None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 UF 427/21

Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 21 UF 427/21 Amtsgericht Dresden, 302 F 2168/19 Seite 1 Erlassen am 25.03.2022 durch Übergabe an die Geschäftsstelle G. Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache D. K., … - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen M. H., … - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin … Weitere Beteiligte: A. H., geboren am ….2013, … - Kind - Ergänzungspflegerin: Landeshauptstadt Dresden, Jugendamt, Abt. Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften, … Verfahrensbeistand: J. R., … Jugendamt: Landeshauptstadt Dresden, Amt für Kinder, Jugend und Familie, …, wegen elterlicher Sorge hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H., Richterin am Oberlandesgericht D. und Richter am Oberlandesgericht T.

Seite 2 im schriftlichen Verfahren beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 17.05.2021 in den Ziffern 1. und 4. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Dem Antragsteller wird die elterliche Sorge für das Kind A. H., geb. am ….2013, mit Ausnahme der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsbestimmungsrecht, zur alleinigen Ausübung übertragen. 4. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird die elterliche Sorge für das Kind A. H., geb. am ….2013, in dem Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht zur gemeinsamen Ausübung übertragen. Im Übrigen werden der Sorgerechtsantrag der Antragsgegnerin und ihre weitergehende Beschwerde betreffend die elterliche Sorge zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht verheirateten und getrenntlebenden Eltern des am ….2013 geborenen Kindes A. H.. Die elterliche Sorge stand der Antragsgegnerin ursprünglich allein zu. Das Kind lebt seit dem 02.12.2019 im Haushalt des Antragstellers. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller die elterliche Sorge für das Kind A. mit Ausnahme des Umgangsbestimmungsrechts übertragen. Gleichzeitig hat das Familiengericht der Antragsgegnerin das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger hat es das Jugendamt bestellt. Ferner hat das Familiengericht den Umgang zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Tochter A. geregelt und den Eltern aufgegeben, an einer Elternberatung teilzunehmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie erreichen will, dass das Sorgerecht mit Ausnahme des Umgangsbestimmungsrechts auf die Eltern gemeinsam übertragen wird. Ferner hat sie ursprünglich eine Abänderung der Umgangsregelung

Seite 3 dahingehend begehrt, dass ihr ein Umgangsrecht alle 14 Tage von Donnerstag in der geraden Kalenderwoche bis zum darauffolgenden Mittwoch zusteht. Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen, dass ein Eingriff in ihr Sorgerecht nicht gerechtfertigt sei. Die Kommunikation mit dem Antragsteller habe sich zwischenzeitlich wesentlich verbessert, darüber hinaus sei sie zur Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht bereit. Mit dem Aufenthalt ihrer Tochter A. bei dem Antragsteller sei sie zudem einverstanden, auch im Übrigen bestehe für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller keine Notwendigkeit. Das Familiengericht habe sich verfahrensfehlerhaft nicht mit den von ihr erhobenen Einwendungen gegen das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten befasst. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die angefochtene Sorgerechtsentscheidung. Die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin befürworten ebenfalls eine Beibehaltung der Sorgerechtsentscheidung. Der Senat hat die Eltern, das Kind, die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll und den Anhörungsvermerk vom 08.02.2022 und auf das Kinderanhörungsprotokoll vom 01.03.2022 verwiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben im Senatstermin am 08.02.2022 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen, die entsprechend dem ursprünglichen Antrag der Antragsgegnerin eine Verlängerung des vom Familiengericht angeordneten Regelumgangs um einen Tag vorsieht. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur insoweit Erfolg, als das Familiengericht dem Antragsteller auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur alleinigen Ausübung übertragen hat. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet. Gegenstand der vom Senat zu treffenden Entscheidung ist allein noch das Sorgerecht für das Kind A., nachdem die Eltern im Senatstermin eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung getroffen haben. Dabei geht es in dem hier vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht um eine etwaige Abänderung der vom Familiengericht mit Beschluss vom 26.11.2019 erlassenen einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht, vielmehr ist über den Verfahrensgegenstand elterliche Sorge unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage neu in der Sache zu entscheiden (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2020, 1209, 1210; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 1092).

Seite 4 1. Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist. Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 266, 268; OLG Rostock, FamRZ 2015, 338, 339). Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 354, 355; BGH, FamRZ 2008, 592, 593). Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung, in deren Rahmen der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen darf. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist indes nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (vgl. BVerfG, FF 2009, 416; OLG Saarbrücken, FF 2011, 326, 327). Dem dient § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass dem Vater - vorbehaltlich der Regelung des § 1671 Abs. 3 BGB - auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dieser Kindeswohlmaßstab gilt auch im Rahmen des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. hierzu auch BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 2010, 1060). Bei der Anwendung der Vorschrift des § 1671 BGB hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen, insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 1015, 1016; BGH, FamRZ 2005, 1167, 1168). Dabei ist es allerdings von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der Alleinsorge einen Vorrang einzuräumen; ein solcher findet sich auch nicht in der Regelung des § 1671 BGB wieder. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1876, 1877; FamRZ 2004, 354, 355; BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167). Zwar ist aufgrund des „ethischen Vorrangs“, der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse

Seite 5 ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten. Die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag indessen eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität eben nicht verordnen lässt. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592, 593). 2. Ausgehend von diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hat das Familiengericht im Grundsatz zu Recht angenommen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge für das Kind A. nicht möglich ist. Denn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bedingt zwingend eine funktionierende Kommunikationsebene, an der es jedenfalls gegenwärtig zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin noch fehlt. 2.1. Dabei ist zunächst beachtlich, dass es in der Vergangenheit zu schwerwiegenden Konflikten zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gekommen ist. Sie haben in mehreren gerichtlichen Verfahren über das Sorgerecht und die Regelung des Umgangs für ihre Tochter A. gestritten. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vorgeworfen, ihr gegenüber physische und psychische Gewalt ausgeübt zu haben. Auch A. sei psychischer Gewalt durch den Antragsteller ausgesetzt gewesen. Das Kind sei durch die miterlebte häusliche Gewalt traumatisiert worden. Der Antragsteller hat diese Vorwürfe energisch bestritten. Er hat der Antragsgegnerin eine völlig gestörte Wahrnehmung und eine psychische Erkrankung attestiert. Nachdem das Familiengericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 26.11.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung Teile der elterlichen Sorge entzogen hatte, ist es am 02.12.2019 zu einem Wechsel des Kindes vom mütterlichen in den väterlichen Haushalt gekommen. Dieser Wechsel war für die Antragsgegnerin mit großer Trauer und tiefem seelischen Schmerz verbunden. Sie selbst hat dieses Ereignis als „traumatisch“ beschrieben. Letztlich haben die gerichtlichen Auseinandersetzungen zu einer völligen Zerrüttung der sozialen Beziehungen der Eltern geführt. 2.2. Zwar hat zwischenzeitlich eine vorsichtige Annäherung zwischen den Eltern

Seite 6 stattgefunden und sind sie nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen in der Lage, Absprachen über die Umgangskontakte zu treffen. Dieser Annäherungsprozess ist jedoch bei Weitem noch nicht abgeschlossen und es erscheinen die bislang erreichen Fortschritte nach dem Eindruck des Senats noch sehr zerbrechlich. Die Eltern konnten die zwischen ihnen bestehenden Konflikte bislang noch nicht in gemeinsamen Gesprächen aufarbeiten und das verloren gegangene Vertrauen zum jeweils anderen Elternteil wieder neu gewinnen. Im Anhörungsprotokoll vom 22.02.2021 wird die Antragsgegnerin mit den Worten zitiert, dass „sie sich jetzt nicht sofort bereit sehe, mit dem Kindesvater an einem Tisch zu sitzen. Es gebe vom Kindesvater weiter Machtspiele ihr gegenüber. Sie sehe sich von ihm unter Druck gesetzt“. In ihrer Anhörung durch den Senat hat die Antragsgegnerin zwar einerseits erklärt, dass „sie viel unternommen habe“, um „ihre Ängste abzubauen“. Andererseits hält sie, wie auch das von ihr vorgelegte Privatgutachten nachdrücklich belegt, an den von ihr erhobenen Gewaltvorwürfen unbeirrt fest. Gegenüber der Privatgutachterin hat sie das Verhältnis von A. zu ihrem Vater (auch) als angstbesetzt beschrieben. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin den Antragsteller wiederholt um Aufklärung gebeten, ob es „eine Aufarbeitung der nachweislichen Aggressionsdurchbrüche gegeben habe und ob er eine Art Anti-Aggressionstraining absolviert habe“. Der Antragsteller ist in seiner Beschwerdebegründung den Behauptungen der Antragsgegnerin, es habe mehrere tätliche Angriffe auf sie gegeben und A. sei durch die miterlebte häusliche Gewalt traumatisiert, erneut entgegengetreten und hat seinerseits mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung gedroht. 2.3. Das auch weiterhin konfliktbehaftete Verhältnis der Eltern wirkt sich auch auf die Art und Weise ihrer Kommunikation aus. Die Antragsgegnerin hat geschildert, dass die elterliche Kommunikation per SMS und E-Mail geführt werde. Daneben existiere ein Pendelheft. Persönliche Absprachen konnten noch nicht erreicht werden. Auch in der Elternberatung haben bislang lediglich Einzelgespräche stattgefunden. Wann es zu gemeinsamen Beratungsgesprächen kommen wird, lässt sich gegenwärtig nicht sicher prognostizieren. Die Ergänzungspflegerin hat im Anhörungstermin vor dem Senat berichtet, dass „sie die Beratungsstelle bezüglich einer gemeinsamen Beratung als sehr zurückhaltend erlebt habe“, und hinzugefügt, dass „man an ein langsames Anbahnen denken könnte“. Mit der Zusendung von E-Mails und SMS-Nachrichten (anstelle persönlicher Absprachen) findet lediglich eine „entpersönlichte“ Verständigung zwischen den Eltern statt (siehe hierzu auch OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 121, 123). Diese Verhaltensweise deutet auf eine gestörte Kommunikationsfähigkeit hin. Sie ist zugleich Indiz für eine unzulängliche Kooperationsbereitschaft (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und UmgangsR-HdB, 8. Aufl.,

Seite 7 § 1 Rn. 251). 2.4. Soweit sich die Eltern auf einen erweiterten Umgang der Mutter mit A. als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S. des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB im Senatstermin verständigen konnten, geschah dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Hilfe des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten. Auch bei der praktischen Durchführung des Umgangs benötigen die Eltern noch die Hilfe Dritter. Auch wenn zwischenzeitlich Absprachen hinsichtlich des Umgangs möglich sind, halten sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin ein weiteres Tätigwerden der vom Familiengericht mit dem Aufgabenbereich Umgangsbestimmungsrecht eingesetzten Ergänzungspflegerin für notwendig. Der Antragsteller hat hierzu im Senatstermin erklärt, dass er die Ergänzungspflegerin als „Ansprechpartnerin für streitige Fragen“ schätze. Nach dem Eindruck der Antragsgegnerin wirkt deren Tätigkeit „stabilisierend“. Die möglichen Absprachen der Eltern hinsichtlich der Umgangskontakte bieten keine Gewähr dafür, dass sie gegenwärtig auch in anderen Sorgerechtsbereichen zu einvernehmlichen Lösungen in der Lage sind. So haben die Eltern im Senatstermin die Frage der Gesundheitssorge für ihre Tochter A. kontrovers diskutiert. Die vom Senat vorgeschlagene Verständigung über den Lebensmittelpunkt des Kindes im Rahmen einer Elternvereinbarung haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin abgelehnt. Sie haben stattdessen an ihren gegenläufigen Sorgerechtsanträgen festgehalten. Auch dieser Umstand signalisiert im Übrigen eine mangelnde Kooperationsbereitschaft (vgl. JHA/Lack, Familienrecht, 7. Aufl., § 1671 BGB Rn. 37; Heilmann/Keuter, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1671 BGB Rn. 13). 2.5. Die Antragsgegnerin sieht zwar deutliche Fortschritte in der Kommunikation der Eltern, sie selbst hält jedoch eine weitere Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit für erforderlich. Sie hat sich deshalb bereit erklärt, dem Antragsteller eine Sorgerechtsvollmacht zu erteilen, bis dieses Ziel erreicht ist. Durch eine solche Sorgerechtsvollmacht können Konflikte in der Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern weitgehend vermieden werden (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1171, 1174; Geiger/Kirsch, FamRZ 2009, 1879, 1883). Die Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Vollmacht weist danach ebenfalls auf eine noch unzureichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern hin. Mit der Erteilung einer Vollmacht will die Antragsgegnerin offenbar auch erreichen, dass erforderliche Abstimmungen mit dem Antragsteller einstweilen möglichst gering gehalten werden.

Seite 8 2.6. Die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin gehen in ihren vom Senat eingeholten schriftlichen Stellungnahmen übereinstimmend davon aus, dass trotz der verbesserten Kommunikationsfähigkeit der Eltern die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht derzeit noch nicht gegeben sind und es einer Fortsetzung des Beratungsprozesses im Rahmen der Elternberatung bedarf. Das Jugendamt weist zu Recht darauf hin, dass gerade auch in Krisensituationen eine enge und vertrauensvolle Kommunikation erforderlich sei, an der es hier noch fehle. Die Verfahrensbeiständin sieht - für den Senat nachvollziehbar - die Gefahr, dass die gemeinsame Sorge ein „großes Konfliktpotential“ eröffnen könnte. Im Anhörungstermin vor dem Senat haben sowohl die Verfahrensbeiständin als auch das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin an ihrer Einschätzung festgehalten, dass die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenwärtig noch verfrüht sei. 2.7. Der Senat teilt dieses Urteil der beteiligten Professionen. Die Eltern müssen nämlich für die Wahrnehmung gemeinsamer elterlicher Sorge in der Lage sein, ohne Inanspruchnahme der Hilfe Dritter einen sach- und kindeswohlorientierten Diskurs zu führen, dabei gegenläufige Argumente auszutauschen und zuzulassen, um im Zuge einer umfassenden Abwägung zu gemeinsam getragenen Lösungen zu gelangen. Über diese für die Ausübung gemeinsamer elterlicher Verantwortung erforderlichen Fähigkeiten verfügen der Antragsteller und die Antragsgegnerin auch nach Einschätzung des Senats noch nicht. Unter diesen Umständen wäre eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich und für A. zwangsläufig nachteilig. Vielmehr müssen in dieser Situation die Konfliktmöglichkeiten, also die Abstimmungserfordernisse, so gering wie möglich gehalten werden. Eine gemeinsame elterliche Sorge, wie von der Antragsgegnerin beantragt, scheidet damit aus. 3. Hat das Familiengericht hiernach zu Recht die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge verneint, so findet es ebenfalls grundsätzlich die Billigung des Senats, dass es gerade dem Antragsteller die elterliche Sorge mit Ausnahme des Umgangsbestimmungsrechts übertragen hat. Allerdings ist im Hinblick auf den zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, FamRZ 2019, 802; FamRZ 2004, 1015, 1016) von der Übertragung des alleinigen Sorgerechts zusätzlich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszunehmen. 3.1. Der Senat hegt ebenso wenig wie das Familiengericht Zweifel an der notwendigen Erziehungsfähigkeit des Antragstellers. Für eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn sprechen entscheidend die Kindeswohlkriterien Kontinuität und Bindungstoleranz. Die

Seite 9 Ergänzungspflegerin hat hierzu im Senatstermin berichtet, dass sie den Antragsteller „als sehr bindungstolerant und entgegenkommend erlebt habe“. A. hat nicht nur zur Antragsgegnerin, sondern auch zum Antragsteller eine innige und vertrauensvolle Bindung. Sie fühlt sich im Haushalt ihres Vaters wohl und hat dort seit dem Obhutswechsel im Dezember 2019 eine gute Entwicklung genommen. Auch in Bezug auf die zwischen den Eltern streitige Gesundheitsfürsorge entspricht die von der Antragsgegnerin gewünschte gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht besser. Im Senatstermin sind die unterschiedlichen Auffassungen der Eltern zu der Frage, ob A. einer psychotherapeutischen Begleitung bedarf, erörtert worden. Die Ansicht des Antragstellers, angesichts der guten Entwicklung von A. sei eine solche Maßnahme nicht erforderlich, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Schließlich haben weder die Verfahrensbeiständin noch das Jugendamt oder die Ergänzungspflegerin Bedenken gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller vorgebracht. Sie haben sich vielmehr übereinstimmend für eine Beibehaltung der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen. 3.2. Der Einwand der Antragsgegnerin, Antragstellungen nach dem SGB VIII oder bei Ämtern und Behörden stünden nicht an und in den Sorgerechtsbereichen der Vermögenssorge und schulischen Angelegenheiten seien in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen nicht zu treffen, greift nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht durch. Denn die gemeinsame Erziehungsverantwortung als Teil der gemeinsamen Sorge stellt eine permanente Aufgabe dar und können Entscheidungen von erheblicher Bedeutung in Bezug auf Kinder und Jugendliche entwicklungsbedingt jederzeit und unvermittelt notwendig werden (vgl. JHA/Lack, Familienrecht, 7. Aufl., § 1671 BGB Rn. 36c), weshalb eine ausreichende Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern erforderlich ist. Dies gilt vorliegend auch hinsichtlich der Vermögenssorge. Der Antragsteller hat im Senatstermin dargelegt, dass A. über Vermögen in Form von Sparverträgen verfügt, welches eine ordnungsgemäße elterliche Verwaltung erfordert. 3.3. Allerdings kommt eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller zur alleinigen Ausübung nach dem insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Betracht. Denn die Antragsgegnerin hat sich mit dem gewöhnlichen Aufenthalt von A. im Haushalt des Antragstellers einverstanden erklärt. Im Senatstermin haben die Eltern eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen, nach der sich der Lebensmittelpunkt des Kindes weiterhin beim Antragsteller befindet. Danach ist aber die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller aus Kindeswohlgründen nicht

Seite 10 erforderlich. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist vielmehr auf den von der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren gestellten Antrag nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Eltern zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen, da dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. 3.4. Dagegen macht die von der Antragsgegnerin erklärte Bereitschaft, dem Antragsteller eine umfassende Sorgerechtsvollmacht zu erteilen, die Übertragung des Sorgerechts auf den Antragsteller nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Übrigen nicht entbehrlich. Denn zum einen hindert die Vollmachtserteilung eine Sorgerechtsübertragung nur dann, wenn sie - was hier indes nicht der Fall ist - zum für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1171, 1174). Zum anderen erfordert der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge auch bei Vorliegen einer Vollmacht eine Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern, soweit diese zur wirksamen Ausübung der Vollmacht im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 756, 757). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Annäherungsprozess zwischen den Eltern steht erst noch am Anfang und hat eine gemeinsame Aufarbeitung der zwischen ihnen bestehenden Konflikte überhaupt noch nicht begonnen. Der gegenwärtig erreichte Zustand erscheint noch zu fragil, um bereits jetzt die Prognose rechtfertigen zu können, die Antragsgegnerin werde in Zukunft hinreichend mitwirken und kooperieren, wenn die Vollmacht für konkrete Rechtsgeschäfte oder Handlungen nicht ausreicht. 4. Anhaltspunkte dafür, dass die elterliche Sorge ganz oder teilweise aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss (§ 1671 Abs. 4 BGB), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 5. Der von der Antragsgegnerin angeregten Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der vom Familiengericht bestellten Sachverständigen oder der Einholung eines weiteren familienpsychologischen Sachverständigengutachtens bedarf es im Lichte von § 26 FamFG nicht, da der Senat über ausreichende Sachgründe verfügt, um festzustellen, dass im vorliegenden Streitfall die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge jedenfalls derzeit noch nicht erfüllt sind. Dabei bietet das mündliche und schriftliche Vorbringen der Beteiligten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage. Auf das in erster Instanz eingeholte und von der Antragsgegnerin für unverwertbar gehaltene Sachverständigengutachten hat der Senat seine Entscheidung nicht gestützt.

Seite 11 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und entspricht der Billigkeit. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FamGKG. Dr. H. RinOLG D. ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung verhindert. Dr. H. T.  

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