Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ss 70/07

Tenor

Das Urteil wird, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, aufgehoben.

Insoweit wird das Verfahren gem. § 206 a StPO eingestellt.

Im Übrigen (Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Munitionsbesitzes) wird die Revision als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Verfahrenseinstellung trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Kosten im Übrigen werden dem Angeklagten auferlegt.


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Marburg (4. Strafkammer) - 4 Qs 60/16
19. Juli 2016
4 Qs 60/16 19. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 269/15
18. August 2015
3 Ws 269/15 18. August 2015

Referenzen