Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 190/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 27.Oktober 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird die Entscheidung hinsichtlich der Schadensposition „Verdienstausfallschaden“ einschließlich des insoweit zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Entscheidung und Verhandlung unter Einbeziehung der in II. Instanz geltend gemachten Schadensposition „Kosten der Steuerberater X in Höhe von 13.110,00 €“ auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Münster zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils dahin, dass die hinsichtlich der Rente betreffend Pflegekosten vom Landgericht vorgenommene Befristung bis zum 31.03.2014 entfällt, zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Gründe:
2A.
3Der am ##.##.1944 geborene Kläger, der infolge von Behandlungsfehlern der Beklagten der Beklagten zu 1. bis 3. und des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 4. bis 6. querschnittsgelähmt ist, macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Dabei ist der während dieses Rechtsstreits verstorbene ursprüngliche Beklagte zu 4. von den Beklagten zu 4. bis 6. beerbt worden. Mit Urteil des Landgerichts Münster vom 05.04.2007 (11 O 1038 / 05 = 3 U 117/07 OLG Hamm) sind die (ursprünglichen) Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet worden, ihm alle materiellen Schäden aus den fehlerhaften ärztlichen Behandlungen im Haus der Beklagten zu 1. zwischen dem 18.03.1995 und dem 06.02.1998 zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen.
4Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Erstattung eines Verdienstausfallschadens betreffend das von ihm bereits vor dem Behandlungsgeschehen und bis zum heutigen Tag geführte Hotelrestaurant in Y für den Zeitraum von 1995 bis einschließlich 2010 sowie die anschließende Zahlung einer entsprechenden monatlichen Rente, die Erstattung von Pflegekosten für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2010 nebst anschließender Zahlung einer monatlichen Rente ab dem 01.01.2011, den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2010 nebst ab dem 01.01.2011 nachfolgender monatlicher Rente , die Kosten für ein Hotelzimmer für den Zeitraum vom 23.09.1999 bis zum 31.12.2010 nebst einer monatlichen Rente zur Deckung dieser Kosten für die Folgezeit ab dem 01.01.2011 sowie sonstige Schadenspositionen in Gestalt von Fahrtkosten, Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters pp..
5Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens hat der Kläger vorgetragen, dass er infolge der Behandlungsfehler nur noch am Empfang des Hotels tätig sein, jedoch seine Funktion als Unternehmer nicht mehr ausüben könne. Den Verdienstausfallschaden für die Jahre 1995 bis einschließlich 2010 hat er mit insgesamt 1.062.135,97 € beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in der Klageschrift vom 17.11.2010 verwiesen. Für den Zeitraum von 1999 bis einschließlich 2008 hat der
6Haftpflichtversicherer Z des damaligen Beklagten zu 4. nach Erstellung eines Gutachtens durch Prof. Dr. M vom 27.02.2010 einen Betrag von insgesamt 138.601,06 € zur Abgeltung des Verdienstausfallschadens gezahlt. Betreffend die geltend gemachte Rente auf den Verdienstausfallschaden hat der Kläger geltend gemacht, dass er, wie es in Familienbetrieben üblich sei, vorgehabt habe, bis zum 70. Lebensjahr zu arbeiten, der Schaden also bis zu diesem Zeitpunkt – dem 22.03.2014 - mit einer monatlichen Rente in Höhe von 3.187,95 € fortzuschreiben sei.
7Zu den Pflegekosten hat der Kläger, der infolge der Behandlung – unstreitig – auf einen Rollstuhl angewiesen ist und der aufgrund eines vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse am 16.02.2004 erstellten Gutachtens ein Pflegegeld von 205,00 € bei einem dort errechneten behinderungsbedingten Zeitaufwand für Grundpflege und Hauswirtschaft von 131 Minuten pro Tag im Monat erhält, vorgetragen, dass angesichts der dem Pflegegutachten zu entnehmenden Entwicklung nicht nur von dem dort genannten behinderungsbedingten Zeitaufwand für Grundpflege und Hauswirtschaft von 131 Minuten pro Tag auszugehen sei, sondern vielmehr von einem täglichen Pflegeaufwand von 2,5 Stunden ausgegangen werden müsse. Dieser sei marktgerecht mit 15,00 € pro Stunde zu vergüten. Daraus hat der Kläger einen monatlichen Betrag i.H.v. 1.125,00 €, abzüglich des Pflegegeldes i.H.v. 205,00 Euro, mithin einen monatlichen Betrag von 920,00 €, errechnet. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. bis 3. zahlte am 09.07.2008 50.000,00 € primär auf den Pflegemehrbedarf, sekundär auf die nachfolgend erwähnten geltend gemachten Fahrtkosten. Ferner, so hat der Kläger geltend gemacht, falle die Pflegehilfe dieser Art mindestens bis zum 77. Lebensjahr an.
8Den Haushaltsführungsschaden hat der Kläger mit monatlich 700,00 € und einer Gesamtforderung von 126.000,00 € für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2010 berechnet. Dazu hat er behauptet, wegen der Größe des Haushalts müsse man bis zum Eintritt der Schädigung von einem auf ihn entfallenden Anteil an der Haushaltsführung von mindestens 20 Stunden wöchentlich ausgehen. Von diesen Leistungen könne er überhaupt keine mehr erbringen. Für 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit erhalte eine Haushaltshilfe netto monatlich rund 700,00 €. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, dass der Haushaltsführungsschaden dieser Art auch in Zukunft anfalle, mindestens bis zu seinem 75. Lebensjahr.
9Zu den als weitere Schadensersatzforderung in Ansatz gebrachten Kosten für das Hotelzimmer hat der Kläger vorgetragen, dass er in ein Zimmer seines Hotels habe ziehen müssen, welches mit dem Aufzug erreichbar sei, da er mit dem Rollstuhl nicht mehr die gemeinsame eheliche Wohnung habe erreichen können. Dieses Zimmer stehe seitdem nicht mehr zur gewerblichen Vermietung des Hotelbetriebes zur Verfügung. Für die Jahre 1999 bis 2010 hat der Kläger anteilig zur Zimmerauslastung einen Erstattungsbetrag von 169.875,00 € errechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieser Schadensposition wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.01.2011 (Bl. 64 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger hat ferner geltend gemacht, dass Hotelkosten dieser Art auch in Zukunft, mindestens bis zu seinem 77. Lebensjahr, anfallen würden.
10Als sonstigen materiellen Schaden hat der Kläger diverse Einzelpositionen, darunter Kosten für die Beauftragung eines medizinischen Gutachters in Höhe von 2.045,00 €, Fahrtkosten in Höhe von 4.548,00 € sowie Beratungsrechnungen der Steuerberater X vom 14.02.2009 in Höhe von 1.785 € sowie vom 06.10.2010 in Höhe von 4.165 € in Ansatz gebracht.
11Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.466.658,90 € abzüglich am 09.07.2008 gezahlter 50.000 €, am 11.05.2010 gezahlter 50.000,00 € sowie am 11.8.2010 gezahlter 88.601,06 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen – aus 537.266,00 € seit dem 01.02.2002, aus weiteren 932.024,00 € seit dem 01.07.2008 sowie aus weiteren 234.254,00 € seit dem 01.08.2008;
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2011 eine monatliche Rente zu zahlen i.H.v. 3.187,95 € monatlich vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, Rückstände zu verzinsen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen – bis zum 22.03.2014 (70. Lebensjahr);
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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2011 eine monatliche Rente zu zahlen i.H.v. 920,00 € monatlich vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, Rückstände zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen – bis zum 22.03.2021 (77. Lebensjahr);
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4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2011 eine monatliche Rente zu zahlen i.H.v. 700,00 € monatlich vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, Rückstände zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen – bis zum 22.03.2019 (75. Lebensjahr);
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5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2011 eine tägliche Rente zu zahlen i.H.v. 72,00 € vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, Rückstände zu verzinsen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen – bis zum 22.03.2021 (77. Lebensjahr).
Die Beklagten haben beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie haben die Ansicht vertreten, die Anträge zu 2. bis 5. seien nach § 258 ZPO bereits nicht zulässig.
22Zudem haben sie behauptet, die geltend gemachten Schäden seien nicht allein auf die Querschnittssymptomatik zurückzuführen, sondern auch auf die davon unabhängig bei dem Kläger bereits vor Eintritt der Schädigung bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere eine Fettleberhepatitis und kardiologische Vorerkrankungen, wegen derer der Kläger – unstreitig – ab 1995 mehrfach behandelt und schließlich in 1998 mit einem Herzschrittmacher versorgt worden sei . Aus diesem Grund wäre der Kläger, so haben sie geltend gemacht, auch ohne die hier durch die Behandlung der Beklagten entstandene Schädigung nicht in der Lage gewesen,
23bis zum 70. Lebensjahr zu arbeiten. Der entstandene Verdienstausfall sei durch den Sachverständigen Prof. Dr. M zutreffend berechnet und in der Folgezeit vom Haftpflichtversicherer entsprechend ausgeglichen worden. Dass ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen der Steuerberaterkanzlei X in den Kalenderjahren 2000 bis 2006 nahezu identische Umsatzerlöse wie in den Kalenderjahren 1995 bis 1999 erzielt worden seien, belege im übrigen, dass ein unfallkausaler Umsatzrückgang in den Jahren 1995 bis 1999 nicht vorliege. Mit Nichtwissen haben die Beklagten bestritten, dass der Pflegeaufwand in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Ferner haben die Beklagten die Angaben des Klägers insbesondere zu der Berechnung des Haushaltsführungsschadens und zu dem für das von ihm bezogene Hotelzimmer berechneten Verdienstausfallschaden bestritten.
24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
25Das Landgericht hat der Klage nur in einem geringen Umfang stattgegeben. Der Antrag zu 1. sei nur teilweise begründet. So könne der Kläger von den Beklagten keinen Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfalls verlangen, da er keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen habe, nach denen die Kammer in der Lage sei, den entstandenen Schaden zu schätzen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. So habe der Kläger keine ausreichenden Tatsachen zum Ausfall seiner Arbeitskraft und der dadurch bedingten Mehrarbeit seiner Angehörigen vorgetragen. Trotz gerichtlichen Hinweises habe der Kläger in der Folgezeit keine geordnete und nachvollziehbare Darstellung des Schadens vorgenommen, sondern sich im wesentlichen auf die Tabellen eines Sachverständigen gestützt, ohne die dortigen Zahlen näher zu erläutern. Ferner sei es nach den Angaben des Klägers auch nicht möglich, entstandenen Verdienstausfallschaden auf andere Weise zu schätzen.
26Hingegen könne der Kläger von den Beklagten Ersatz in Höhe der fiktiven Kosten einer Pflegehilfe verlangen. Die Ersatzpflicht ergebe sich dem Grunde nach aus dem Urteil der Kammer vom 05.04.2007. Zugrundegelegt werden könne das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse vom 16.02.2004, das einen behinderungsbedingten täglichen Pflegebedarf von 131 Minuten ausweise. Unter Schätzung der durchschnittlichen Kosten für eine fiktive Pflegekraft zwischen dem 01.01.1996 und dem 31.12.2010 nach § 287 ZPO auf 10,00 € pro Stunde und einem Aufwand
27von 131 Minuten pro Tag (= 65,5 Stunden pro Monat) hat das Landgericht fiktive Pflegekosten von 655,00 € pro Monat ermittelt, von denen der Kläger nach Abzug des Pflegegeldes (205,00 €) noch 450,00 € pro Monat verlangen kann. Daraus hat das Landgericht für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2010 einen Erstattungsbetrag von 81.000,00 € errechnet, auf den die Beklagten zu 1. bis 3. durch ihren Haftpflichtversicherer 50.000,00 € gezahlt haben.
28Einen Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens hat das Landgericht mit der Begründung, dass der Kläger keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen habe, die eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichten, verneint. Soweit der Kläger 20 Stunden pro Woche in Ansatz bringe, sei dies nicht nachvollziehbar. Es komme hinzu, dass diese Behauptung nicht ohne weiteres mit der Bescheinigung seines eigenen Steuerberaters vom 11.06.2008 vereinbar sei, denn wenn man dieser Bescheinigung folge, habe der Kläger vor der fehlerhaften Behandlung täglich von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr und dann von 17:00 Uhr bis 1:00 Uhr nachts oder sogar 3:00 Uhr nachts im Hotelbetrieb gearbeitet.
29Ebenso wenig könne der Kläger Ersatz wegen des Hotelzimmers verlangen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Kläger nicht dargelegt habe, welchen Gewinn er unter normalen Umständen mit diesem Zimmer erzielen würde, ob dieses Zimmer ansonsten jeden Tag vermietet werden könnte, welche Einnahmen dadurch monatlich erzielt würden und in welcher Höhe jetzt Aufwendungen für die Bewirtschaftung des Zimmers entfielen, habe der Kläger lediglich auf zwei offensichtlich aus einem Gutachten entnommene Tabellen mit nicht näher beschriebenen Zahlen verwiesen. Dies genüge nicht für eine schlüssige Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen.
30Bezüglich sonstiger materieller Schäden seien die Beklagten zur Erstattung der Fahrtkosten der Ehefrau des Klägers i.H.v. 3.032,00 € verpflichtet. Im Übrigen habe der Kläger keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die einen Schadensersatzanspruch begründen würden. Ebenso wenig habe der Kläger einen Anspruch wegen der seinerzeit für das medizinische Gutachten des Dr. I aufgewendeten 4.000,00 DM. So habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im vorausgegangenen Prozess notwendig gewesen sei, dieses Gutachten erstellen zu lassen.
31Der Klageantrag zu 2. sei nicht zulässig. Soweit der Kläger mit diesem Antrag die Zahlung einer monatlichen Rente von 3.187,95 € wegen des Verdienstausfalls verlange, handele es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 258 ZPO.
32Hingegen sei der Antrag zu 3. auf Zahlung einer monatlichen Rente wegen der künftigen fiktiven Kosten einer Pflegehilfe nach § 258 ZPO zulässig. Aufgrund des Pflegegutachtens und des konstanten Zustandes des Klägers könne die künftige Entwicklung zumindest für einen bestimmten Zeitraum eingeschätzt werden. Der Antrag sei auch begründet, jedoch nur i.H.v. 515,50 € pro Monat für die Zeit bis zum 31.03.2014. Soweit die Kammer die durchschnittlichen Kosten für eine fiktive Pflegekraft ab dem 01.01.2011 nach § 287 ZPO auf 11,00 € pro Stunde schätze, sei sie nicht in der Lage, diese Entwicklung über einen längeren Zeitraum als bis zum 31.03.2014 abzuschätzen. Es sei möglich und jedenfalls nicht fernliegend, dass sich mit zunehmendem Alter des Klägers, der im März 2014 70 Jahre alt werde, die Symptome der Querschnittslähmung verschlimmerten.
33Der Antrag zu 4. auf Zahlung einer Rente wegen des Haushaltsführungsschadens sei aus oben genannten Gründen nicht gerechtfertigt.
34Der Antrag zu 5. auf Zahlung einer monatlichen Rente wegen des Hotelzimmers sei aus den oben genannten Gründen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 258 ZPO nicht zulässig.
35Schließlich sei die zugesprochene Forderung nach §§ 286, 291 BGB erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
37Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form-und fristgerecht Berufung eingelegt.
38Er macht geltend, entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung sei die auf das Gutachten der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer X vom 18.09.2011 gestützte Berechnung des Verdienstausfallschadens sehr wohl substantiiert und nachvollziehbar. So habe das Gericht das in vollständiger Form vorgelegte Gutachten nicht zur Kenntnis genommen und die an sich notwendige Beweisauf-
39nahme verfahrensfehlerhaft unterlassen. Damit den Parteien nicht eine Instanz verloren gehe, sei – so meint der Kläger - insoweit Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht erforderlich. Wegen der Berechnung der mit der Berufung nun bezüglich dieser Schadensposition geltend gemachten Forderung, die der Kläger zuletzt bis einschließlich 2011 auf 765.075,00 € beziffert, wird auf die Berechnung in der Berufungsbegründungsschrift vom 16.05.2012 sowie die weiteren Schriftsätze vom 16.05.2012 und 12.09.2012 Bezug genommen.
40Hinsichtlich der Pflegekosten für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 seien auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich beschriebenen und unter Beweis gestellten erhöhten Pflegeaufwandes die vom Landgericht für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2010 zuerkannten 450,00 € monatlich nicht ausreichend. Es entstehe ein Aufwand von mindestens 1.245,00 € monatlich. Zudem sei eine zeitliche Beschränkung nicht gerechtfertigt, da eine Besserung nicht zu erwarten sei.
41Betreffend den Haushaltsführungsschaden belässt es die Berufung für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2010 bei dem bezifferten Betrag von 126.000,00 €. Ferner macht sie mit dem Berufungsantrag zu 3. die ab 01.01.2011 weiterhin in Höhe von monatlich 700,00 € verlangten Zahlungen zum Ausgleich des Haushaltsführungsschadens geltend. Eine Befristung sei nicht erforderlich, da es außer Frage stehe, dass der Kläger wegen seiner Querschnittslähmung lebenslang keine nennenswerten Leistungen im Haushalt mehr werde erbringen können.
42Anstelle der weiteren in I. Instanz begehrten und vom Landgericht mit Ausnahme der Fahrtkosten der Ehefrau in Höhe von 3.032,00 € als unbegründet erachteten Schadenspositionen begehrt der Kläger nun in II. Instanz die Erstattung von Rechnungen der Steuerberaterkanzlei X in Höhe von insgesamt 13.110,00 €. Zu diesen Kosten, hinsichtlich derer der Kläger bereits in I. Instanz eine Klageerhöhung angekündigt hatte, trägt er vor, dass den Rechnungen die Ermittlung des Verdienstausfallschadens zugrunde liege. Es handele sich daher um Folgekosten, die allein infolge der Fehlbehandlung durch die Beklagten entstanden seien.
43Den erstinstanzlich mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Anspruch (Rente Verdienstausfall) macht die Berufung ausdrücklich nicht mehr geltend. Ebenso we-
44nig greift die Berufung den vom Landgericht für die Vergangenheit zugesprochenen Betrag für monatlichen Pflegeaufwand im Zeitraum vom 01.01. 1996 bis einschließlich 31.12.2010 an.
45Der Kläger beantragt,
46das Urteil des Landgerichts Münster vom 27.10.2011 – 111 O 150/10 – aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen
47sowie unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 27.10.2011 – 111 O 150/10 -
48- 49
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 751.075,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 674.564,97 € seit dem 01.07.2008 und aus 76.510,72 € seit Zustellung der Klage zu zahlen abzüglich am 11.05.2010 gezahlter 50.000,00 € sowie am 11.08.2010 gezahlter 88.601,06 €;
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2011 als Pflegeaufwand bis zum 05. Werktag eines jeden Monats im Voraus 1245,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 06. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen;
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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 bis zum 05. Werktag eines jeden Monats im Voraus 700,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 06. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen;
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4. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2011 bis zum 05. Werktag eines jeden Monats im Voraus 626,29 € zu zahlen, die Rückstände sofort und nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Sie machen geltend, die Berufungsanträge zu 3. (= Klageantrag zu 4.) und 4. (= Klageantrag zu 5.) seien bereits gemäß § 258 ZPO unzulässig. Zudem sei die Berufung auch unbegründet. Zum einen habe der Kläger hinsichtlich des Verdienstausfallsschadens nicht die für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger unabhängig von der durch die Behandlung eingetretenen Schädigung unter zahlreichen weiteren Vorerkrankungen gelitten habe. Im Übrigen nehmen die Beklagten hinsichtlich der einzelnen Anträge des Klägers vertiefend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Betreffend die nun in II. Instanz erstmals geltend gemachten Kosten der Steuerberaterkanzlei X vertreten sie die Auffassung, dass diese als Sowiesokosten ohnehin nicht erstattungsfähig seien.
56Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
57Der Senat hat den Kläger informatorisch gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29.10.2012 Bezug genommen.
58B.
59Die zulässige Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg.
60I.
61Hinsichtlich des vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Verdienstausfallschadens einschließlich der ebenfalls mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Schadensposition in Höhe von 13.110,00 € betreffend die in der oben bezeichneten Aufstellung genannten Rechnungen der Steuerberaterkanzlei X ist die Sache aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
62Neben dem vom Kläger gestellten Antrag liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 538 Abs.2 Nr. 1 ZPO vor.
631.
64Die Entscheidung des Landgerichts betreffend die vom Kläger geltend gemachte Schadensposition „Verdienstausfallschaden“ leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Denn das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es wesentliches Vorbringen verkannt bzw. nicht berücksichtigt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt hat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 06.11.2000 – II ZR 67/99).
65Das Landgericht hat die Darlegung des Klägers zum Verdienstausfallschaden vor allem mit dem Argument als nicht hinreichend schlüssig gewertet, dass der Kläger keine ausreichenden Tatsachen für seine Tätigkeit im Betrieb vor und nach dem Schadensereignis vorgetragen habe und zudem nicht schlüssig dargelegt sei, wie er seinen Verdienstausfall berechne, da er lediglich Auszüge aus dem Gutachten seines Steuerberaters in die Klageschrift hineinkopiert habe ; auf dieser Grundlage sei eine Schadensschätzung oder eine Schadensermittlung durch einen Sachverständigen nicht möglich.
66Das ist so nicht haltbar. Der Kläger führt unstreitig sowohl vor als auch nach dem schädigenden Ereignis den Betrieb, so dass es nicht erforderlich ist, den Schaden zu schätzen. Vielmehr kann er - ggfs. nach Beweisaufnahme – konkret ermittelt werden. Dabei ist es für den nach der Differenztheorie erforderlichen Vergleich zweier Vermögenslagen, nämlich vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses jedenfalls ausreichend, wenn der Kläger versucht, mit einer auch nach der Ansicht des Landgerichts zulässigen Berechnung, die die Ergebnisse der letzten Jahre vor dem schädigenden Ereignis und diejenigen der Folgejahre gegenüberstellt und die auf belegbaren Zahlen aus den Buchhaltungsunterlagen und Jahresabschlüssen beruht, den schädigungsbedingten Verdienstausfall darzulegen. Soweit das Landgericht dem entgegenhält, dass der Vortrag nicht den Anforderungen des § 130 ZPO entspreche, da der Kläger ohne Erläuterung Passagen aus einem Gutachten in die Klageschrift bzw. den nachfolgenden Schriftsatz vom 20.01.2011 kopiert habe, bleibt außer Acht, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 23.09.2011 nicht nur das ergänzen-
67de Gutachten des Steuerberaters X vom 18.09.2011, das auf den Buchungsunterlagen und Jahresabschlüssen von 1995 bis 2009 fußt, vorgelegt hat, sondern die darin enthaltene Berechnungsweise des Steuerberaters zudem schriftsätzlich erläutert sowie für die von ihm behaupteten Personalmehrkosten Beweis durch Benennung von Zeugen angetreten hat. Ein solcher Vortrag nebst Vorlage eines Privatgutachtens genügt den nach § 138 ZPO zu bewertenden Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast ohne weiteres. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zugrunde gelegte Berechnungsweise, die der des Prof. Dr. M jedenfalls teilweise entgegensteht, letztlich zutreffend ist.
682.
69Die angefochtene Entscheidung beruht in dem vorstehend genannten Punkt auf dem Verfahrensfehler. Zudem bedarf es einer umfangreichen Beweisaufnahme. So ist den Beweisantritten des Klägers zum Umfang der Mehrarbeit durch Familienangehörige sowie ggfs. auch der unter Gegenbeweis gestellten Behauptung, dass der Kläger bereits vor dem schädigenden Ereignis aufgrund seiner Vorerkrankungen zum Führen des Betriebes verstärkten Einsatz der Familienmitglieder benötigte, nachzugehen. Anschließend bedarf es der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Widersprüche zwischen dem Gutachten des Steuerberaters X einerseits sowie dem des Prof. Dr. M andererseits.
703.
71In unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verdienstausfallschaden steht ferner die in II. Instanz nunmehr klageweise geltend gemachte Forderung in Höhe von 13.110,00 €, die sich aus Rechnungsforderungen der Steuerberater X gemäß der vom Kläger in I. Instanz mit Schriftsatz vom 08.06.2011 überreichten Aufstellung (Bl. 131 d.A.) ergibt und zu der der Kläger behauptet, diesen Rechnungen liege die Ermittlung des Verdienstausfallschadens zugrunde, so dass es sich allein um in Folge der Fehlbehandlung durch die Beklagten entstandene Folgekosten handele. Zwar hat der Kläger weder die sich aus dieser Aufstellung ergebende Forderung noch die zuvor bereits mit Schriftsatz vom 20.01.2011 als weitere Schadensposten bezeichneten Rechnungen der Steuerberaterkanzlei X vom 14.02.2009 in Höhe von 1.785,00 € und vom
7206.10.2010 in Höhe von 4.165,00 € erstinstanzlich zum Gegenstand seiner Anträge gemacht. Die diesbezügliche Klageerweiterung in II. Instanz ist aber jedenfalls sachdienlich, § 533 ZPO.
73Soweit die Beklagten gegenüber dieser Schadensposition allerdings eingewandt haben, es handele sich um im Rahmen der Betriebsführung des Klägers ohnehin anfallende Sowiesokosten wird durch den bereits in I. Instanz angebotenen Beweis durch Vernehmung des Steuerberaters X in Verbindung mit den vom ihm erstellten Aufstellungen zu klären sein, ob bzw. welche Rechnungen die Ermittlung des hier geltend gemachten Verdienstausfallschadens oder aber vielmehr lediglich die ohnehin im Rahmen der Führung des Betriebs anfallenden Tätigkeiten wie die zu erstellenden monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen bzw. die am Schluss des jeweiligen Jahres zu erstellenden endgültigen Einnahme-/Überschussrechnungen zum Gegenstand haben. Auch insoweit ist der Rechtsstreit daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
74II.
75Soweit sich die Berufung gegen die weiteren vom Landgericht als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesenen Ansprüche wendet, bleibt die Berufung mit Ausnahme des Wegfalls der zeitlichen Befristung der vom Landgericht zugesprochenen monatlichen Rente betreffend die Pflegekosten ohne Erfolg.
761.
77Der Kläger macht auch mit der Berufung einen „auf das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann“ gestützten Haushaltsführungsschaden von monatlich 700,00 € geltend und begehrt für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2010 weiterhin die auch in I. Instanz in Ansatz gebrachten 126.000,00 € (15 Jahre à 12 Monate à 700,00 €) sowie für die Folgezeit eine monatliche Rentenzahlung von 700,00 €. Dabei legt er einen vor der Schädigung von ihm angeblich erbrachten Aufwand von mindestens 20 Stunden wöchentlich zugrunde und legt hierzu in der Berufungsinstanz eine Aufstellung der im Einzelnen von ihm erbrachten Tätigkeiten vor (Bl. 348 d.A.).
78Dieser Anspruch ist jedoch nicht begründet.
79Die Berechnung ist nach wie vor nicht stimmig. Zwar kann sich der Tatrichter bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens gemäß § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an den Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann orientieren (BGH, Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 183/08). Für die Frage, wie viele Stunden der Geschädigte vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung verwendet hat, kann man daher grundsätzlich die Tabellen 1 und auch 8 bzw. 9 heranziehen. Dabei ist vorliegend allerdings schon zu berücksichtigen, dass nach eigenem Vortrag des Klägers im Rahmen seiner Anhörung nur bis zum Jahr 2004 ein 5-Personenhaushalt bestand, wobei die Tabellen ohnehin nicht die Berücksichtigung eines Enkelkindes vorsehen. Ab 2004 ist daher lediglich ein 2-Personenhaushalt zu berücksichtigen.
80Einer Schätzung anhand der vorgenannten Tabellen stehen vorliegend allerdings konkrete Anhaltspunkte entgegen, die sich aus der eigenen Darstellung des Klägers ergeben. Zwar genügt sein Vorbringen grundsätzlich den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag, da er ausführt, welche Tätigkeiten vor dem Schadensereignis ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr ausgeübt werden können. Die Darlegung ist allerdings nicht stimmig, denn sie steht in direktem Widerspruch zu der Begründung des Klägers für die Höhe des geltend gemachten Verdienstausfallschadens. So ist in dem vom Kläger zu den Akten gereichten Schreiben der Steuerberaterkanzlei X vom 11.06.2008 – dessen inhaltliche Richtigkeit der Kläger in seiner Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat - ausgeführt, dass zur Bemessung des Verdienstausfallschadens eine vor der Schädigung angefallene Arbeitszeit von 7 Tagen pro Woche á durchschnittlich 16 Stunden pro Tag (7.00 Uhr bis 14.00 Uhr und anschließend 17.00 Uhr bis - je nach Bedarf – 1.00 Uhr bis 3.00 Uhr) angesetzt werden müsse. Daraus ergeben sich umfangreiche Überschneidungen mit den in der Auflistung des Klägers angeführten Zeitspannen, in denen er Haushaltstätigkeiten ausgeübt haben will. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Positionen „Marktbesuch“ bzw. „Einkaufen“ Dienstags, Mittwochs und Freitags gleichermaßen bei der Ehefrau des Klägers aufgelistet sind, wobei nicht davon auszugehen ist, dass es sich hier um getrennte und damit doppelt zu berücksichtigende Tätigkeiten gehandelt hat. Zudem verweisen die Beklagten zu Recht darauf, dass diese Positio-
81nen auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des Hotelbetriebes betreffen können. Schlussendlich lässt der Kläger ferner unberücksichtigt, dass bereits in den in Kopie zu den Akten gereichten A-Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 16.02.2004 und 01.12.2000 jeweils ein Zeitaufwand von 60 Minuten bzw. im Gutachten vom 11.03.1998 ein solcher von 45 Minuten für die hauswirtschaftliche Versorgung in Ansatz gebracht ist.
82Vor diesem Hintergrund gibt es für die Schätzung eines Haushaltsführungsschadens keine stimmigen Anhaltspunkte.
832.
84Unbegründet ist ferner der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz für das seinem Vortrag nach nicht mehr vermietbare, weil von ihm schädigungsbedingt notwendigerweise genutzte Hotelzimmer. Zwar hat der Kläger gegenüber seinem erstinstanzlichen Begehren den Anspruch unter Zugrundelegung einer vom Steuerberater X unter konkreter Berücksichtigung der Auslastung ermittelten Durchschnittsrendite von lediglich 35 % entsprechend gekürzt und beziffert die Forderung für den Zeitraum vom 23.09.1999 bis 31.12.2010 auf nunmehr lediglich 99.041,50 €.
85Auch wenn man eine Durchschnittsauslastung von ca. 70 % zugrunde legt, vermag der Kläger nicht darzulegen oder gar zu beweisen, dass es ihm gelungen wäre, gerade das streitgegenständliche Zimmer zu vermieten und die in Ansatz gebrachte Rendite zu erzielen. Denn nach den Angaben des Steuerberaters X, die der Kläger mit Schriftsatz vom 23.09.2011 zitiert, war das Hotel nur marginal, nämlich allenfalls an Wochenenden im Sommer, voll belegt. Somit beschränkten sich etwaige Ersatzansprüche des Klägers, die durch Vorlage von Belegungslisten pp. zu belegen gewesen wären, auf wenige Tage und rechtfertigen nicht die von ihm angestellte Berechnung. Soweit der Kläger ferner darauf verweist, dass das von ihm genutzte Zimmer zu einer Zimmerkategorie gehöre, die immer zuerst vermietet werde, um einen guten Eindruck zu hinterlassen, führt auch dies zu keiner anderen Wertung. Vielmehr wäre der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine Schadensminderungspflicht zu verweisen, deren Verletzung zur entsprechenden Anspruchskürzung führt, wenn der Geschädigte nach Treu und Glauben die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher
86und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder –minderung ergreifen würde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger schädigungsbedingt gehalten war, gerade ein solches Zimmer zu belegen.
87Ein eigenständiger Anspruch besteht darüber hinaus auch deshalb nicht, weil eine etwaige Fehlbelegung des Zimmers wirtschaftlich bei der Berechnung der Schadensposition „Verdienstausfall“ zu berücksichtigen wäre.
883.
89a)
90Hinsichtlich des nach § 258 ZPO zulässigen Antrags auf monatliche Rentenzahlung betreffend Pflegekosten ab dem 01.01.2011 verbleibt es bei dem vom Landgericht unter Zugrundelegung des in dem A-Gutachten vom 16.02.2004 ausgewiesenen Zeitaufwandes von 131 Minuten pro Tag und einem Stundensatz von 11,00 € nach Abzug des Pflegegeldes ermittelten Betrag von monatlich 515,50 €. Ein weitergehender Anspruch ist, worauf bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen ist, mit der bloßen Behauptung, dass entgegen dem Pflegegutachten von einem täglichen Pflegeaufwand von 2,5 Stunden bzw. 290 Minuten ausgegangen werden müsse, nicht hinreichend dargetan. Dies gilt erst recht, weil der Kläger, der zudem außer Acht lässt, dass das A-Gutachten sogar nur einen auf die Pflege entfallenden Aufwand von 71 Minuten in Ansatz bringt, durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 25.08.2011 hat vortragen lassen, dass sein heutiger Zustand dem Zustand entspreche, wie er sich aus dem Pflegegutachten des A ergebe. Anzumerken ist schließlich auch, dass die Behauptung, wesentliche Aufgaben der Pflege seien in dem behaupteten Umfang von den Angehörigen des Klägers vorgenommen worden, mit seinem weiteren Vortrag kollidiert, dass diese aufgrund der Schädigung des Klägers vermehrt Zeit für die Führung des Betriebes aufgewendet haben.
91b)
92Erfolg hat die Berufung des Klägers jedoch, soweit sie sich gegen die vom Landgericht ausgesprochene Befristung der Rentenforderung bis zum 31.03.2014 richtet. Das Argument des Landgerichts, dass sich mit zunehmendem Alter des Klägers mögli-
93cherweise die Querschnittssymptomatik verschlimmere und einen höheren Pflegeaufwand erfordere, rechtfertigt die Befristung nicht. In diesem Fall steht es dem Kläger vielmehr frei, eine entsprechende Erhöhung des Rentenbetrages geltend zu machen, zumal auch nach der in dem A-Gutachten angestellten Prognose jedenfalls mit keiner gesundheitlichen Besserung zu rechnen ist.
944.
95Der Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente betreffend den Haushaltsführungsschaden ist unbegründet. Hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen unter II.1. verwiesen werden.
965.
97Der Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente betreffend das vom Kläger belegte Hotelzimmer ist bereits nicht zulässig. Zu Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen des § 258 ZPO nicht vorliegen, weil nicht ausreichend sicher absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Kläger daraus in Zukunft ein Schaden entsteht.
98Darüber hinaus wäre der Antrag allerdings auch unbegründet. Hier kann auf die vorstehenden Ausführungen unter II.2. verwiesen werden.
99III.
100Zinsen stehen dem Kläger auf die berechtigten Forderungen lediglich ab Rechtshängigkeit zu. Hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, nach denen eine Zuvielforderung keinen Verzug begründet. Dies gilt gleichermaßen für die Zahlungsaufforderungen vom 03.01.2002 und 11.06.2008, mit denen der Kläger einen Schadensersatzanspruch betreffend die Pflegekosten nach einem täglichen Pflegeaufwand von 5 Stunden berechnet und geltend gemacht hat.
101C.
102Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die Kosten des Berufungsverfahrens kann erst nach einem endgültigen Prozesserfolg der Parteien entschieden werden.
103Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO, ohne dass es der Anordnung einer Abwendungsbefugnis bedarf.
104D.
105Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen 7x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 5x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- ZPO § 130 Inhalt der Schriftsätze 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- ZPO § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 1x
- ZPO § 538 Zurückverweisung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 111 O 150/10 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 67/99 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 183/08 1x (nicht zugeordnet)