kläger daraufhin mit der Forderung an den Beklagten heran, die vertraglich geschuldeten Stundenlöhne rückwirkend zum 7. März 2019 anzuheben. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 wies der Beklagte dieses Verlangen als unberechtigt zurück. Auch die anwaltliche Leistungsaufforderung vom 29. November 2019 (Anlage K 7) blieb erfolglos (vgl. insoweit das Schreiben des Beklagten vom 11. Dezember 2019, Anlage B 8). Am 30. November 2019 stellte der Kläger dem Beklagten den seiner Ansicht nach geschuldeten Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der für allgemein verbindlich erklärten tariflichen Entlohnung für die Monate August bis November in Höhe von 7.695,49 € (3 x 1.923,87 € und 1 x 1.923,88 €) in Rechnung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er aufgrund der Ziffer 3.1 der EVB Bewachung eine Anpassung der vertraglich geschuldeten Vergütung gemäß dem Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 13. November 2018 verlangen könne. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.695,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (18. Februar 2020) zu bezahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 1.358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5
Seite 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass Ziffer 3.1 der EVB Bewachung vorliegend nicht einschlägig sei. Zum einen seien unter diese Vorschrift lediglich allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge erfasst, welche die Branche des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes beträfen. Weiterhin dürfe es sich nicht lediglich um einen regionalen Tarifvertrag, sondern müsse sich um einen bundesweiten Tarifvertrag handeln. Beides sei hier nicht der Fall. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit unrichtig sei. Das zunächst angerufene Landgericht Chemnitz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Juni 2020 an das Landgericht Dresden verwiesen. Dieses hat der Klage mit Endurteil vom 11. Dezember 2020 im Wesentlichen stattgegeben. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei Ziffer 3.1 der EVB Bewachung um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, welche aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners objektiv ausgelegt werden müssten. Wenn in dieser Bestimmung der Begriff „Rechtsverordnung“ auftauche, so sei davon auch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung als „Rechtsetzungsakt sui generis“ umfasst. Infolgedessen könne der Kläger die begehrte Mehrvergütung verlangen. Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Auch wenn es sich bei den Regelungen der Ziffer § 3.1 der EVB Bewachung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handle, führe dies nicht zu einem Auslegungsergebnis zu Gunsten des Klägers. Denn die dort verwandten Begriffe seien eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Außerdem dürfe nicht auf einen durchschnittlichen Vertragspartner abgestellt werden. Denn der Kläger sei ein eingetragener Kaufmann mit ca. 200 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mindestens 4,5 Mio €. Ihm sei zuzumuten, sich mittels sachverständiger Hilfe über die in den EVB Bewachung enthaltenen Rechtsbegriffe Klarheit zu verschaffen. Der Beklagte beantragt, das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 11. Dezember 2020, Az.: 4 O 1334/20, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft seinen Sachvortrag erster Instanz. Als Grundlage für die Vergütungsanpassung kommen seiner Auffassung nach die beiden Alternativen unter Spiegelstrich 2 der Ziffer 3.1. EVB Bewachung in Betracht:
Seite 5 - Am 20. Juni 2019 sei der im Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 13. November 2018 erstmals festgelegte Tariflohn (davor galt der Mindestlohn) mit Wirkung zum 7. März 2019 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Streng genommen liege zwar keine „Änderung eines festgesetzten Branchenmindestlohns vor (1. Alternative). Der Änderung eines festgesetzten Branchenmindestlohns müsse aber der Fall gleichgestellt werden, dass - wie hier - erstmals ein Branchenmindestlohn vereinbart und für allgemeinverbindlich erklärt worden sei. - Nach dem zweiten Spiegelstrich der Ziffer 3.1. EVB Bewachung könnten die Preise der Klägerin dann angepasst werden, wenn sich ein verbindlicher Mindestlohn aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages nach § 1 Abs. 3 MiLoG ändere. Zwar liege keine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vor, da hiervon nur bundesweite Tarifverträge erfasst seien. Der hier - für allgemeinverbindlich erklärte - Länder-Tarifvertrag unterfalle aber dem Begriff der „Rechtsvorordnung“, selbst wenn es sich - nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - um einen Rechtsetzungsakt eigener Art handele. - Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den EVB Bewachung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die kundenfreundlich ausgelegt werden müssten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Dezember 2020 hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht eine Mehrvergütung in Höhe von 7.695,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. 1. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (vgl. das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Dezember 2020 - 4 O 1334/20, S. 4 unter I. 1.) liegen die Voraussetzungen, unter denen Ziffer 3 der EVB Bewachung eine Anpassung der vom Beklagten geschuldeten Vergütung ermöglicht, nicht vor. 1.1. Dem Anpassungsverlangen des Klägers liegt keine Änderung des allgemeinen Mindestlohns zugrunde, welcher nach Ziffer 3.1. S. 3, 1. Spiegelstrich der EVB Bewachung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 MiLoG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 I S. 1348 ff, § 1 Abs. 3 Satz. 2 MiLoG aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I S. 1657 ff, 1662) eine Erhöhung der Vergütung für die von dem Kläger erbrachten Bewachungsdienstleistungen rechtfertigen könnte.
Seite 6 1.2. Ziffer 3.1. S. 3, 2. Spiegelstrich der EVB Bewachung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 S. 2 MiLoG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 I S. 1348 ff, § 1 Abs. 3 Satz. 2 MiLoG aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I S. 1657 ff, 1662) sowie den §§ 5 Abs. 1 TVG, 4 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 Abs. 2 AEntG in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. 2019 I, S. 1066 ff, 1073, abgeändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I S. 1657 ff, 1662) ist nicht einschlägig, da von diesen Regelungen lediglich Tarifverträge für das Bauhaupt- oder das Baunebengewerbe erfasst sind (vgl. BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs, Giesen, Kreikebohm, Meßling, Udsching, 58. Edition, Stand: 1. Dezember 2020, § 1 MiLoG Rn. 83; Däubler, Hjort, Schubert, Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Auflage 2017, § 1 MiLoG Rn. 27). 1.3. Ziffer 3.1. S. 3, 2. Spiegelstrich der EVB Bewachung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 S. 1 MiLoG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 I S. 1348 ff, § 1 Abs. 3 Satz. 2 MiLoG aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I S. 1657 ff, 1662) in Verbindung mit § 3a AÜG ist nicht anwendbar, da weder eine Rechtsverordnung vorliegt noch bundesweite tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung festgelegt worden sind (vgl. Müller-Glöge, Preis, Schmidt [Wankd], Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 3a AÜG Rn. 7, S. 691). 1.4. Auch Ziffer 3.1. S. 3, 2. Spiegelstrich der EVB Bewachung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 S. 1 MiLoG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 I S. 1348 ff, § 1 Abs. 3 Satz. 2 MiLoG aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I S. 1657 ff, 1662) sowie den §§ 3 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 Nr. 1 AEntG vermag das Begehren des Klägers nicht zu tragen, da es sich bei dem - von Klägerseite in Bezug genommenen - „Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 13. November 2018“ (Anlage K 4) nicht um einen „bundesweiten Tarifvertrag“ handelt. 1.5. Ebenso wenig findet das Anpassungsbegehren des Klägers eine Grundlage in Ziffer 3.1. S. 3, 2. Spiegelstrich der EVB Bewachung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 S. 1 MiLoG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 I S. 1348 ff, § 1 Abs. 3 Satz. 2 MiLoG aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I S. 1657 ff, 1662) sowie den §§ 3 S. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 Nr. 1, 7 Abs. 1 AEntG, da für das Bewachungsgewerbe keine Rechtsverordnung erlassen worden ist. Derartige Verordnungen sind lediglich für das Bauhauptgewerbe, das Baunebengewerbe im
Seite 7 Dachdeckerhandwerk, für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, für die Pflegebranche, für das Maler- und Lackiererhandwerk und für die Gebäudereinigung erlassen worden (vgl. die Auflistung im Schriftsatz des Beklagten vom 16. November 2020, S. 2). 1.6. Schließlich vermag auch Ziffer 3.1. S. 3, 3. Spiegelstrich eine Vergütungsanpassung nicht zu rechtfertigen, da die in Bezug genommene Übergangsregelung in § 24 MiLoG mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014, BGBl. 2014 I S. 1348 ff, 1360). 2. Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 305c BGB Rn. 16, S. 434) 'korrigieren'. 2.1. Bei den EVB Bewachung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2021 ausgeführt hat, werden die ergänzenden Vertragsbedingungen (Anlage B 2) für eine Vielzahl von Verträgen und nicht nur im Bewachungsgewerbe verwendet. 2.2. Anders als das Landgericht Dresden annimmt, unterliegen die in Ziffer 3 der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 MiLoG weder der Klauselkontrolle nach den §§ 305 ff. BGB noch den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen (vgl. § 307 Abs. 3 BGB sowie Wolf, Lindacher, Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Auflage 2020, § 307 BGB Rn. 331, S. 351). Kontrollfähig ist allein die Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 der EVB Bewachung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 307 BGB Rn. 52, S. 445), in der der vom Landgericht erweiternd ausgelegte Begriff der „Rechtsverordnung“ nicht vorkommt. 2.3. Die Bezugnahmeklausel der Ziffer 3.1. der EVB Bewachung stellt aber unmissverständlich klar, dass über die in Ziffer 3.1. Satz 2 und 3 der Bedingungen genannten Fälle hinaus keine weiteren Preisänderungen innerhalb der Gesamtlaufzeit des Vertrages zulässig sind (vgl. S. 5) und nach Ablauf von 12 Monaten ausschließlich Mindestlohnänderungen nach dem Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns geltend gemacht werden können. Der „typische Vertragspartner“ (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 307 BGB Rn. 23, S. 441) musste sich aufgrund der unmissverständlichen Formulierung der EVB Bewachung darüber im Klaren sein, dass nur bei Mindestlohnänderungen nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 MiLoG eine Vergütungsanpassung möglich sein würde. Der am 20. Juni 2019 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 13. November 2018 fällt aber - wie ausgeführt - nicht unter diese Vorschrift.
Seite 8 Auch die allgemeine Regel über die Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB ist angesichts der abschließenden Ausnahmeregelung unter Ziffer 3 der ergänzenden Vertragsbedingungen unanwendbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da sich die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit von dynamische Verweisungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf - sich während der Vertragslaufzeit ändernde - gesetzliche Vorschriften bei langfristigen Verträgen zu stellen sind, in einer Vielzahl von Fällen stellt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, 45, 47 GKG. K. Dr. S. S.
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- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
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