Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 164/91

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. April 1991 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.066,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. September 1990 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 11.066,33 DM.


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