Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 98/04

Tenor

Unter Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.


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