Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 28/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 18. August 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abge-ändert:

Die Klageanträge zu 1) (Schmerzensgeld) und 2) (Schmerzensgeldrente für Dezember 1995) sind unter Berück-sichtigung einer Mitverantwortung des Klägers von 1/3 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28. November 1995 unter Berücksichtigung einer Mitverant-wortung des Klägers von 1/3 zu erstatten, der ihm bereits entstanden ist oder noch in Zukunft entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf einen berechtigten Dritten über-gegangen sind.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuld-ner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Mitverantwortung von 1/3 jeden weitergehenden imma-teriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 28. November 1995 noch entstehen wird.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Beträge der Kla-geansprüche zu 1) und 2) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, daß auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 74.666,67 DM und den Kläger in Höhe von 37.333,33 DM.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 169/01
24. Januar 2002
6 U 169/01 24. Januar 2002

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