Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 U 79/23
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.07.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte gemäß dem Tenor zu 1. – 3. verurteilt worden ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz und des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 % zu tragen.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten den Rückbau eines von ihr auf seinem Grundstück errichteten Brauchwasserbrunnens gemäß eines zuvor zu erstellenden und durch die Wasserbehörde zu prüfenden Rückbaukonzeptes sowie die Rückzahlung des von ihm geleisteten Werklohns.
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Die Beklagte bohrte auf dem Grundstück des Klägers, belegen in A. , OT B. , L. Straße 106, einen Brunnen und förderte Wasser aus 40 m Tiefe. In einer wasserrechtlichen Anzeige gegenüber dem Landkreis – Umweltamt – hatte die Beklagte eine beabsichtigte Bohrtiefe von 25 m angegeben, die vom Landkreis nicht beanstandet worden war. Der Kläger zahlte an die Beklagte eine Vergütung von 4.307,80 €. Nach einiger Zeit, nachdem Pflanzen in seinem Garten eingegangen waren, stellte der Kläger fest, dass das Wasser stark salzhaltig war. Er ließ eine Wasseranalyse durchführen, nach der das Wasser wegen hoher Natrium- und Chlorid-Werte nicht als Gießwasser geeignet war.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, ein Rückbaukonzept des errichteten Brauchwasserbrunnens am Standort L. Straße 106 in A. , C. Kreis, Flur 12, Flurstück 601/608 zu erstellen,
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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ein Rückbaukonzept des errichteten Brauchwasserbrunnens am Standort L. Straße 106 in A. , C. Kreis, Flur 12, Flurstück 601/608, durch eine Fachfirma nach ihrer Wahl erstellen zu lassen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, das erstellte Rückbaukonzept der zuständigen unteren Wasserbehörde, Amt Umweltamt, SG Gewässerschutz, D. Platz 9 in M. zeitnah, jedenfalls spätestens 2 Wochen nach Erstellung, zur Prüfung vorzulegen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, nach Prüfung und Genehmigung des Rückbaukonzeptes von Seiten der unter Ziff. 2 genannten Behörde den Rückbau nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 135 „Sanierung und Rückbau von Brunnen, Grundwassermessstellen und Bohrungen“ durchzuführen und den Rückbau gemäß DIN 4943 zu dokumentieren,
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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, nach Prüfung und Genehmigung des Rückbaukonzeptes von Seiten der unter Ziff. 2 genannten Behörde den Rückbau nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 135 „Sanierung und Rückbau von Brunnen, Grundwassermessstellen und Bohrungen“ analog des Merkblattes „Rückbau von Grundwassermessstellen“ (LHW, 2010) durch eine nach DVGW-Arbeitsblatt W 120 zertifizierte Fachfirma durchführen zu lassen und den Rückbau gemäß DIN 4943 dokumentieren zu lassen,
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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.395,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.119,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß den Hauptanträgen des Klägers verurteilt.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie begehrt nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.
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Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
B.
- 16
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit die Beklagte zur Erstellung eines Rückbaukonzeptes und der Umsetzung desselben verurteilt worden ist. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Beklagte zur Rückzahlung des Werklohns und zum Ersatz für die Kosten für die Wasseranalyse verurteilt worden ist.
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I. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten aus den §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283 BGB, jedoch nur hinsichtlich der Rückzahlung des Werklohns und der Kosten für die Wasseranalyse, nicht auch hinsichtlich des Rückbaus des streitgegenständlichen Brunnens.
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1. Die Parteien haben unter dem 11.07.2019 einen Werkvertrag im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB über die Errichtung/Bohrung eines Brauchwasserbrunnens auf dem Grundstück des Klägers geschlossen (Anlagen K2 und K3, Bd. I Bl. 16 ff.).
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2. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Werkvertrag verletzt, weil mit dem Brunnen nicht - wie vereinbart – Brauchwasser gefördert worden ist, sondern Sole, also stark salzhaltiges Wasser, das nicht zur Gartenbewässerung geeignet ist.
- 20
Vertragsgegenstand war gemäß dem Angebot der Beklagten vom 04.07.2019 (Anlage K3, Seite 1, Bd. I Bl. 17) ein Brauchwasserbrunnen/Gartenbrunnen. Die Geeignetheit des geförderten Wassers als Brauchwasser war damit eine vereinbarte Beschaffenheit des Werks im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB.
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Diese Beschaffenheit weist das erstellte Werk nicht auf, denn unstreitig ist das geförderte Wasser stark salzhaltig und nicht als Brauchwasser geeignet. Dies ergibt sich aus der vom Kläger eingeholten Wasseranalyse (Anlage K 9, Bd. I Bl. 32 f.) und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
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3. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie den Mangel des Werks nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
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Zwar mag sich die Beklagte in anderen Fällen darauf berufen können, dass sie für die Qualität von gefördertem Grundwasser grundsätzlich nicht hafte, sondern dass dies das Risiko des Auftraggebers sei.
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Anders ist es vorliegend. Denn dass in A. soleführende Gesteinsschichten, nämlich Schichten von Zechstein, vorhanden sind (vgl. Anlage K 13, Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen vom 03.11.2020, Bd. I Bl. 40 ff.), ist zum einen allgemein bekannt (jedenfalls, dass sich im Boden Sole befindet); zum anderen ist ein Fachunternehmen wie die Beklagte, das u.a. Brunnen bohrt, verpflichtet, sich jedenfalls einen Überblick über den Bodenaufbau zu verschaffen. Auch wenn nach der Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen nicht genau prognostizierbar ist, in welcher Tiefe sich die Schichten des Zechsteins jeweils befinden (diese sind sowohl bei ca. 200 m unter Gelände als auch ab ca. 60 m unter Gelände angetroffen worden), muss bei einer solchen Bodengeologie damit gerechnet werden, auf Sole zu stoßen, die als Brauchwasser für einen Gartenbrunnen ungeeignet ist. Deshalb war die Beklagte auch verpflichtet, zumindest zu überprüfen, ob es sich bei dem Wasser, auf das sie in 40 m Bohrtiefe gestoßen war und das sie zum Betrieb des für den Kläger gebohrten Brunnens förderte, um „normales“ Grundwasser oder um Sole (stark salzhaltiges Grundwasser) handelte.
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Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass bereits im sogenannten Bestätigungsbescheid des Landkreises C. Kreis vom 21.10.2019 (Anlage K 5, Bd. I Bl. 23) in der Begründung unter I. ausgeführt ist: „Der chemische Zustand des Grundwasserkörper SAL GW 014 ist schlecht und der mengenmäßige Zustand ist gut.“ Daraus musste der Kläger nicht schließen, dass nur Sole (oder stark solehaltiges Wasser) gefördert werden könne. Die Überprüfungspflicht der Beklagten folgt vorliegend aus der Besonderheit der geographischen Lage des Grundstücks des Klägers im Gebiet der Stadt A. .
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4. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil die Beklagte den Mangel – offensichtlich – nicht beheben kann.
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a) In der Bohrtiefe von 40 m befindet sich kein nutzbares Brauchwasser; von dort kann nur Sole gefördert werden, die zur Bewässerung des Gartens gerade nicht geeignet ist.
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b) In einer Bohrtiefe von 25 m, die ursprünglich vorgesehen war, weshalb die Beklagte diese Bohrtiefe gegenüber dem Umweltamt angezeigt hatte, befindet sich kein Grundwasser, das gefördert werden kann. Soweit die Beklagte in einer Tiefe von 27 m auf Grundwasser gestoßen ist, hat sie selbst ausgeführt, dass dies mengenmäßig nicht ausreichend gewesen sei. Gerade deshalb hat sie die Bohrung auf 40 m fortgeführt.
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c) Dass die geförderte Sole möglicherweise in einer Wasseraufbereitungsanlage entsalzen werden kann, hat die Beklagte bislang nur als Möglichkeit in den Raum gestellt und dem Kläger empfohlen, sich deshalb an die Firma Pumpenservice G. zu wenden, ohne jedoch genaueren Vortrag dazu zu machen, dass dies eine technisch machbare Lösung darstellt, die dem Kläger auch zumutbar ist. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Nacherfüllung hinsichtlich des ursprünglich geschuldeten Werks.
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5. Dem Kläger ist ein durch die Pflichtverletzung der Beklagten hervorgerufener Schaden entstanden, indem er für den nicht brauchbaren Brunnen eine Vergütung an die Beklagte gezahlt hat und ihm Kosten für die Einholung der Wasseranalyse entstanden sind. Einen Schaden im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zum Rückbau des Brunnens hat der Kläger indes nicht schlüssig dargetan.
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a) Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von 4.307,80 € entstanden, weil er in dieser Höhe Werklohn auf deren Rechnung vom 31.03.2020 (Anlage K 8, Bd. I Bl. 31) an die Beklagte für ein nutzloses Werk gezahlt hat. Denn der Brunnen ist für den Kläger nicht nutzbar.
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b) Die Kosten für die Wasseranalyse in Höhe von 87,64 € sind ein weiterer Schaden des Klägers, der auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruht.
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c) Dem Kläger ist hingegen – derzeit - kein Schaden hinsichtlich der Erstellung eines Rückbaukonzeptes und der Durchführung des Rückbaus gemäß dem Konzept entstanden.
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aa) Denn der Landkreis – Umweltamt – C. Kreis hat bislang keinen Bescheid dahingehend erlassen, dass der streitgegenständliche Brunnen zurückzubauen ist. Zwar ist die E-Mail des Landkreises, Verfasser Dr. M. , an die Ehefrau des Klägers vom 10.12.2020 (Anlage K 14, Bd. I Bl. 42) so formuliert, als ob es sich um eine Anordnung handele. Der Landkreis hat jedoch erst unter dem 13.10.2021 ein Anhörungsschreiben (Anlage K 20, Bd. I Bl. 102) an den Kläger gerichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Anordnung des Rückbaus des Brunnens gegeben. Ein Bescheid mit der Anordnung des Rückbaus ist allerdings in diesem Rechtsstreit nicht vorgelegt worden. In der Berufungsverhandlung vom 10.04.2024 hat der Klägervertreter auf Nachfrage des Senats dazu ausgeführt, dass ihm ein solcher Bescheid auch nicht bekannt sei.
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bb) Eine sonstige, insbesondere vertragliche, Verpflichtung der Beklagten zum Rückbau des streitgegenständlichen Brunnens kann der Senat nicht erkennen.
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Ein Schaden des Klägers ist – über den gezahlten Werklohn hinaus – nicht erkennbar. Zwar befindet sich nunmehr im Garten des Klägers ein – nutzloser - Brunnenschacht. Die Beklagte sollte jedoch im Auftrag des Klägers einen Brunnen bohren. Die vertragliche Risikoverteilung sah vor, dass die Beklagte keinen Werklohn erhalten sollte (und auch sonst keine Kosten für den Kläger anfallen sollten), wenn die Bohrung erfolglos blieb. Hinsichtlich eines – ggf. nutzlosen - Brunnenschachtes, der ersichtlich in dem Fall der erfolglosen Bohrung entstehen würde, haben die Parteien gerade keine Vereinbarung getroffen. Daher ist der Vertrag so auszulegen, dass es im Grundsatz im Risikobereich des Klägers lag, einen nutzlosen Brunnenschacht auf seinem Grundstück zu haben und diesen ggf. auf eigene Kosten rückbauen und verschließen zu lassen. Der Senat verkennt nicht, dass vorliegend eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, wenn aus der Tatsache, dass die Beklagte die soleführende Schicht angebohrt und gefördert hat, Gefahren für das Grundwasser/die Soleschicht erwüchsen und deshalb ein Rückbau aufgrund öffentlich-rechtlicher Anordnung erforderlich würde. Für eine solche Auffassung des Landkreises sprechen zwar die E-Mail des Dr. M. vom 10.12.2020 (Anlage K 14) und das Anhörungsschreiben des Landkreises – Umweltamt – C. Kreis vom 13.10.2021 (Anlage K 20). Allerdings spricht wiederum der Umstand, dass trotz dieser beiden Schreiben in einem Zeitraum von nunmehr 2 ½ Jahren seit der Anhörung des Klägers trotz der in den Schreiben genannten Umweltgefahren keine Anordnung zum Rückbau erfolgt ist, dafür, dass der Landkreis an seiner Auffassung möglicherweise nicht festgehalten hat. Wenn aber ein Rückbau aufgrund von Gefahren für die Umwelt, die die Beklagte aufgrund der o.g. Pflichtverletzung möglicherweise hervorgerufen hätte, nicht erforderlich ist, haftet die Beklagte auch nicht für die Kosten des Rückbaus bzw. auch nicht für die Erstellung eines Rückbaukonzeptes, solange die Erstellung eines solchen nicht angeordnet worden ist.
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Es fehlt insoweit derzeit an einem schlüssig dargelegten Schaden.
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II. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 4.307,80 € auch aus § 241 Abs. 1 S. 1 BGB oder jedenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt, da die Beklagte eine Garantieerklärung mit dem Inhalt angegeben hat, dass bei erfolgloser Bohrung keine Kosten anfallen. Da eine Bohrung, mit der kein Brauchwasser, sondern Sole gefördert wird, als erfolglos in diesem Sinne anzusehen ist, bestand keine Pflicht des Klägers zur Zahlung einer Vergütung, weshalb er schon aufgrund der vertraglichen Vereinbarung, jedenfalls aber mangels Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB Rückzahlung verlangen kann.
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III. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes verlangen.
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Ausweislich des Anwaltsschreibens vom 11.01.2021 (Anlage K 15, Bd. I Bl. 44) hat der Kläger seine Prozessbevollmächtigten beauftragt, nachdem durch die E-Mail des Dr. M. vom 10.12.2020 die Notwendigkeit des Rückbaus erklärt worden war, weshalb der Inanspruchnahme der vollständige Gegenstandswert von 16.000,00 € zugrundezulegen ist. Danach errechnet sich ein Betrag von 1.134,55 € ((1,3 * 718 € + 20 €)* 1,19).
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Wegen § 308 Abs. 2 ZPO sind dem Kläger lediglich die beantragten 1.119,79 € nebst Verzugszinsen (§§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB) zuzusprechen.
C.
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I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
- 43
II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO.
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III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
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IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.
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Der Senat hat für den Berufungsantrag der Beklagten auf Klageabweisung, für den jeweils die Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung gemäß dem Tenor des angefochtenen Urteils zu 1. bis 4. zu bewerten ist, folgende Teilstreitwerte zugrunde gelegt:
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Tenor zu 1.: 2.500,00 €,
Tenor zu. 2.: kein eigener Wert, Identität mit 1.,
Tenor zu 3.: 7.500,00 €,
Tenor zu 4.: 4.395,44 €.
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Diese ergeben in der Summe einen Betrag von 14.395,44 €, weshalb der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf die Streitwert-Stufe bis 16.000,00 € festzusetzen war.
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Der Tenor zu 5. betrifft eine Nebenforderung und bleibt deshalb gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln 1x
- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 1x
- BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 43 Nebenforderungen 1x