Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 286/10
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des betroffenen Vereins. § 8 der Satzung bestimmt, dass der Vorstand aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand gebildet wird. Im Einzelnen ist dort ausgeführt, dass der geschäftsführende Vorstand aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus dem Kassenwart, dem Geschäfts- und Schriftführer, dem Jugendwart und dem Sportwart besteht. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Platzwart, dem Vergnügungswart, dem Hauswart und dem Pressewart.
4In der Mitgliederversammlung am 30.01.2010 wurde der Beteiligte zu 1) als erster Vorsitzender neu in den Vorstand gewählt. Der Beteiligte zu 3), der bisher erster Vorsitzender war, wurde zum neuen Kassenwart und der bisherige Kassenwart zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Ferner wurde die Sportwartin in Personalunion auch zur Jugendwartin gewählt. Der Beteiligte zu 2) ist unverändert der Geschäfts- und Schriftführer des Vereins.
5Am 25.03.2010 meldeten die Beteiligten in notariell beglaubigter Form die Veränderungen im Vereinsvorstand an. Mit Schriftsatz vom 29.03.2010 reichte der Notar G die Anmeldung unter Vorlage des Protokolls über die Mitgliederversammlung bei dem Amtsgericht – Vereinsregister – Bad Oeynhausen zur Eintragung ein.
6Die Rechtspflegerin des Amtsgericht beanstandete die Wahrnehmung mehrerer Vorstandsämter in Personalunion. Hierzu bedürfe es einer entsprechenden Satzungsermächtigung bzw. Satzungsänderung. An der Beanstandung hielt die Rechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 29.04.2010 fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 11.05.2010.
7II.
8Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Die Beteiligten sind als anmeldepflichtige Vorstandsmitglieder des Vereins (§ 70 Abs. 1 S. 2 BGB) auch beschwerdeberechtigt, § 59 FamFG.
9Die mithin zulässige Beschwerde ist begründet.
10Die Zusammensetzung des Vorstandes als notwendiges Vereinsorgan (§ 26 BGB) wird gemäß § 58 Nr. 3 BGB durch die Satzung bestimmt. Im vorliegenden Fall enthält § 8 der Satzung des betroffenen Vereins Bestimmungen über die Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser nimmt nach § 9 die gesetzliche Vertretung des Vereins war. Der geschäftsführende Vorstand ist mithin der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Seine Zusammensetzung ist in § 8 A) der Satzung dahin geregelt, dass ihm u. a. der Jugendwart und der Sportwart angehören. Die in der Mitgliederversammlung am 30.01.2010 als Jugendwartin und als Sportwartin in den geschäftsführenden Vorstand berufene bisherige Sportwartin nimmt mithin nunmehr zwei Vorstandsämter wahr. Gegen die Zusammenlegung der Vorstands- bzw. Vereinsämter bestehen hier jedoch keine durchgreifenden Bedenken. Denn die Vereinssatzung kann eine bestimmte Zahl von Vorstandsmitgliedern festlegen und bei einem mehrgliedrigen Vorstand auch vorsehen, dass dieser aus den Inhabern klar abgegrenzter Vereinsämter besteht (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rdnr. 230; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 232). In diesem Zusammenhang kann die Satzung die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter untersagen. Enthält die Satzung eine solche – ggf. im Wege der Auslegung festzustellende – Bestimmung nicht, wird die Zusammenlegung nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, als zulässig erachtet (OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 374; LG Köln Rpfleger 1984, 422; Stöber, a.a.O., Rdnr. 233; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.; Staudinger/Weick, BGB, Neub. 2005, § 26, Rdnr. 4; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 26, Rdnr. 5). Eine ausdrückliche Bestimmung, dass jede der im geschäftsführenden Vorstand vertretenen Funktionen von einer anderen Person wahrgenommen werden soll, enthält die Satzung des betroffenen Vereins nicht. Auch legt die Satzung neben den Funktionen nicht etwa die Kopfzahl der Vorstandsmitglieder fest, um auf diese Weise die Wahl einer Person in mehrere Ämter zu verhindern.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 Am 25.03 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 374 Registersachen 1x
- FamFG § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- BGB § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- BGB § 26 Vorstand und Vertretung 2x
- BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung 1x