Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 16 U (Baul.) 8/02

Tenor

Der Umlegungsplan "V" vom 28. März 2001 wird insoweit aufgehoben, als dieser dem Beteiligten zu 1) unter der Ordnungsnummer 16 das neu zu bildende Flurstück X2 zuteilt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1), der seinerseits die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 11) trägt. Im Übrigen tragen die vorstehend genannten Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den jeweiligen Beteiligten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.