Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 49/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen