Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 473 - 476/04

Tenor

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend das Ermittlungsverfahren gegen die Ärzte und wird auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet verworfen.

II.

Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen vorn 10. Februar 2004 .und der Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 11. August 2004 werden insoweit aufgehoben, als sie das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Arzte und Dr. betreffen.

III.

Gegen die Beschuldigten Dr. und Dr. wird die Erhebung der öffentlichen Klage in der Weise angeordnet, dass diese Beschuldigten anzuklagen sind, in am 04.07.2002 durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.

Den Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Der Angeschuldigte Dr. war zur Tatzeit Oberarzt, der Angeschuldigte Dr. Assistenzarzt in der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses der Krankenhaus gem. GmbH in

Der später verstorbene seinerzeit 57-jährige Patient wurde am

2. Juli 2002 aufgrund der Verdachtsdiagnose seines Hausarztes auf das Vorliegen einer akuten Gallenblasenentzündung zunächst in der Ambulanz des genannten Krankenhauses behandelt und - nach Bestätigung des Befundes der akuten Gallenblasenentzündting auf dem Boden eines Gallensteinleidens - zur Durchführung einer laparoskopischen Gallenblasenentfernung auf der Chirurgischen Station aufgenommen. Die indizierte Operation wurde am 04.07.2002 von dem beschuldigten Assistenzarzt Dr. als Operateur unter Assistenz des beschuldigten Oberarztes Dr. durchgeführt. Bei dieser Operation verkannten die Beschuldigten aus Fahrlässigkeit die anatomische Situation der Gallenblasengänge und handelten fehlerhaft, indem sie bei der erforderlichen Durchtrennung des Ausführungsganges der Gallenblase (Ductus cysticus) den distal gelegenen Teil des Hauptgallenganges (Ductus choledochus) fehlerhaft mit einem Clip verschlossen und durchtrennten und zudem eine Schädigung des proximal gelegenen leberseitigen Hauptgallenganges verursachten. Im weiteren Verlauf wies dieser Gallengang eine Nekrose auf, durch die GalIenflüssigkeit in das freie Abdomen trat. Hierzu kam es, weil die Beschuldigten vor der Schnittführung die erforderliche Sorgfalt außer Achtließen, indem sie den Ausführungsgang der Gallenblase nicht zirkulär freipräpariert, eindeutig identifiziert und dessen Einmündung in den Hauptgallengang nicht eindeutig dargestellt hatten.

Infolge dieser Sorgfaltspflichtverletzung kam es - trotz mehrerer Revisionsoperationen und einer Verlegung des Patienten in das Universitätsklinikum - bei dem Patienten zu einer Sepsis sowie einem Multiorganversagen, an deren Folgen er am 10.08.2002 verstarb.

Vergehen, strafbar § 222 StGB.

Beweismittel:

I.

Einlassung der Angeschuldigten,

II.

Zeugen:

1.

zu laden über das -Krankenhaus,

2.

Dr. ‚ zu laden wie zuvor.

III.

Sachverständige:

1.

Prof. Dr. med. ‚ zu laden über die Klinik für Allgemein-, Visceral-, Gefäß- und Thoraxchirurgie, Klinikum

2.

Prof. Dr. med. ~‚ zu laden über die Chirurgische Klinik

IV.

Urkunden:

1.

ärztliches Obduktionsprotokoll vom 13.08.2002, BI. 16ff. dA.,

2.

Krankenunterlagen über die Behandlung des Patienten vom

02.07.2002 bis 19.07.2002 des

3.

Krankenunterlagen über die Behandlung des Patienten vom 19.07.2902 bis 10.08.2002 des Universitätsklinikums 1,

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

1.

Der Beschuldigte Dr. war zur Tatzeit als Assistenzarzt, der Beschuldigte Dr. als Oberarzt in der Chirurgischen Abteilung des in tätig. Die Operation am 04.07.2002 führte Dr. als Operateur unter der Assistenz und Kontrolle des Oberarztes Dr. durch.

Die Beschuldigten haben zu dem Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung durch ihre Verteidiger vortragen lassen, dass sie während der Operation am 04.07.2002 und danach die nötige Sorgfalt angewendet hätten. Die Verletzung des Hauptgallenganges stelle sich als Folge der anatomisch schwierigen durch die Entzündung der Gallenblase besonders erschwerten Gegebenheiten dar, der strafrechtlich kein vorwerfbares Verhalten zugrunde liege, weder auf Seiten des Operateurs noch auf Seiten des bei der Operation anwesenden Oberarztes.

Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen widerlegt. Nach dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Prof Dr. vom 15. April 2005 ist vielmehr davon auszugehen, dass bei fehlender vollständiger Darstellung der Einmündung des Ductus cysticus in den Ductus choledochus ein Clip versehentlich auf Anteile des Ductus choledochus gesetzt wurde. lm weiteren Verlauf des Eingriffes verschloss der Operateur wie üblich mit Clips den Ductus cysticus in Richtung auf die Gallenblase und durchtrennte hiernach den Ductus cysticus. Der zentral gesetzte Clip verschloss allerdings nicht nur den Ductus cysticus, sondern auch den Ductus choledochus. Durch die bestehende Entzünduhg und die Präparation mit der Hakenelektrode kam es zusätzlich zu einer thermischen Schädigung des proximal vom Clip liegenden Ductus hepato-choledochus (dem lebernahen Teil des Hauptgallenganges), welcher dann im weiteren Verlauf eine Nekrose aufwies. Hierdurch gelangte Gallenflüssigkeit in das freie Abdomen, die letztlich die Sepsis und das zum Tode führende Multiorganversagen auslöste.

Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens haben die Beschuldigten die anatomische Situation verkannt und jeweils fehlerhaft gehandelt. Zwar war bei dem Patienten, bei dem eine ausgeprägte Entzündung der Gallenblase bestand, die Gefahr einer Verletzung der Gallengänge im Gegensatz zu einer normalen „Standardgalle“ erhöht. Dennoch muss der Chirurg den Ductus cysticus zirkulärfreipräparieren, eindeutig identifizieren und ggf. dessen Einmündung in den Ductus choledochus ebenfalls bei fraglicher Anatomie eindeutig darstellen. Dies ist in dem Fall des Patienten nicht passiert.

In dieser Pflichtwidrigkeit liegt der ärztliche Behandlungsfehler, an dessen Folgen der Patient verstarb. Die Nichtanwendung der gebotenen Sorgfalt ist den Beschuldigten auch persönlich vorwertbar, denn der Eintritt des Todes infolge der entstandenen Sepsis und des Multiorganversagens als Folge einer Gallengangsverletzung war für die Beschuldigten nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten unter den konkreten Umständen vorhersehbar und verrneidbar.

IV.

Die Durchführung dieses Beschlusses, insbesondere die Auswahl des Gerichts nach §§ 24 ff. GVG, 200 Abs. 1 5. 2 StPO obliegt der Staatsanwaltschaft Essen.


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