Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 257/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 10. November 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Januar 2011 Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes gem. den jeweiligen Altersstufen gem. § 1612a BGB zu zahlen, vermindert um das halbe Kindergeld für ein erstes gemeinsames Kind.

Die weitergehenden Anträge bleiben abgewiesen; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.


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