None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 138/24

    Leitsatz: 1. Für die Behauptung, die von einer Krankenversicherung getroffenen Limitierungsmaßnahmen hätten die Belange der Versicherung nicht ausreichend gewahrt, was sich auch auf seinen individuellen Vertrag auswirke, trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast. 2. Übergibt der Versicherer die zugrundeliegenden und an den Treuhänder ausgereichten Unterlagen, kann sich der Versicherungsnehmer hierzu nicht mehr mit Nichtwissen erklären; eine Erläuterung dieser Unterlagen schuldet der Versicherer nicht. 3. Das Gericht trifft keine Hinweispflicht, einen nicht erfolgversprechenden Klageantrag so umzustellen, dass damit ein geändertes Klageziel verfolgt wird. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 15. Oktober 2024, Az.: 4 U 138/24

    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 138/24 Landgericht Leipzig, 03 O 1139/23 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit T...... R......, ...... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: G...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... gegen ...... Krankenversicherung AG, ...... vertreten durch den Vorstand ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... wegen Forderung und Feststellung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richterin am Oberlandesgericht P...... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 am 15.10.2024 für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 18.1.2024 - 3 O 1139/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

    3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 9.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der bei der Beklagten privat krankenversicherte Kläger verlangt von der Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit diverser Beitragsanpassungen, Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge und Nutzungsersatz wegen behaupteter formeller und materieller Fehler bei der Beitragsanpassung und bei der Limitierungsmittelvergabe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Beitragsanpassungen seien formell und materiell rechtmäßig. Die Änderungsmitteilungen genügten den Anforderungen des § 203 Abs.5 VVG. Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit, insbesondere rechtmäßige Verteilung von Limitierungsmitteln habe die Klagepartei nach Vorlage der geheimhaltungspflichtigen Versicherungsunterlagen nicht den Anforderungen an die (sekundäre) Darlegungslast genügt. Mit der Berufung beantragt der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits. Daneben stellt er klar, dass er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolge. Den Feststellungsantrag zu 1) ändere er in einen Leistungsantrag gerichtet auf Vergabe von Limitierungsmitteln, die die jeweilige Prämienerhöhung aufzehren. Die Antragsänderung stützt er auf das - nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung - ergangene Urteil des BGH vom 20.3.2024 zu dem Az. IV ZR 68/22. Es müsse ihm erlaubt sein, seine Anträge dieser für ihn nicht vorhersehbaren Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen. Der Kläger beantragt, 1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. 2. Es werden die Anträge aus der ersten Instanz vollumfänglich weiterverfolgt. hilfsweise: anstatt des Antrags Ziff. 1.) der ersten Instanz: „1) Die Beklagte wird verurteilt, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00000000 L 00 durch Vergabe entsprechender Mittel zu limitieren.“ a) im Tarif VCH3A die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 i.H.v. 75,56 € b) im Tarif VCH3A die Beitragsanpassung zum 01.01.2023 i.H.v. 107,51.“ Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.01.2024 – 03 O 1139/23 zurückzuweisen. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und verteidigt

    insoweit das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15.10.2022 verwiesen. II. A Es spricht bereits vieles dafür, dass die Berufung unzulässig ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 9.9.2024 - 4 U 209/24 in einer vergleichbaren Konstellation mit denselben Prozessbevollmächtigten verwiesen. B Ungeachtet der Bedenken des Senats gegen die Zulässigkeit ist die Berufung indessen auch in der Sache unbegründet. 1. Das Landgericht hat die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zutreffend als formell wirksam im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG angesehen. Hiergegen wendet sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht. 2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herabsetzung oder Neufestsetzung der streitgegenständlichen Prämien unter Zuweisung weiterer Limitierungsmittel zu. a) Er hat nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten die Belange der Versicherten im Sinne von § 155 Abs. 2 VAG nicht gewahrt haben und wie sich der Fehler auf sein Versicherungsverhältnis ausgewirkt hat. Dafür trägt der Kläger die Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 - juris). Da der Kläger die Nachkalkulation nicht beanstandet hat, sondern nur die Limitierungsmaßnahmen, ist im Rahmen der zivilgerichtlichen Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen daher auch nur zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des Versicherungszweiges der Krankenversicherung als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, R 33 - juris). Lediglich besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten sind geeignet, eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbelange zu rechtfertigen und damit einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab zu begründen. Die Belange der Versicherten sind deshalb nur dann nicht mehr ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versichertengemeinschaft unangemessen und in offensichtlicher Art und Weise verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, R 40 - juris). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die - abgesehen von bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungsarten - im Wesentlichen nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden soll (vgl. BGH a.a.O. Rn 41). Die Fehlerhaftigkeit

    der Limitierungsentscheidung führt lediglich dazu, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf (weitere) Limitierung, d. h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann. Dieser Anspruch auf weitere Limitierung ist - soweit er besteht - mit einem der Höhe nach auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienanspruch in seiner neuen Höhe zu verrechnen (vgl. BGH a.a.O. Rn 45). Hierbei kann es nur entscheidend sein, ob sich der Fehler bei der Limitierungsentscheidung gerade auf das Versicherungsverhältnis des klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn 58 - juris). Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (vgl. BGH a.a.O., Rn 67). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen kann, führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern (nur) zu einer sekundären Darlegungslast des Versicherers (vgl. BGH a.a.O., Rn 72). Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag allerdings zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Dann obliegt es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (vgl. BGH Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn 73 - juris). Dabei wird der Versicherer auch Vortrag zu den in anderen Tarifen vorgenommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur Dotierung im klägerischen Tarif halten müssen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob der Versicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende Limitierungsentscheidung konkret beeinträchtigt wird. Der Umfang der sekundären Darlegungslast des Versicherers hängt hierbei vom Umfang des zuvor gehaltenen Vortrags des Versicherungsnehmers ab (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn 73 - juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht konkret zu den Limitierungsmaßnahmen vorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Soweit der Kläger zu den Limitierungsentscheidungen bereits in erster Instanz vorgetragen hat, erfolgte dies ersichtlich ins Blaue hinein und hatte keinen Bezug zu dem vorliegenden Sachverhalt. Er hat in der Klageschrift lediglich ausgeführt, dass das Bestreiten an bereits bekannten (wohl den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten) Sachverhalten ausgerichtet sei und der Kläger davon ausgehe, dass die Sichtung der Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit aufweisen werde. Das Landgericht hat den im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden weiteren Prozessbevollmächtigten und den Kläger zur Geheimhaltung verpflichtet und auf die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen (Anl. B 4) verwiesen. Gleichwohl hat der Kläger zu den vorgelegten Unterlagen keine konkrete Stellungnahme abgegeben, sondern sich darauf beschränkt auszuführen, dass ihn keine Substantiierungslast zu den zugänglich gemachten Treuhänderunterlagen treffe. Ebenso wenig hat der Kläger mit der Berufungsbegründung konkret zu den von der Beklagten vorgelegten Treuhänderunterlagen Stellung genommen. Vielmehr hat er die Auffassung vertreten, zu einer weiteren Substantiierung nicht verpflichtet zu sein. Zu den von der Beklagten übergebenen geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen müsse er schon deshalb nicht mehr Stellung nehmen, weil die Beklagte nicht ihrer (sekundären) Darlegungslast durch Erläuterung ihrer eigenen Unterlagen nachgekommen sei. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 1138/23 -, Rn. 32, juris), weil jedenfalls durch deren Übergabe die Unterlagen so in den Machtbereich des Klägers gelangt sind, dass es ihm zumutbar

    gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen und weil der Versicherer durch die Übergabe der Unterlagen seiner sekundären Darlegungslast (zunächst) genügt hatte. Angesichts der ihm bekannten Konsequenzen bei Anordnung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 193 GVG lag es in der Entscheidung des Klägers, entweder den Hauptbevollmächtigten zu dem Verhandlungstermin zu entsenden oder im Anschluss an diesen Termin den Unterbevollmächtigten mit der gebotenen Stellungnahme zu beauftragen. Schon angesichts der ihn treffenden Beweislast für die Behauptung, seine konkreten Belange seien durch die Verteilung der Limitierungsmittel nicht gewahrt, durfte er sich demgegenüber nicht darauf zurückziehen, mangels versicherungsaufsichtsrechtlicher Kenntnisse hierzu überhaupt nicht Stellung nehmen zu müssen. Ein Recht zur Behauptung ins Blaue hinein besteht insofern nicht, zumal es dem Versicherungsnehmer freigestanden hätte, zunächst auf seine Kosten einen versicherungsmathematischen Privatgutachter in den Verhandlungstermin zu entsenden und die Geheimhaltungsanordnung auf diesen erstrecken zu lassen. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer demgegenüber sehenden Auges dafür, sich durch einen Terminsbevollmächtigten vertreten zu lassen, der zu der gebotenen Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen nicht bereit oder in der Lage ist, bleibt er von vornherein beweisfällig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Berufung auf die planvoll herbeigeführte Unmöglichkeit einer Stellungnahme zugleich eine Beweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers darstellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 - 20 U 50/23, Rn. 48 - juris). Die Beklagte war nach Vorlage der Treuhänderunterlagen auch nicht gehalten, schriftsätzlich die Limitierungsmaßnahmen weiter zu erläutern. Die Beklagte trifft zwar eine sekundäre Darlegungslast, aber diese orientiert sich an dem zuvor gehaltenen Vortrag des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 - juris). Macht der klagende Versicherungsnehmer die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen geltend, genügt es in einem ersten Schritt die Treuhänderunterlagen vorzulegen. Dann obliegt es dem Kläger dazu konkret Stellung zu nehmen und darzulegen, welche Beanstandungen er erhebt. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 09.01.2024 (4 U 1138/23, Rn 31 - juris) wie folgt ausgeführt: „Hieraus ergibt sich für den Prämienerhöhungsstreit eine gestufte Darlegungslast: In einem ersten Schritt darf der Versicherungsnehmer die materielle Unwirksamkeit der Prämienerhöhung behaupten, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Beschränkt er seine Behauptung auf bestimmte Teilaspekte der Erhöhung, wie etwa die Limitierungsmaßnahmen, gereicht ihm das in dieser Phase des Verfahrens nicht zum Nachteil. Es ist vielmehr dann Sache des Versicherers, die Berechtigung der Beitragserhöhung darzulegen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 4 W 937/20 –, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben. Eine "Erklärungshilfe", die die versicherungsmathematische Materie laienverständlich aufbereitet, schuldet er hingegen nicht... Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten Rechenwerks. Erforderlich ist aber, dass unter Auseinandersetzung mit den von der Versicherung vorgelegten Unterlagen konkrete Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand (zumal in mehrfacher Weise auch zulasten der Versichertengemeinschaft) die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 1 U 222/22 –, Rn. 10, juris).“ Daran hält der Senat fest.

    Im Übrigen kann von der Beklagten nach dem derzeitigen Stand auch schon deshalb keine weitere schriftsätzliche Erläuterung verlangt werden, weil damit die Geheimhaltung der Geschäftsunterlagen unterlaufen wird. Wäre sie verpflichtet ihr Limitierungskonzept zu erläutern, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der die Schriftsätze fertigt, zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist, wäre sie gezwungen Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Im Übrigen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.11.2023 in abstrakter Form ihre Vorgehensweise bei Festlegung der Limiterungsmittel erläutert. Auch dazu hat sich der Kläger nicht verhalten. Es besteht auch keine Veranlassung dem Kläger im Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, die Treuhänderunterlagen erneut einzusehen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Kläger wäre mit weiterem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Er hatte bereits in erster Instanz Gelegenheit zu einer konkreten Stellungnahme, die er nicht genutzt hat. Daran ändert auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts. b) Ohne Erfolg hat der Kläger in erster Instanz gerügt, dass dem Treuhänder die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden sind. Allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche kann dem Versicherungsnehmer keine Befugnis vermitteln, die Wirksamkeit der Prämienanpassung zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 1138/23, Rn 27 - juris; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023 - 20 U 7/23 - juris). Auf die Ausführungen des Senates im Urteil vom 09.01.2024 (4 U 1138/23, Rn 27ff. - juris) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht seine Hinweispflicht nicht verletzt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in dem als Anlage BLD BE 2 vorgelegten Hinweisbeschluss vom 6.6.2024 - 11 U 49/24 - zu einer ersichtlich gleichgelagerten Berufungsbegründung der hiesigen Prozessbevollmächtigten unter anderem folgendes ausgeführt: „Die Berufungsbegründung setzt sich vorliegend mit dem angegriffenen Urteil nicht auseinander, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in der Rechtsansicht, der BGH habe mit seinem Urteil vom 20.03.2024 seine bisherige Rechtsprechung geändert, einen neuen Anspruch „sui generis“ hergeleitet und das Landgericht habe gegen seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen, was in der Folge dazu geführt habe, dass der Kläger nicht schon in erster Instanz seine Klage entsprechend dem nunmehr verfolgten Anspruch auf weitergehende Limitierung geändert habe. Dabei verkennt der Kläger allerdings, dass § 139 ZPO keine auf die Änderung des Prozessziels einer Partei abzielenden Hinweise fordert (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2022 - VI ZR 395/19, juris Rn. 18). Eine Verletzung der Hinweispflicht ist dem Erstgericht demnach nicht vorzuwerfen. Daran vermag auch die Formulierung, dass das Urteil „vollumfänglich“ zur Überprüfung gestellt wird und das Vorliegen von „materiellen Fehlern“ des Urteils zur formellen Rechtmäßigkeit in Bezug auf den Einwand der dem Treuhänder nur unvollständig vorliegenden Unterlagen (S.2 der BB) bzw. dem Hinweis auf die übersandten „Anschreiben bzw. Informationsblätter“ zu den angegriffenen Prämienerhöhungen nichts zu ändern. Konkrete Einwendungen werden in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Diese befasst sich vielmehr ausschließlich mit den Auswirkungen einer vermeintlich fehlerhaften Limitierung und sucht dementsprechend um eine Antragsanpassung.“ Dem schließt sich der Senat vorliegend an.

    3. Dem Kläger steht dementsprechend auch kein Bereicherungsanspruch zu. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO. P......

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