None vom Oberlandesgericht Dresden - 18a U 2529/21
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 18a U 2529/21 Landgericht Leipzig, 07 O 1917/21 Seite 1 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit X., … - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … gegen Volkswagen AG, … vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … wegen Schadensersatz hat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., Richter am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht S. ohne mündliche Verhandlung am 15.11.2022 beschlossen: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig, 07 O 1917/21 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Seite 2 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 24.000 € festgesetzt. Gründe: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Abgasmanipulationen an einem Kraftfahrzeug. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 08.04.2013 das streitgegenständliche Fahrzeug Audi A 3 Sportback 2.0 TDI als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 32.900 €. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 288 (EU 5) verbaut. Durch Urteil vom 28.10.2021, welches dem Kläger am 05.11.2021 zugestellt worden ist und auf das wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB nicht bestehe. Die durch den Kläger vorgetragenen Sachverhalte des sog. Thermofensters und der prüfstandsabhängigen Abschaltung der Abgasreinigung nach bestimmten definierten Parametern erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 826 BGB einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht. Das Thermofenster stelle bereits keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, jedenfalls fehle es insoweit am Schädigungsvorsatz der Beklagten und hinsichtlich der behaupteten Abschaltung der Abgasreinigung sei der Vortrag nicht hinreichend substantiiert für die Prüfung einer sittenwidrigen schädigenden Handlung der Beklagten und einer deliktische Haftung, da es an subsumtionsfähigen Tatsachen fehle. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV sei nicht gegeben, da diese Vorschriften keine Schutzgesetze darstellten. Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2021 Berufung eingelegt und diese am 05.01.2022 begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fort. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der klägerische Vortrag hinreichend substantiiert. Es läge eine unzulässige Prüfstandserkennung in Form der Fahrkurvenerkennung vor und aus dem Zwischenbericht eines durch die Klägervertreter in Auftrag gegebenen, noch nicht fertiggestellten, aufwändigen Gutachtens würde sich ergeben, dass in dem streitgegenständlichen Motor EA 288 Abschalteinrichtungen in Gestalt eines NOx-Speicherkatalysators verbaut seien (NSK Strategie, Anlage K E 9). Der Kläger hätte damit hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand einhalte und im Realbetrieb davon erheblich abweiche. Dem sei die Beklagte weder hinreichend entgegengetreten noch habe sie konkretisiert wie die Abgasreinigung und die Software funktioniere.
Seite 3 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28.10.2021 verkündeten Urteils, I. Die Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei Euro 23.651,26 nebst Zinsen aus Euro 23.651,26 hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi A 3, FIN: …. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 10.957,05 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi A 3, FIN: …. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag I. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.583,89 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.07.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 27.07.2022 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Schadensersatz fordern. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 13.07.2022. Die hiergegen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.07.2022 vorgebrachten Argumente gebieten keine Änderung der Rechtsauffassung des Senats. 1. Die Einwendungen des Klägers verfangen schon deshalb nicht, weil sie auf ein Fahrzeug mit dem Motor EA 288 bezogen sind, das der Euronorm 6 unterfällt. Anders als derartige
Seite 4 Fahrzeuge verfügt der streitgegenständliche PKW, welcher der Euronorm 5 unterfällt, weder über einen NOx-Speicherkatalysator noch über einen SCR-Katalysator. Der Inhalt des Zwischenberichts des Gutachters SV1 kann daher, soweit er Ausführungen zur Abschalteinrichtung Stickoxidspeicherkatalysator enthält, nicht als Indiz für die Verwendung einer solchen im Fahrzeug des Klägers herhalten. Hierauf ist der Kläger im Hinweisbeschluss im übrigen bereits ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass er in seiner Erwiderungsschrift auf diesen Punkt eingeht. 2. Aber auch soweit der Kläger Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte für Stickoxide im Realbetrieb unter Verweis auf Abgastests des Sachverständigen SV2 mit einem Golf VII der Schadstoffklasse 5 und Messungen der Deutschen Umwelthilfe vorträgt, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, greifbare Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung oder gar eine Manipulation in dem klägerischen Fahrzeug zu liefern (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2021, Az. VII ZR 2/21). Eine Abweichung der Messwerte im realen Betrieb von den Messwerten nach NEFZ ist als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und erst recht für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messungen erfolgen, vielmehr grundsätzlich ungeeignet (BGH, Beschluss vom 15.9.2021, a.a.O. Rn. 30). Ein Indiz hierfür hat der Bundesgerichtshof gesamtbetrachtend lediglich angenommen bei von der Beklagten zugestandener Verwendung von Prüfstandserkennungssoftware und zugleich erheblicher Grenzwertüberschreitung im realen Fahrbetrieb (BGH, Beschl. v. 25.11.2021, III ZR 202/20). Im dort zu entscheidenden Fall überschritt die Abgasemission die im NEFZ zulässigen Grenzwerte allerdings um den Faktor 9,7. Hiervon sind die vom Kläger dargelegten Überschreitungen (4,6 facher Schadstoffwert) deutlich entfernt. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die EU-Kommission beabsichtigt hatte, die Prüfschwellen für Prüffahrten der Kategorie 3 (Straßenfahrten) zur Einstufung, ob ein Verdachtsfall vorliegt, auf den Faktor 2 bis 5 festzulegen. 3. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf das Votum des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 ist nicht veranlasst, weil der Senat im vorliegenden Falle, wie im Hinweisbeschluss im einzelnen dargelegt, gerade nicht davon ausgeht, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden sind, welche für das Ergebnis des Prüfverfahrens von Einfluss gewesen sind. Das KBA hat den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor mehrfach untersucht und - wie dem Senat nicht nur aus den hier durch die Beklagte vorgelegten Auskünften, sondern auch aus einer Vielzahl von weiteren KBA-Auskünften gegenüber verschiedenen Gerichten bekannt ist - jeweils festgestellt, dass auch bei Deaktivierung der sog. Fahrkurvenerkennung die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemission nicht überschritten werden. Eine Stilllegung des Fahrzeugs oder ein Widerruf der Typgenehmigung drohte dem Kläger daher zu keinem
Seite 5 Zeitpunkt. Auf die im Votum des Generalanwalts Rantos aufgeworfenen Fragen, inwieweit die Bestimmungen der RL 2007/46/EG Drittschutz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB vermitteln, kommt es daher vorliegend nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der vorliegenden Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Die Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beim Motortyp EA 288 sind höchstrichterlich geklärt (BGH, Beschluss vom 21.03.2022, VIa ZR 334/21). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. H. S. S.
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15. November 2022
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18a U 2529/21 | 15. November 2022 |
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- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 2x
- §§ 6, 27 EG-FGV sei nicht gegeben, da diese Vorschriften 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- VII ZR 2/21 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 202/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x