Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 164/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. April 1991 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.066,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. September 1990 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 11.066,33 DM.
1
Tatbestand:
2Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 I ZPO
3Entscheidungsgründe:
4A.
5Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich gerechtfertigt.
6Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 11.066,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. September 1990 verlangen.
7I.
8Die Fa. ... hatte gegen die Beklagte, die in ihrem Auftrag im März 1990 mit dem BMS "..." eine Partie Stahlrohre von ... nach ... (NL) transportiert hat, wegen beim Transport eingetretener Schäden am Gut einen Ersatzanspruch in Höhe von 11.066,33 DM.
9Dieser Anspruch ist auf die Klägerin, die den Schaden als Transportversicherer der Fa. ... reguliert hat, gemäß § 67 VVG übergegangen.
101.
11Der übergegangene Anspruch ergibt sich aus den §§ 58, 26 BinnSchG, 431 HGB. Nach diesen Vorschriften haftet der Frachtführer für den Schaden, welcher seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung durch Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Dabei hat der Frachtführer ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, im gleichen Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
12a)
13Entgegen den genannten Vorschriften muß nach § 14 VTB, deren Geltung von den Parteien unstreitig vereinbart worden ist, der Auftraggeber darlegen und beweisen, daß der Frachtführer den Güterschaden verschuldet hat. Diese Bestimmung ist jedoch unwirksam; sie verstößt gegen § 11 Nr. 15a AGBG, der es dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt, die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils zu ändern. § 11 Nr. 15a AGBG gilt, obwohl kaufmännischer Verkehr vorliegt, nach den §§ 24 Satz 2, 9 II Nr. 1 AGBG auch hier, weil es auch gegenüber einem Kaufmann unangemessen ist, ihm entgegen der gesetzlichen Regelung die Beweislast für Umstände aufzuerlegen, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen (vgl. Palandt-Heinrichs, 52. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 93).
14b)
15Auch die Freizeichnung für einfache und grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die § 14 VTB enthält, ist unwirksam.
16Der Haftungsausschluß ist bezüglich der groben Fahrlässigkeit nach dem Rechtsgedanken des § 11 Nr. 7 AGBG, der über die §§ 24 Satz 2, 9 II Nr. 1 AGBG auch im vorliegenden Fall anwendbar ist, unwirksam. Der pauschale Ausschluß der Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen benachteiligt auch im kaufmännischen Verkehr den Vertragspartner des Frachtführers unangemessen, weil er jedes denkbare schadensstiftende Ereignis von der anfänglichen Fahr- und Ladungsuntüchtigkeit des Schiffes bis zu groben Büroversehen umfaßt. Der Bundesgerichtshof sieht aber im Binnenschiffahrtsrecht nur Haftungsausschlüsse als wirksam an, die Nachlässigkeiten und Versehen, welche insbesondere auf der Frachtreise stets eintreten können, betreffen (sog. Gefahren der Schiffahrt; vgl. BGH NJW 73, 2107; VersR 85, 57). Der Haftungsausschluß ist auch bezüglich einfacher Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen unwirksam. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß eine teilweise gegen die §§ 9ff AGBG verstoßende Klausel im ganzen unwirksam ist (vgl. BGH 106, 267) Etwas anderes würde nur gelten, wenn die den Haftungsausschluß enthaltende Klausel aus sich heraus verständliche, sprachlich und inhaltlich teilbare Bestimmungen enthielte (vgl. BGH 91, 1792). Das ist aber nicht der Fall, da § 14 VTB den Haftungsausschluß für einfache und grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen dadurch bewirkt, daß er anordnet, der Frachtführer hafte nur für Vorsatz seiner Erfüllungsgehilfen.
172.
18Die Klägerin hat bewiesen, daß der Schaden zwischen der Übernahme des Gutes und dem Beginn des Löschens eingetreten ist.
19a)
20Die Übernahme erfolgte mit dem Beginn des Ausladens der Waggons in Duisburg. Die Rohre wurden nämlich von der Beklagten per Kran direkt vom Waggon in das Schiff verladen (vgl. § 6 Nr. 1 II VTB). Es ist unstreitig, daß die gebündelten Rohre bei der Verladung keine sichtbaren äußeren Schäden aufwiesen. Nach dem Ausladen in ... hingegen waren die Rohre, wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ... ergibt, beschädigt.
21Dies deckt sich auch mir der schriftlichen Aussage des Zeugen.
22Die Schaden befanden sich an den Rohrenden, so daß die schadhaften Stellen, worauf der Zeuge hingewiesen hat, auch zu sehen waren, als die Rohre noch gebündelt waren. Aus diesen Umständen folgt, daß die Rohre, als sie aus den Waggons entladen wurden, keine Beschädigungen aufwiesen, andernfalls man sie hätte schon müssen.
23b)
24Die vom Zeugen ... festgestellten Schäden lagen bereits beim Beginn des Löschens vor. Der Zeuge ... hat glaubhaft ausgeführt, er habe keine Ahnung, wo der Schaden entstanden sei, das Löschen in ... sei ohne Probleme erfolgt. Daraus ist zu schließen, daß die Schäden, die der Zeuge nach dem Löschen an den noch auf dem Kai liegenden Rohren festgestellt hat, bereits bei Beginn der Löscharbeiten vorhanden waren.
253.
26Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß weder sie noch den von ihr beauftragten Unterfrachtführer ein Verschulden an dem Schaden trifft.
274.
28§ 21 VTG steht der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen. Die Empfängerin des Gutes, die Fa. ... in ..., hat den Schaden nämlich unverzüglich gerügt. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ergibt sich, daß ihm, dem Schiffsführer des BMS "...", sofort nach dem Löschen die beiden Ladescheine und/oder ein Löschbericht jeweils mit dem Vermerk, daß 88 Rohre beschädigt seien, ausgehändigt worden sind. Diese Art und Form der Schadensanzeige genügt, sie entspricht den in geltenden Gesetzen und Handelsgebräuchen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen ..., daß es bei ihnen üblich sei, den Loschbericht dem Schiffer mitzugeben, sondern auch daraus, daß keine Partei eine abweichende Übung behauptet hat.
295.
30Die Schadenshöhe ist unstreitig.
31II.
32Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus den §§ 284 BGB, 352 HGB.
33B.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 II, 101, 708 Nr. 10 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 67 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58, 26 BinnSchG, 431 HGB. Nach diesen Vorschriften 2x (nicht zugeordnet)
- HGB § 431 Haftungshöchstbetrag 1x
- § 14 VTB 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Nr. 15a AGBG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 24 Satz 2, 9 II Nr. 1 AGBG 4x (nicht zugeordnet)
- § 11 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Nr. 7 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 73, 2107 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 85, 57 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Nr. 1 II VTB 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 VTG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 1x
- HGB § 352 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x