None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1083/22
Leitsatz: 1. Die Äußerung eines in einer Fernsehsendung zu Fragen des Verbraucherschutzes befragten Experten muss sich der Programmverantwortliche zurechnen lassen. 2. Die technische unzutreffende Beschreibung eines bewerteten Produkts stellt regelmäßig eine Tatsachenbehauptung dar. Ist diese im Gesamtkontext für die hieraus abgeleitet Bewertung unbedeutend, kommen Unterlassungsansprüche hiergegen indes nicht in Betracht. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15. August 2022, Az.: 4 U 1083/22
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1083/22 Landgericht Leipzig, 08 O 646/22 EV BESCHLUSS In dem Rechtsstreit J...... W......, ... - Verfügungskläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Kanzlei F... - RA C... Z..., ... gegen Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), ... vertreten durch die Intendantin ... - Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P... H... P..., ... wegen einstweiliger Verfügung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht R...... ohne mündliche Verhandlung am 15.08.2022 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.9.2022 wird aufgehoben. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 40.000,- € festgesetzt werden.
Gründe: Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. I. Der Verfügungskläger (Kläger) betreibt als Einzelhandelskaufmann die "T...... W......". Er nimmt die Verfügungsbeklagte (Beklagte) wegen eines am 3.3.2022 in dem von ihr verantworteten MDR-Fernsehprogramm in der Sendung "Voss und Team" enthaltenen Beitrages in Anspruch. Dort hatte sich die Beklagte unter Bezug auf Äußerungen eines in dem Bericht zu Wort kommenden Verbraucherschützers kritisch mit dem vom Kläger vertriebenen Ionisator CLEAN-Tec beschäftigt und den Verkauf eines Trockendampfreinigers durch einen Mitarbeiter der T...... Handelsgesellschaft GmbH, an der der Kläger nicht beteiligt ist, im Jahre 2018 für einen Preis von 2700,- € an einen Rentner kritisiert. Der Kläger meint, durch die angegriffenen Äußerungen werde die Wirkungsweise des von ihm vertriebenen Reinigungsgeräts unzutreffend dargestellt und die nach einem Gutachten der Universität Padua feststehende Wirkung in Abrede gestellt. Dies rechtfertige einen Unterlassungsanspruch. Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vertieft. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers scheidet unter allen denkbaren Gesichtspunkten aus. 1. Soweit sich der Klägerin gegen behauptete Tatsachen in der streitgegenständlichen Berichterstattung wendet, ist Grundlage für einen Unterlassungsanspruch allein § 824 BGB. Dieser schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden. Eine solche Verbreitung kann grundsätzlich auch durch das Ausstrahlen von Filmaufnahmen erfolgen, mit denen Vorgänge oder Zustände dokumentiert werden sollen (BGH, Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 - juris). Der vom Landgericht herangezogene Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes ist nach ständiger Rechtsprechung subsidiär, wenn es um den durch § 824 BGB sowie ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zu gewährleistenden Schutz vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geht, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 21. April 1998 – VI ZR 196/97; Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 – juris). Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht und der Schutz des eingerichteten Gewerbebetriebes kommen aber insoweit in Betracht, als gegen geschäftsschädigende Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik
überschreiten, vorgegangen werden soll. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch des Klägers als Wirtschaftsunternehmen, weil die in dem Film wiedergegebenen Äußerungen geeignet sind, sein Ansehen und seinen wirtschaftlichen Ruf in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und in klarem Widerspruch zur öffentlichen Selbstdarstellung des von ihm betriebenen Unternehmens stehen. 2. Die Berufung beanstandet auf dieser Grundlage aber ohne Erfolg die Entscheidung des Landgerichts. Das angegriffene Urteil geht vielmehr von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsätzen aus und wendet diese zutreffend auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche an. a) Hiernach ist auch bei einer Fernsehberichterstattung die zutreffende Erfassung des Informationsgehalts unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des Produzenten noch das subjektive Verständnis der von der Filmberichterstattung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Aussagegehalt von Fernsehberichten regelmäßig durch das Zusammenwirken von Bild und gesprochenem Wort bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - juris). Für die Berichterstattung im Fernsehen darf das Bild in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Zwar ist es zusammen mit dem ihm zugeordneten Text Informationsträger; indes steht es in engem Bezugszusammenhang zu diesem. Im Regelfall ist seine Aufgabe zuallererst, das Gesagte "ins Bild zu setzen", so wie umgekehrt die Bildaussage durch den gesprochenen Text erklärt und durch ihn strukturiert und eingegrenzt wird. Dies entspricht auch den Seherwartungen des durchschnittlichen Fernsehzuschauers. Diese Aufgabe der Bildaussage für die Fernsehberichterstattung würde verkürzt oder gar versperrt, wenn die Auswahl der Bilder stets darauf Bedacht nehmen müsste, dass hinter ihrer Bedeutung für die bildliche Umsetzung des gesprochenen Worts nicht für ein mögliches sensibleres oder analytischeres Verständnis ein weitergehender Aussagegehalt der Bilder erscheint, der das Gesagte nicht nur bildlich umsetzt, sondern es inhaltlich in eine bestimmte Richtung weiterführt oder verändert. Für eine solche texterweiternde oder -einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträger (BGH, Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16 –, Rn. 10, juris). b) Liegt der Berichterstattung ein vergleichender Warentest zugrunde, der - wie hier - nicht Wettbewerbszwecken, sondern allein der Verbraucheraufklärung dient und werden die Grundlagen des Testverfahrens und die bei der Gewichtung berücksichtigten Gesichtspunkte offengelegt, dann wird, wenn sich der Betroffene dadurch beeinträchtigt fühlt, größte Zurückhaltung gegenüber der Behandlung als selbständige tatsächliche Äußerungen im Rechtssinne geboten sein. Nur wenn einer Äußerung jeder Wertungscharakter abgeht und ihr in ihrem tatsächlichen
Gehalt im Rahmen des Testberichts eigenständige Bedeutung zukommen sollte, kann es anders sein (BGH, Urteil vom 09.12.1975 - VI ZR 157/73, Rn. 40 - Warentest II, zitiert nach juris). Zwar bewegen sich die Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung. Das kann es rechtfertigen, auch für die Testaussagen, die zu den Testergebnissen hinführen, diesen Wertungsbezug besonders zu beachten und nach Maßgabe ihrer Aufgabe und Stellung im Kontext gemeinsam mit dem Testergebnis, das sie stützen, als Wertungen anzusehen. Anderes gilt jedoch dann, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt, sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind, und deshalb von dem Durchschnittsleser, dessen Verständnis hierfür maßgeblich ist, als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefasst werden (BGH, Urteil vom 21.02.1989 - VI ZR 18/88 Rn. 12 - Warentest V - zitiert nach juris). Es ist also nicht gesagt, dass sich jeder Testbericht und jede in ihm enthaltene Äußerung mit selbständigem Wert notwendig und immer als Wertung und niemals als tatsächliche Behauptung darstellt. Es kann durchaus sein, dass ein Testbericht je nach seinem schwerpunktmäßigen Inhalt und der Verselbständigung seiner zugrunde gelegten Umstände - jedenfalls überwiegend - rechtlich als tatsächliche Behauptung zu behandeln ist. Immerhin bewegen sich die Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, vielfach, wenn nicht sogar in der Regel, im Bereich der Meinungsäußerung/Wertung (BGH, a.a.O., Rn. 21 - Warentest II). c) Dass den angegriffenen Äußerungen ein vergleichender Warentest zugrunde gelegen hätte, macht jedoch auch die Berufung nicht geltend. Auch dem Bericht lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte oder der zugezogene Verbraucherschützer zu irgendeinem Zeitpunkt einen Vergleichstest durchgeführt und die Wirkweise von Heimionisatoren untersucht hätten. Ersichtlich liegt der Berichterstattung vielmehr eine Auseinandersetzung mit Werbeaussagen des in dem Bericht gezeigten Verkäufers und eine grundsätzliche kritische Grundeinstellung gegenüber den Produkten des Klägers zugrunde. 3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei der Aussage 1) a) nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, deren Unterlassung der Kläger nach §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB analog verlangen kann. Vorliegend findet sich die beanstandete Äußerung in Minute 39:03 des Berichts, in dem es nicht um die Wirkweise des Geräts, sondern um die Behauptung geht, dieses sei einem Rentner zu einem völlig überhöhten Preis von 2700,- € verkauft worden. Darüber hinaus wird dort darauf verwiesen, dass über die Firma des Klägers - was zutrifft - bereits mehrfach kritisch berichtet worden sei, was der Kläger als "tendenziös" beanstande. Ersichtlich wird aber in diesem Zusammenhang der Begriff "Luftfilter" nicht im technischen Sinn, sondern umgangssprachlich und synonym zu den an anderer Stelle des Berichts enthaltenen Bezeichnungen "Ionisator" und "Luftreiniger" verwendet, ohne dass es in diesem Kontext auf die Frage ankäme, ob Luft in einem Filter vorgereinigt oder ionisierende Partikel aus dem Gerät ausgestoßen werden und sich mit der Raumluft verbinden. Auch durch die Filmaufnahmen, mit denen der Text unterliegt ist, wird der Zuschauer nicht in diese Richtung gedrängt.
4. Die Äußerung 1 b) "Die tatsächliche Wirkung bleibt verborgen, ja. Dass muss man glauben" hat das Landgericht zutreffend als Meinungsäußerung des in dem Bericht befragten "Fachmanns für Luftreiniger und Umwelttechnologie" T...... J...... eingestuft. 4) Dabei hat es zu Recht unterstellt, dass die Beklagte sich die Äußerungen dieses Verbraucherschützers zurechnen lassen muss. Denn auch bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt oder wenn das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in der - gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94 –, BGHZ 132, 13-29, Rn. 18). 4) Anders als die Berufung meint, kann dieser Äußerung aber im Gesamtkontext nicht die tatsächliche Behauptung entnommen werden, es stehe fest, dass der von ihm vertriebene Ionisator keine erwiesene Wirkung habe. Der in Minute 27: 41 des Beitrags eingespielte O-Ton bezieht sich nämlich nicht auf die Produkte des Klägers und das in dem Bericht ab Minute 28:29 wiedergegebene Werbeverkaufsgespräch eines Vertreters mit der "Omi-Reporterin Inge" für einen Luftreiniger CLEAN-Tec des Klägers, sondern betrifft alle Arten von Heim-Ionisatoren. Dargestellt wird, dass diese in diversen Onlineshops "für ca. 70 €" als Luftreiniger fürs Wohnzimmer angeboten würden. Es heißt sodann:" Von solchen kleinen Geräten für zuhause hält T...... J...... von der Verbraucherzentrale gar nichts…". Dieser wird nun mit den Worten "Ich habe mich schon immer gefragt, warum man das kauft. Ich weiß es nicht, ehrlich gesagt. Das gibt’s auch schon länger", zitiert. Hierauf folgt die streitgegenständliche Äußerung, der der Durchschnittszuschauer unschwer entnehmen kann, dass der Verbraucherschützer generell von Heim-Ionisatoren abrät, weil er ihnen jeglichen Nutzwert pauschal abspricht. Zu den Produkten des Klägers wird erst im Anschluss hieran übergeleitet, durch den Kommentar aus dem Off "4 Tage später" wird insoweit auch eine deutliche Zäsur gesetzt. Auch wenn sich die in der Äußerung enthaltene pauschale Abwertung von Heim-Ionisatoren auch auf die Produkte des Klägers bezieht, knüpft sie nicht an einen beweisbaren Umstand an, weil zunächst offenbleibt, was der Verbraucherschützer unter einer "tatsächlichen Wirkung" versteht und wieso diese "verborgen" bleibt. Der tatsächliche Aussagegehalt dieser Kritik ist als so substanzarm anzusehen, dass sie sich insgesamt als bloße Wertung und damit als Meinungsäußerung darstellt. 4) Als nicht testgestützte Bewertung von Heimionisatoren ist die Äußerung damit bis zur Grenze der Schmähkritik geschützt. Diese ist hier jedoch nicht erreicht. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Beklagte mit der Berichterstattung über die Wirkungsweise von Heimionisatoren einen Beitrag aus dem Bereich des Verbraucherschutzes aufgreift, der im Rahmen ihres Programmauftrags liegt. Die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt; sie nimmt im demokratischen Rechtsstaat vielmehr auch insoweit eine wichtige Aufgabe
wahr, als sie die Bevölkerung über Themen von allgemeinen Interesse informiert, wozu auch Fragen des Verbraucherschutzes gehören (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 – juris; EGMR, Urteil vom 24. Februar 2015 - 21830/09, AfP 2016, 239 Rn. 56, 61 - Haldimann u.a. gegen Schweiz). 5. Die unter 1. c) und d) angegriffenen Äußerungen beziehen sich demgegenüber auf die Wirkungsweise des Clean-Tec, weil der Experte Jordis dort direkt Bezug nimmt auf die ab Minute 30:38 des Bericht wiedergegebenen Anpreisungen des T......-Verkäufers, der das Gerät u.a. mit den Worten beworben hatte, es diene der "Förderung der Alpha-Wellen im Gehirn, der Verbesserung des Stoffwechsels, Bekämpfung der Müdigkeit", erhöhe die Widerstandskraft gegen Krankheiten und helfe gegen "Kopfschmerzen, Nervosität, Verstopfung und Asthma". Diese Äußerung bewertet der Experte u.a. als "völligen Unsinn" und "naturwissenschaftlichen Unfug". 5) Da diese Äußerung eingebettet ist in die Gesamtbewertung der zuvor gezeigten Werbeanpreisungen durch den Verbraucherschützer, stellt sie auch nach Auffassung des Senats im Schwerpunkt eine Meinungsäußerung dar. Dies lässt auch der Kläger gegen sich gelten. Da es sich um Kritik an den gewerblichen Leistungen des vom Kläger betriebenen Unternehmens handelt, kommt eine Schmähkritik nur ausnahmsweise in Betracht (BGH NJW 2015, 773; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. § 20 Rn 20.19 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere führt das vom Kläger vorgelegte Gutachten der Universität Padua "Technical report on "Max Oxygen…" nicht dazu, dass die Einschätzung des Verbraucherschützers Jordis als bewusst herabsetzende Kritik ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt anzusehen wäre. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Einschätzung einer italienischen Universität in Deutschland allgemein bekannt ist und dem Verbraucherschützer Jordis bei der streitgegenständlichen Äußerung vorlag. Zum anderen befasst sich diese Studie lediglich mit antibakteriellen und antiviralen Effekten, u.a. mit SARS-COV-2. Bei Einsatz des Geräts gegen auf einen Flüssigkeitsträger aufgebrachte Viren wird dort ein "starker Effekt" für "indiziert" gehalten. Die weiteren Anpreisungen des Verkäufers, auf die sich die Bewertung des Verbraucherschützers bezieht, sind jedoch nicht Bestandteil dieser Studie. 5) Enthält eine Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, tritt allerdings das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht. Ist dies aber nicht der Fall, muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 21, juris; Senat, Beschluss vom 26. März 2021 – 4 U 2442/20 –, Rn. 24, juris). Wegen des klaren Bezugs der angegriffenen Äußerungen zu den in dem Bericht wiedergegebenen Anpreisungen des Verkäufers, kann aber auch den Äußerungen 1) c) und d) ("tatsächliche, echte Wirkungen, nachgewiesen gibt es nicht;
naturwissenschaftlicher Unfug") im hier gegebenen Gesamtkontext allein der Tatsachenkern entnommen werden, die von dem Verkäufer behaupteten Effekte seien nicht durch Studien belegt. Da sich der Verkäufer nicht auf eine antivirale Wirkung gegen COVID berufen hatte, umgekehrt aber die Einschätzung der Universität Padua nicht die von ihm behaupteten Wirkungen belegt oder sich mit diesen auch nur befasst, ist dieser Tatsachenkern zumindest nicht bewusst unwahr. Weitere Studien, die etwa eine Beeinflussung von Alpha-Wellen oder einen positiven Effekt auf die beschriebenen Krankheiten belegten, hat auch der Kläger nicht vorgelegt, Beweis hierzu hat er ebenfalls nicht angetreten. 6. Auch die weitere, in Minute 32: 35 zitierte Einschätzung des Verbraucherschützers: "Das ist ebenso völliger Unsinn..." (Antrag Nr. 1 e), stellt sich hiernach im Schwerpunkt als Meinungsäußerung dar, die der Kläger hinnehmen muss. 6) Allerdings enthält sie insoweit einen unwahren Tatsachenkern, als dass sie sich zur Begründung darauf stützt, es sei nicht möglich, dass "irgendwelche Viren von Zauberhand dadurch strömen durch dieses Gerät und dann in nennenswerter Menge abgetötet werden.". Damit wird – ebenso wie mit der Äußerung f) – die Wirkweise des Geräts unzutreffend beschrieben. Wie der Kläger durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, besteht diese nämlich nicht darin, Luft zunächst anzusaugen, innerhalb des Geräts zu filtern und anschließend wieder auszustoßen. Vielmehr stößt das Gerät selbst negative Ionen aus, die dazu führen sollen, dass Schadstoffe sich mit diesen verbinden und in der Folge auf den Boden absinken. Entscheidend für die Kritik des Verbraucherschützers ist jedoch ersichtlich nicht dieser Unterschied, sondern der Umstand, dass er generell dem Gerät wegen dessen geringer Größe eine relevante gesundheitsfördernde Wirkung abspricht. In Minute 31:14 führt er insoweit aus: "Also, als ich die Größe schon gesehen habe, war mir klar, dass dies nichts tut. Dafür reicht die Größe nicht, dafür reicht die Durchsatzmenge der Luft einfach nicht.". Ob sich die dieser Einschätzung zugrundeliegende Wirkungslosigkeit daraus ergibt, dass das Gerät zu klein ist, um die Luft in seinem Innern zu filtern oder nicht groß genug ist, um sie durch den Austausch von Ionen nach außen zu reinigen, ist jedoch für die Wertschätzung der Klägerin in der Öffentlichkeit ohne Belang. Bei Darstellungen, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können, ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nicht geboten, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen. Derartige „wertneutrale Falschdarstellungen“ begründen keine Unterlassungsansprüche (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.10.2007 - 1 BvR 150/06 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 W 338/22 –, Rn. 36, juris; Urteil vom 10. August 2021 – 4 U 1156/21 –, Rn. 11, juris; Beschluss vom 14.10.2019 – 4 U 2001/19 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 11.11.2018 - 4 U 1214/18 -, Rn. 7, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 166, juris). 6) Eine andere Betrachtung wäre möglicherweise dann geboten, wenn eine nennenswerte Reinigungswirkung auch in größeren Räumen belegt und damit dem der Bewertung des Verbraucherschützers zugrundeliegenden Tatsachenkern von vornherein der Boden entzogen wäre. Auch dies ergibt
sich aber nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten der Universität Padua, das sich gerade nicht mit der Frage beschäftigt, welche Raumgrößen mit dem Clean-Tec wirksam antiviral oder antibakteriell behandelt werden können, sondern nur feststellt, dass die von dem Gerät ausgehende Ionisation einen Effekt auf das Sars-Cov-2 Virus und E. coli und S. aureus Bakterien hat. Einen solchen Effekt hat jedoch auch der Verbraucherschützer in dem Bericht bejaht, ihn mit Blick auf die geringe Größe des Geräts jedoch als lediglich "theoretisch" bezeichnet. 6) Ein Unterlassungsanspruch scheidet anknüpfend hieran auch wegen der Äußerung Nr. 1f) aus. Gleiches gilt für die hieran anknüpfende Schätzung des Werts auf "grob geschätzt, ungefähr 200,- €", die als Schlussfolgerung und Meinungsäußerung gegenüber dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht des Klägers vorrangig ist. 7. Schließlich kommt auch bezüglich der Äußerung Nr. 2 ein Unterlassungsanspruch weder aus § 824 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Betracht. Dass die Umstände des Verkaufs eines Dampfstrahlreinigers an den Rentner T...... im Jahr 2018 für einen Preis von 2700,- € für sich genommen zutreffen, lässt auch der Kläger gegen sich gelten. Er kann sich aber nicht darauf berufen, im Gesamtzusammenhang werde für den Durchschnittszuschauer der unzutreffende Eindruck erweckt, dieser Verkauf sei durch die Fa. T...... worldwide, die der Kläger als Einzelkaufmann betreibt, erfolgt. Bei der Ermittlung verdeckter Aussagen muss nach gefestigter Rechtsprechung stets zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage unterschieden werden, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser oder Zuschauer als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt, unterschieden werden. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Betrachter aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, Rn. 17, juris, vgl. auch BGH, Urteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 und vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 – juris; (Senat, Beschluss vom 16. August 2021 – 4 U 1576/21 –, Rn. 6, juris). Eine unabweisliche Schlussfolgerung, der Verkauf des Geräts müsse durch das Unternehmen des Klägers selbst und nicht durch Mitarbeiter der T...... Handelsgesellschaft mbH erfolgt sein, lässt sich der Berichterstattung aber schon deshalb nicht entnehmen, weil diese die Vertriebsstruktur der Geräte nicht thematisiert und die T...... Handelsgesellschaft GmbH nicht erwähnt, sondern sich im hier maßgeblichen Abschnitt allein auf die Kritik an vermeintlich überhöhten Preisen und dem Verkauf an gebrechliche, ältere Personen beschränkt. Schon angesichts der Flüchtigkeit des gesprochenen Worts in dem Filmbeitrag wird der Zuschauer nach der Erwähnung der T...... W...... in Minute 37:26 die in Minute 39:03 genannte Firma T...... nicht zwingend mit dieser identifizieren. Er wird allenfalls davon ausgehen, dass hier Herstellung und Vertrieb in einer Hand liegen, sich aber auf der Grundlage der Berichterstattung über die Unternehmens- und Vertriebsstruktur keine weiteren
Gedanken machen. Angesichts des Umstandes, dass die Mitarbeiterrekrutierung für den Außendienst unstreitig über die Homepage der T...... W...... erfolgte (Minute 41:15 des angegriffenen Berichts), der Kläger sich diesen Verkauf zurechnen lässt, weil er - ebenfalls unstreitig - das Geld "an den Rentner zurückgezahlt hat" (Minute 40:24) und zudem noch durch die - später widerrufene - Duldung des Namens T...... einen solchen Irrtum befördert hat, ist ein solcher Eindruck aber nicht als unzutreffend anzusehen. Der Senat rät nach alledem zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. S...... Z...... R......
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