Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 164/03

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.


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