Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 7/13

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den durch die Entscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld vom 8. August 2011 (39 Cs 44 Js 1414/11 – 1957/11) und vom 9. Dezember 2011 (39 Cs 301 Js 361/11 – 2753/11) verhängten Geldstrafen nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.


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