Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 183/99

Tenor

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 19. August 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger unter Einbeziehung der landgerichtlichen Verurteilung 965,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1997 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger unter Einbeziehung der landgerichtlichen Verurteilung ein Schmerzensgeld von insgesamt 18.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 des zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 15. April 1997 in Q sowie den zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 zu ersetzen; den materiellen Schaden nur insoweit, als Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 47 % und die Beklagten 53 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagten 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 21.049,20 DM und den Kläger um 8.106,03 DM.


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