Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 30 U 199/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. September 1999 verkündete Urtel des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, folgende im Eigentum des Klägers stehende Flächen zu bejagen, die Bejagung durch Verpachtung oder sonstige Erlaubnisse zu gestatten und den Kläger in sonstiger Weise an der Bejahung der Grundstücke zu hindern:

- Flur XXX, Flurstück XX, Ackerland, Waldfläche,

Wasserfläche, (5.800 qm)

- Flur XXX, Flurstück XX, Waldfläche, Wasserfläche

(25.384 qm)

- Flur XXX, Furstück XXX, Ackerland, Weg, Waldfläche

(103.374 qm)

- Flur XXX, Flurstück XXX, Ackerland (20.059 qm)

sämtlich Gemarkung G1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Beckum von G1, Blatt 2883.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 3/11 und die Beklagten 8/11.

Von den Kosten der zweiten Instanz werden dem Kläger 2/11 und den Beklagten 9/11 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.


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