Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 23 W 530/00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 3.053,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 2000 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600,00 DM.


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