Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 39/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 11.01.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert.

Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder D Q, geboren am 26.07.2002, und K Q, geboren am 16.03.2004, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.


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