Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 30 U 111/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. März 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.447,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2002 zu zahlen.

Insoweit bleibt das Versäumnisurteil des Senats vom 01. Oktober 2003 aufrechterhalten.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Klägerin 7% und die Beklagte 93%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 57% und die Beklagte 43%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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