Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 159/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 113 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,
3in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragstellers kommt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO.
4Der Antragsteller verfolgt im vorliegenden Verfahren die Abänderung einer von ihm am 30.8.2007 errichteten Jugendamtsurkunde, mit der er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes an den Antragsgegner verpflichtet hat, dahingehend, dass er ab Februar 2011 nur noch Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 36 € zu zahlen habe. Die Abänderung einer durch eine derartige Urkunde begründeten Verpflichtung zur Zahlung künftigen Unterhaltes ist gemäß § 239 I S. 2 FamFG nur zulässig, wenn der Abänderungsantragsteller Abänderungsgründe vorträgt, die - ihre Richtigkeit unterstellt - eine Abänderung rechtfertigen. Der Schuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zu Grunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden; macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen (nachträglicher) Änderung der Verhältnisse nach §§ 242, 313 BGB unzumutbar geworden ist. Eine Anpassung an veränderte Umstände ist nach materiellem Recht nur dann gerechtfertigt, wenn dem Abänderungsantragsteller ein Festhalten an der bisherigen Regelung infolge veränderter Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Die Voraussetzungen hierfür, nämlich die nach Errichtung der Jugendamtsurkunde erfolgten Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse, hat der Abänderungsantragsteller darzulegen.
5Der Antragsteller erzielte im Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde ein monatliches Nettoeinkommen von 931 € und war dem Antragsgegner sowie seinen beiden weiteren Kindern L und K gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er war zur damaligen Zeit bereits bei seinem jetzigen Arbeitgeber in M, bei dem er ab dem 1.6.2005 beschäftigt ist, tätig, so dass er - wie auch gegenwärtig noch - berufsbedingt eine einfache Fahrtstrecke von 8 km zu Erreichung seiner Arbeitsstelle zurücklegen musste. Ausgehend hiervon lagen zum damaligen Zeitpunkt im August 2007 folgende wirtschaftliche Verhältnisse vor:
6Nettoeinkommen 931,00 €
7- berufsbedingte Fahrtkosten ( 8 x 2 x 0,30 € x 220 ./. 12) 88,00 €
8- Mindestunterhalt für E (3. Altersstufe) 288,00 €
9- Unterhaltsverpflichtung gegenüber L gemäß
10Forderung der Stadt Z1 75,00 €
11- Mindestunterhalt für K (3. Altersstufe) 288,00 €
12verbleiben 192,00 €
13- notwendiger Selbstbehalt des Antragstellers zur damaligen Zeit 900,00 €
14Unterschreitung seines Selbstbehaltes bei Errichtung des Jugendamturkunde somit um 708,00 €.
15Demgegenüber stellen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach seinen Darlegungen im gegenwärtigen Zeitpunkt wie folgt dar:
16Nettoeinkommen 1102,00 €
17- berufsbedingte Fahrtkosten ( 8 x 2 x 0,30 € x 220 ./. 12) 88,00 €
18- Mindestunterhalt für E (3. Altersstufe) 334,00 €
19- Unterhaltsverpflichtung gegenüber L
20(Mindestunterhalt der 2. Altersstufe) 272,00 €
21- das Kind K ist nunmehr volljährig, so dass ein zu Gunsten dieses Kindes bestehender Unterhaltsanspruch gemäß § 1609 Nummer 4 BGB nachrangig wäre, soweit das Kind nicht privilegierte Volljährige ist. Dass dies der Fall ist, hat der Antragsteller zum einen nicht dargelegt, zum andern hat er auch eine diesem Kind gegenüber noch bestehende Unterhaltsverpflichtung selbst in seiner Antragsschrift nicht dargelegt.
22Es verbleiben somit 408,00 €
23- notwendiger Selbstbehalt des Antragstellers nunmehr 950,00 €
24Unterschreitung des Selbstbehaltes im jetzigen Zeitpunkt somit um 542,00 €.
25Damit liegen jedoch zum Nachteil des Antragstellers keine Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach Errichtung der Jugendamtsurkunde vor. Wurde sein Selbstbehalt zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunde infolge seiner Verpflichtungserklärung um 708 € unterschritten, wird dieser - auch wenn der Selbstbehalt inzwischen gestiegen ist und sich die Tabellenunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht haben - nunmehr lediglich noch um 542 € unterschritten. Deshalb hat sich das dem Antragsteller verbleibende Einkommen nicht vermindert, vielmehr ist dieses gestiegen. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller gerade nicht dargelegt, dass die Leistung der titulierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner für ihn wegen nachträglicher Änderungen der Verhältnisse unzumutbar geworden und ihm deshalb ein weiteres Festhalten an der bisherigen Regelung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 1x