None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 309/22
Leitsätze: 1. Sogenannte „Gefährderansprachen“ können im Rahmen der Führungsaufsicht nicht über § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB als strafbewehrtes Duldungs- oder Mitwirkungsgebot angeordnet werden. Die Vorschrift ermöglicht allein eine bloße Meldeverpflichtung. 2. Mit der Anordnung, dass der Proband sich „mindestens 14-täglich“ bei einer bezeichneten Dienststelle zu melden habe, ist mit Blick auf den für eine Strafbarkeit nach § 145a StGB maßgeblichen Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend eindeutig festgelegt, dass sich die Meldefrequenz auf regelmäßig mindestens zwei Vorsprachen pro Monat beläuft. Der zusätzlichen Bestimmung einer Höchstfrequenz bedarf es nicht (entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris). OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 30. November 2022, Az.: 2 Ws 309/22
Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 309/22 und 2 Ws 311/22 Landgericht Leipzig - StVK Torgau: TG II StVK 2/22 Staatsanwaltschaft Leipzig: 28 VRs 436 Js 56338/15 GenStA Dresden: 22 Ws 435/32 fa BESCHLUSS In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen N.N., wegen Vergewaltigung u.a. hier: Weisungen der Führungsaufsicht hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 30.11.2022 beschlossen: 1. Die Beschwerdesachen 2 Ws 309/22 und 2 Ws 311/22 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren 2 Ws 309/22 führt. 2. Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die Weisungen Nummern 4g, 4h und 4k der Entscheidungsformel im Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Torgau des Landgerichts Leipzig vom 29. August 2022 aufgehoben. 3. Die weitergehende Beschwerde gegen die Weisungen Nummern 4j sowie die Nummern 5d und 5e der Entscheidungsformel des genannten Beschlusses wird als unbegründet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht Leipzig – Strafvollstreckungskammer Torgau – zurückverwiesen. 5. Damit hat sich die gesondert erhobene Beschwerde des Verurteilten (Az.: 2 Ws 311/22) gegen die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 05. Oktober 2022 erfolgte Ablehnung einer Anordnung nach § 307 Abs. 2 StPO zur Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Weisungen vom 29. August 2022 erledigt.
Gründe: I. Das Landgericht Leipzig hatte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. März 2017 (Az.: 8 KLs 436 Js 56338/15) der Vergewaltigung schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte am 14. Oktober 2022 aus der Strafhaft entlassen. Am 29. August 2022 stellte die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Torgau des Landgerichts Leipzig fest, dass es bei der infolge der Vollverbüßung nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht verbleibe und beließ es zugleich bei der gesetzlichen Regeldauer dieser Maßregel von fünf Jahren. Zudem bestellte sie dem Verurteilten für diese Zeit einen Bewährungshelfer. Mit den nunmehr vom Beschwerdeführer angegriffenen Weisungen Nummer 4g, 4h, 4j und 4k ihrer Beschlussformel hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt angewiesen: ”4.g: sich nach vorheriger Terminvereinbarung bei den polizeilichen Ansprechpartnern von SPREE Berlin (Landeskriminalamt Berlin, Dezernat LKA 13, Keithstr. 30, 10787 Berlin) oder der entsprechenden polizeilichen Dienststelle eines anderen Bundeslandes zur Durchführung einer Gefährderansprache zu melden und zwar mindestens 14-tägig nach Terminvorgabe der Polizeidienststelle, wobei der polizeiliche Ansprechpartner den Verurteilten auch in seiner Wohnung aufsuchen kann, (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB), 4.h: sich zu bestimmten Zeiten bei seinem Bewährungshelfer zu melden und zwar in den ersten sechs Monaten nach der Haftentlassung mindestens 14-tägig, danach einmal monatlich zu den vom Bewährungshelfer festzulegenden Zeiten durch persönliche Vorsprache bei der Bewährungshilfe, wobei der Bewährungshelfer den Verurteilten, nach vorheriger Terminvereinbarung, auch in seiner Wohnung aufsuchen kann (§ 68b Abs.1 Nr. 7 StGB), 4.j: sich die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel vor Entlassung aus dem Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt bzw. nach Entlassung aus dem Strafvollzug nach näherer Weisung in den Räumen der Führungsaufsichtsstelle anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, (§ 68b Abs.1 Nr. 12 StGB), 4.k: sich nach 22.30 Uhr bis 6.00 Uhr nicht in der Nähe, d.h. es ist ein Abstand von mindestens 100 m zu wahren, von zu diesem Zeitpunkt noch betriebsbereiten Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs aufzuhalten (§ 68b Abs.1 Nr. 2 StGB)." Unter Nummer 5d) und 5e) der Beschlussformel hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht zudem - gemäß § 68b Abs. 2 StGB nicht strafbewehrt - angewiesen: ”5.d: Die Home-Unit in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken, 5.e: ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon (Handy) ständig in betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen." Nachdem der Beschluss der Verteidigerin des Verurteilten am 31. August 2022 und dem Verurteilten am 01. September 2022 zugestellt wurde, hat dieser mit Verteidigerschriftsatz vom 07. September 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tage, ”sofortige Beschwerde"
in Bezug auf die Weisungen Ziffer 4 g., 4 h., 4 j., 4k., 5d) und 5e) eingelegt. Das Landgericht Leipzig, Auswärtige Strafvollstreckungskammer Torgau, hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2022 nicht abgeholfen. II. 1. Das durch eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung veranlasste, als „sofortige Beschwerde“ lediglich fehlerhaft bezeichnete Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu behandeln, da der Beschwerdeführer mit ihm nicht die richterliche Nichtanordnung eines Entfallens der Führungsaufsicht angreift (§ 68f Abs. 2 StGB), sondern lediglich einen Teil der zur Ausgestaltung der Maßregel erteilten Weisungen. 2. Die Beschwerde ist in der Sache allerdings nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (vorläufig) erfolgreich. a) Die nach den §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn eine getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder wenn sie sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (std. Rspr.; Senat, Beschluss vom 06. September 2007 - 2 Ws 423/07 - juris; sowie Beschluss vom 30. September 2009 – 2 Ws 458/09 – juris [Rdnr. 5]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09 – juris [Rdnr. 7]; KG Berlin, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – juris [Rdnr. 9 m.w.N.]). Gesetzeswidrig ist die Entscheidung auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 02. Oktober 2013 – 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 – juris [Rdnr. 19]; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 – juris [Rdnr. 10]; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 43-44/18 – juris, jeweils m.w.N.). Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit den Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der ersten Instanz zu überlassen. Folglich bedarf jede erteilte Weisung grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Andernfalls ist eine Prüfung durch das Beschwerdegericht dahingehend, ob überhaupt eine Ermessensausübung stattfand oder ihre Grenzen eingehalten wurden, nicht möglich. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit beinhaltet darüber hinaus auch die Prüfung, ob der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist, weil § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB das Gericht vor dem Hintergrund der Strafbarkeit nach § § 145a StGB zu einer genauen Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens verpflichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdnr. 12). Erst die genaue Bestimmung gibt diesem Tatbestand, für den die Weisung die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die Kontur und gewährleisten so seine Vereinbarkeit mit Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 2 Ws 509/09 - juris, sowie Beschluss vom 27. März 2008 - Az.: 2 Ws 147/08 - juris). b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs haben die unter Nummer 4g., 4h. und 4k. der Entscheidungsformel aufgeführten Weisungen in ihrer gegenwärtigen Fassung keinen Bestand. Im Einzelnen: - Weisung 4g, (Meldeverpflichtung und Gefährderansprache): Der Senat teilt zwar nicht die unter Bezugnahme auf OLG Bamberg (Beschluss vom
15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris) vertretene Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB gestützte Weisung bereits wegen einer zu unbestimmten - und mit Blick auf die Blankettbestimmung des § 145a StGB deshalb unzureichenden - Festlegung einer Meldefrequenz im Höchstmaß keinen Bestand haben würde. Mit ihrer Formulierung, der Beschwerdeführer habe sich nach Terminvorgabe „mindestens 14-tägig [gemeint: 14-täglich]“ bei der Polizeidienststelle zu melden, hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten eindeutig und nachvollziehbar angewiesen, sich bei dieser Dienststelle in Zeitabständen von maximal 14 Tagen zu melden. Damit steht zugleich fest, dass sich die vom Verurteilten zu erfüllende Meldefrequenz auf regelmäßig mindestens zwei Vorsprachen pro Monat beläuft. Die Eindeutigkeit einer Strafbarkeit für den Fall eines Weisungsverstoßes ist damit gewährleistet, wobei es zulässig ist, die konkrete Terminvereinbarung der betreffenden Polizeidienststelle zu überlassen. Diese darf jedoch nicht von der gerichtlichen Vorgabe der Mindestfrequenz abweichen. Gleichwohl hat die Weisung in ihrer derzeitigen Fassung keinen Bestand. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer ihre maßgeblich zugrundeliegenden Ermessenserwägungen in den Beschlussgründen dargelegt, wenngleich nicht explizit auf die einzelne Weisung bezogen. Sie hat dabei jedoch übersehen, dass eine von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB gedeckte Weisung zum regelmäßigen „Melden“ an sich bloß einen bürokratischen Akt begründet, der sogar telefonisch erledigt werden könnte; die Meldepflicht nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB umfasst nicht die Pflicht, mit dem Verantwortlichen der jeweiligen Stelle ein Betreuungsgespräch zu führen, hier: eine sogenannte Gefährderansprache durchzuführen (Groß/Ruderich in Mü-Ko StGB 4. Auflage 2020, § 68b Rdnr. 19 m.w.N.). Zudem ist auch das Aufsuchen des Beschwerdeführers in seiner Wohnung durch einen polizeilichen Ansprechpartner zwar polizeirechtlich erlaubt, durch § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB indes nicht gedeckt. Eine über die bloße Meldeverpflichtung bei der Dienststelle hinausgehende Einschränkung in der Lebensführung des Betroffenen - hier das Aufsuchen im geschützten Privatbereich seiner Wohnung - wird von dieser Vorschrift nicht erlaubt. Gefährderansprachen, die mit Blick auf den gewählten Wohnsitz des Beschwerdeführers ihre gesetzliche Grundlage in § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 bzw. - bezogen auf das zugrundeliegende Urteil - in § 3 des Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) finden, sind zwar grundsätzlich geeignet, um dem Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht die Strafbewehrtheit bestimmter Verhaltensweisen und deren konsequente Verfolgung nachdrücklich vor Augen zu führen und hierdurch spezialpräventive Wirkung zu entfalten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 5 Ws 217/20 –, juris [Rdnr. 24]). Die führungsaufsichtsrechtliche Durchsetzung könnte jedoch allenfalls über eine geeignet gefasste Weisung nach Absatz 2 des § 68b StGB denkbar sein. Zweifel an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Melde- und Duldungsanordnung ergeben sich mit Blick auf deren geringe Eingriffsintensität allerdings nicht. Sollte die Strafvollstreckungskammer vor diesem Hintergrund weiterhin an der erteilten Weisung festhalten wollen, wird sie im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung deren Erfordernis – auch hinsichtlich der Anzahl der Gefährderansprachen – darzulegen haben, wobei für die relevante Gefährlichkeitsprognose neben den Erhebungen der Justizvollzugsanstalt auch sonstige Verhaltensweisen oder Äußerungen des Verurteilten berücksichtigungsfähig sind, etwa Bagatellisierungstendenzen hinsichtlich der Anlassverurteilung, wie sie der Verurteilte in seiner Beschwerdebegründung ausweislich der oben dargestellten Äußerungen zum Wesensgehalt der Anlasstaten erkennen lässt (vgl. KG Berlin a.a.O.).
- Weisung 4h, (Meldeverpflichtung beim Bewährungshelfer): Diese Weisung hat aus den gleichen Gründen keinen Bestand. Die Rechtsgrundlage des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB ermöglicht allein eine Meldeverpflichtung; weitergehende Anordnungen können über diese Norm nicht begründet werden. Der Katalog des Satzes 1 ist mit Blick auf die Strafbarkeit eines Verstoßes abschließend. Daher verlangt Satz 2 des § 68b Abs. 1 StGB die genaue Bestimmtheit von Weisungen nach diesem Abschnitt, und dies schließt es aus, dass ein Verhalten, das sich möglicherweise erst mittelbar aus der formulierten Weisung ergibt, strafrechtlich erfasst werden kann. Dieses strenge Verständnis des Bestimmtheitsgebotes ist dem „nulla poena“-Satz geschuldet (OLG München, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StRR 52/09 -, juris). Der Senat verweist ergänzend auf seine vorstehenden Ausführungen. - Weisung 4k, (Abstandsgebot zu Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs): Die auf § 68b Abs.1 Nr. 2 StGB gestützte Anweisung der Strafvollstreckungskammer, wonach der Verurteilte verpflichtet werden soll, „sich nach 22.30 Uhr bis 6.00 Uhr nicht in der Nähe, d.h. es ist ein Abstand von mindestens 100 m zu wahren, von zu diesem Zeitpunkt noch betriebsbereiten Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs aufzuhalten“, verstößt nicht nur gegen das in § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB normierte Bestimmtheitsgebot, da nicht eindeutig ist, nach welchem Maßstab die „Betriebsbereitschaft“ einer Haltestelle zu ermitteln ist, sie ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, § 68b Abs. 3 StGB. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Weisung geeignet sein muss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 – juris [Rdnr. 18 zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB m.w.N.]). Ferner muss sie erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn (sog. Angemessenheit) sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) sein muss. Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., juris [Rdnr. 19 ff. m.w.N.]; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018, a.a.O.). Sind – wie hier – eine Vielzahl von Weisungen mit teilweise erheblicher Eingriffsintensität erteilt worden, hat zudem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Anordnungen auch in ihrer Gesamtheit angemessen sind und den Verurteilten nicht über Gebühr belasten. Nach diesem Maßstab ist die konkrete Weisung unverhältnismäßig, da sie - wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigerin zutreffend ausführen - gerade in einer Stadt wie Berlin faktisch einem Ausgangsverbot gleichkommt. Vor dem Hintergrund der von der Strafvollstreckungskammer zusätzlich angeordneten Weisung des Tragens einer elektronischen Fußfessel erscheint sie zudem nicht mehr gerechtfertigt. c) Keinen Erfolg allerdings hat die Beschwerde, soweit sich der Verurteilte gegen die Anordnung seiner elektronischen Aufenthaltsüberwachung einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen technischen Umsetzungsmaßnahmen wendet (Weisungen Nummer 4j sowie 5d und 5e der Entscheidungsformel vom 29. August 2022). Die Überprüfung aufgrund des Beschwerdevorbringens hat keine Gesetzeswidrigkeit dieser Anordnungen ergeben, §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO. Anders als der Verurteilte, der sich stets weibliche Opfer für seine Überfälle suchte, in seiner Beschwerdebegründung meint, weisen die der Anlassverurteilung zugrundeliegende Straftat (Vergewaltigung) - wie bereits die zuvor u.a. vom Amtsgericht Leipzig mit Urteilen vom 14. Juni 2005 (Az.: 70 Ls 402 Js 43629/03, Beleidigung in Tateinheit mit
Körperverletzung) bzw. vom 22. Juli 2010 (Az.: 273 Ds 402 Js 50832/08, Beleidigung) geahndeten Taten - einen Sexualbezug auf, der die Anordnung sehr wohl rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hatte seinen weiblichen Opfern jeweils gezielt - unterhalb und oberhalb der Oberbekleidung - an die Brust gefasst. Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ist eine solche Weisung unter anderem - aber nur dann - zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB auferlegten (Aufenthalts-)Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten. Durch beispielhafte Erwähnung macht die Regelung deutlich, dass insbesondere die Möglichkeit der Datenverwendung zur elektronischen Überwachung der Erfüllung aufenthaltsbezogener Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StPO spezialpräventiv wirken kann (BT-Drucks. 17/3403 Seite 38). Bei den aufenthaltsbezogenen Weisungen sind zwar vor allem Aufenthaltsverbote nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bedeutsam, die sich auf Orte beziehen, die dem Verurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. Dies betrifft bei wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilten Personen namentlich solche Bereiche, in denen sich potentielle Opfer regelmäßig aufhalten, etwa die Wohnung eines früheren Opfers oder - bei pädophilen Straftätern - zum Beispiel Kinderspielplätze, Kindergärten und Schulen. Die erwartete präventive Wirkung ist aber nicht vom Bestehen solcher aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronischer Überwachung abhängig. Vielmehr verweist die Regelung auf alle fünf in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Verwendungszwecke. Daher kann das Gericht auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Vorgaben die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilen, wenn es überzeugt ist, dass (auch und allein) die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 StPO zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter sowie zur Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB den Betroffenen von der erneuten Begehung solcher Taten abhalten kann und daher die elektronische Überwachung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich erscheint (BT-Drs. 17/3403 Seite 38). Danach ist aus Rechtsgründen gegen die vom Beschwerdeführer wegen vermeintlicher Unzumutbarkeit beanstandete Weisung zum Tragen einer sogenannten „elektronischen Fußfessel“ nichts zu beanstanden. Die speziellen Anordnungsvoraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB sind in formeller Hinsicht erfüllt: Die Führungsaufsicht ist entsprechend § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 StGB wegen der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen eines Delikts im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eingetreten. Auch hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Vollzug die nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB geforderte Gefahr festgestellt, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird. Sie hat insofern zutreffend auf die vor der hiesigen Anlasstat begangenen - entgegen der Ansicht der Verteidigerin durchaus mit Sexualbezug einschlägigen, vgl. vorstehend unter lit. c) - Straftaten durch den Verurteilten abgestellt. Zum anderen hat sie das Ergebnis des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 23. März 2021 einbezogen, welches dem Verurteilten eine weiterhin bestehende hohe Rückfallwahrscheinlichkeit konstatiert hat. Ausweislich der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt Torgau in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2021 war auch nachfolgend kein geänderter Sachstand zu verzeichnen. Eine konkret naheliegende Gefahr ist für § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB nicht erforderlich (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 05. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris).
Die nach § 68b Abs. 2 StGB angeordneten Weisungen unter Ziffer 5 d) und 5e) des angefochtenen Beschlusses, eine Home-Unit aufzustellen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken, stehen im untrennbaren Zusammenhang mit der vorgenannten Weisung zum Tragen der elektronischen Fußfessel. Sie sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Ill. Eine von der Verteidigerin erbetene „Abänderung“ der beanstandeten Weisungen unter Nr. 4g und Nr. 4h der Beschlussformel vom 29. August 2022 durch den Senat scheidet mit Blick auf den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus. Die begehrte Abänderung würde der Sache nach eine eigene Ermessensausübung des Beschwerdegerichts darstellen, dem es aufgrund der gesetzlichen Regelung aus Rechtsgründen verwehrt ist, sein Ermessen mangels einer Ermessensreduzierung der Kammer „auf Null“ an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und in der Sache gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst zu entscheiden (std. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 05. Juni 2015 – 2 Ws 248/15 –, sowie vom 08. Juni 2011 – 2 Ws 282/11 –, jeweils juris; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2014 – III - 1 Ws 176/14 – juris). Die Sache ist deshalb im Umfang der aufgehobenen Weisungen an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, welche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats insoweit neu zu entscheiden hat. Die Strafvollstreckungskammer wird dabei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. IV. Mit dieser Senatsentscheidung hat sich die vom Verurteilten gesondert erhobene Beschwerde (Az.: 2 Ws 311/22) gegen die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 05. Oktober 2022 erfolgte Ablehnung einer beantragten Anordnung nach § 307 Abs. 2 StPO zur Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Weisungen vom 29. August 2022 erledigt.
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Referenzen
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- StGB § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz 1x
- StGB § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist 1x
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- StPO § 307 Keine Vollzugshemmung 1x
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