Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 155/91

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 1991 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verzinsung für beide Beträge am 3. Juni 1989 beginnt und die Verurteilung zu 5,- DM Mahnkosten entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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