Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 404/06

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung wie folgt klargestellt und die Wertfestsetzung abgeändert wird:

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Dortmund vom 13.3.2006 insoweit aufgehoben, als die fehlende Zustimmung der Erbbauberechtigten und des Wohnungsrechtsinhabers beanstandet worden ist.

Die Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Erstbeschwerdeverfahren wird auf 107.000,00 Euro festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung der Erstbeschwerde 5.000,00 Euro.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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