None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 788/24

    Leitsatz: § 100 Abs. 4 ZPO ist im Kostenfestsetzungsverfahren auf Fälle der Verurteilung einer Personenhandelsgesellschaft und ihres akzessorisch persönlich haftenden Gesellschafters entsprechend anzuwenden; sie haften für die Kosten "wie Gesamtschuldner" (Anschluss an OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.1966, 6 U 194/65, MDR 1967, 50; Abgrenzung zu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.03.2016, 1 W 6/16, NJW-RP 2017,62). OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 30. Dezember 2024, Az.: 12 W 788/24

    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 12 W 788/24 Landgericht Leipzig, 01 O 1845/21 BESCHLUSS In Sachen W...... K......, L......, c/o A...... Verwaltungs GmbH, ...... vertreten durch die Verwalterin A...... Verwaltungs GmbH - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: S...... S...... Partnerschaft mbB, ...... gegen 1. C...... GmbH & Co. KG, ...... vertreten durch die Komplementärin C...... Verwaltungs GmbH - Beklagte und Beschwerdegegnerin - K...... GmbH, ...... vertr.d.d. Geschäftsführer ...... - Streithelferin zu 1 - Prozessbevollmächtigte: Dr. E...... & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... 2. C...... Verwaltungs GmbH, ...... vertreten durch den Geschäftsführer ...... - Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Anwaltsbüro Leipzig K...... und M...... PartGmbB, ...... wegen Forderung hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 30.12.2024

    beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 08.10.2024 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die - wie Gesamtschuldner - von der Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2 an die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Leipzig vom 10.05.2022, des rechtskräftigen Endurteils des Landgerichts Leipzig vom 05.04.2024 und des rechtswirksamen Beschlusses des OLG Dresden vom 26.08.2024 zu erstattenden Kosten werden einschließlich Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu Az.: 1 OH 72/18 i.H.v. 37.973,49 € und der Gerichtskosten der ersten Instanz i.H.v. 5.367,00 € auf 58.251,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 11.04.2024 aus einem Betrag von 54.181,40 € sowie seit dem 04.09.2024 aus einem Betrag i.H.v. 4.069,80 € festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die hälftige Teilung der festgesetzten Kosten auf die beiden Beklagten und nicht eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wurde. Die Beklagte zu 1) als Werkunternehmerin und die Beklagte zu 2) als akzessorisch haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) wurden im Hauptsacheverfahren zur Zahlung und vollständigen Kostentragung verurteilt. Die akzessorische Haftung der Beklagten zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) aus §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB a.F. wird in Ziffer II 4. der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils benannt; in Ziffer II 5. der Gründe wird erläutert, dass die akzessorische Haftung keine gesamtschuldnerische Haftung beinhalte, weil der Innenausgleich zwischen den Beklagten über § 110 HGB erfolge und es am für die Annahme einer Gesamtschuld erforderlichen Merkmal der Gleichstufigkeit fehle. Das Landgericht hat mit dem der Klägerin am 24.10.2024 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2024 die Kosten in unstreitiger Höhe von 58.251,20 € nebst Zinsen jeweils zur Hälfte den Beklagten zu 1) und zu 2) auferlegt. Hiergegen richtet sich die am 06.11.2024 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, in der (nur) beanstandet wird, dass die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen sei, da es sich um eine einheitliche Verbindlichkeit handele, für die verschiedene Vermögensmaßnahmen haften. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Aus den Urteilsgründen ergebe sich, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften. § 100 Abs. 4 ZPO ordne jedoch hinsichtlich der Kosten nur für den Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung ein Ausspruch aus der Haftung als Gesamtschuldner an.

    Die Beklagten haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Mit der Beschwerde strebt die Klägerin die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber einer Haftung nach Kopfteilen an. Damit strebt sie wirtschaftlich die Erstreckung jeweils des hälftigen Betrages des festgesetzten Erstattungsbetrages auf den jeweils anderen Beklagten an, so dass von der Beschwer der Klägerin der gesamte festgesetzte Betrag erfasst ist; der Betrag i.H.v. 58.251,20 € stellt mithin auch den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens dar. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der Wortlaut des § 100 Abs. 4 ZPO die gesamtschuldnerische Haftung in die Kosten nur für den Fall einer gesamtschuldnerischen Verurteilung in die Hauptforderung anordnet. Ferner hat das Landgericht zutreffend erfasst, dass ausweislich des zugrunde gelegten Endurteils kein Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten vorliegt. Gleichwohl haften die Beklagten für die Kosten nicht als Kopfschuldner, sondern „wie Gesamtschuldner“. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Regelung des § 100 Abs. 4 ZPO über das „echte“ Gesamtschuldverhältnis hinaus auch für diejenigen Fälle entsprechend herangezogen werden kann, in denen im selben Prozess auf Grundlage eines gesamtschuldähnlichen Verhältnisses mehrere Beklagte verurteilt worden sind. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass im selben Prozess der Hauptschuldner und der Bürge verurteilt wird, da auch insoweit sich die Haftungsmassen decken, aber kein „echtes“ Gesamtschuldverhältnis besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.02.1998, 11 W 653/98; Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 100 Rdn. 12; a.A.: Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 100 Rdn. 5). Dies gilt aber auch für den Fall, dass im selben Prozess Gesellschaft und Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als Streitgenossen verurteilt werden, wie dies hier der Fall ist. Zwar besteht insoweit, anders als zwischen den Gesellschaftern untereinander, kein Gesamtschuldverhältnis; entscheidend ist jedoch, dass die akzessorische Haftung nach den §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB a.F. gegenüber dem Kläger einer gesamtschuldnerischen Haftung gleich kommt (OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.1966, 6 U 194/64, MDR 1967, 50; Tilmann, GRUR 1986, 691, 697, beck-online, Schulz in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 100 Rn. 16; Jaspersen in: BeckOK ZPO, 54. Ed. 01.09.2024, § 100 Rn. 18; f; Göertz in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 100 Rn. 7 „Gesellschaft“, beck-online). In derartigen Fällen ist die Art der Haftung zur Klarstellung durch die Formulierung „wie Gesamtschuldner“ in die Tenorierung aufzunehmen (vgl. Schulz, a.a.O.; OLG München, a.a.O.). III.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Eine Übertragung des Verfahrens auf den vollständig besetzten Senat mit dem Ziel einer Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Zwar wird vereinzelt in der Literatur (Flockenhaus, a.a.O.); die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO insbesondere auf den hier ohnehin nicht vorliegenden Fall einer gleichzeitigen Verurteilung von Hauptschuldner und Bürge abgelehnt; dies zumeist jedoch lediglich unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 07.03.2016, 1 W 6/16, NJW-RR 2017, 62). Dort hat das OLG Saarbrücken jedoch nur eine „doppelte“ Analogie abgelehnt; dem lag zu Grunde, dass im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht - wie es § 100 Abs. 4 ZPO zu Grunde legt - eine Verurteilung in der Hauptsache erfolgt war, sondern nach Zurücknahme der Klagen gegen den Hauptschuldner und einen Bürgen und übereinstimmender Erledigungserklärung bezüglich eines weiteren Bürgen (nur) eine Kostenentscheidung zu treffen war. So liegt der Sachverhalt hier nicht. D......

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 788/24
30. Dezember 2024
12 W 788/24 30. Dezember 2024

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